Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung

Verzugsentschädigung

BGB; er ist daher für den Leistungsverzug verantwortlich. S. für die Nichterfüllung verantwortlich sein, kann aber mit einfachen Schäden oder Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung kombiniert werden. durch die Verspätung.

Beanstandung bei Vertragsverhandlungen.

Untersuchungsverfahren

In § 280 Abs. 2 wird der Ausdruck "Leistungsverzug" gesetzlich gebraucht, in dem es heisst, dass Schadenersatz "für Leistungsverzug" nur unter den ergänzenden Bedingungen des § 286 geltend gemacht werden kann. 286 Abs. 1 Satz 1 regelt die sachlichen (Regel-)Voraussetzungen für den Fall des Verzugs. In der Folge tritt Zahlungsverzug ein, wenn der Debitor nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Aufforderung durch den Gläubiger nicht zahlt.

286 Abs. 4 nicht, solange die Leistung nicht aufgrund eines Umstands erbracht wird, den der Zahlungspflichtige nicht zu verantworten hat. Der Hinweis in 280 (2) auf 286 zeigt uns zunächst, dass das Recht zwischen Leistungsverzug und Verspätung differenziert. Der Zahlungsverzug ist in 281 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 1 gesetzlich so geregelt, dass der Zahlungspflichtige "keine fälligen Zahlungen leistet".

Bei Nichterfüllung als Verletzung der Pflicht spielt es, wie bereits erwähnt, keine Rolle, was die Nichterfüllung begründet und ob der Zahlungspflichtige sie zu verantworten hat. Bei der Definition der Kategorien "Leistungsverzug" und "Verzug" ergibt sich daraus: Beiden Tatsachen ist gemein, dass der Zahlungspflichtige keine fälligen Zahlungen leistet.

Das Eintreten des Verzugs setzt jedoch voraus, dass neben der Zahlungsfälligkeit auch die sonstigen sachlichen Erfordernisse des 286 (1) und (2) und (3) erfüllt sind und der Zahlungspflichtige auch für die Nichtzahlung nach Eintreten dieser sachlichen Erfordernisse verantwortlich ist (§ 286 (4)).

Die Verspätung ist daher eine Sonderform des Leistungsverzuges, die sich zusätzlicher objektiver Haftungsansprüche bewusst ist und vom Verschulden des Kunden abhängig ist. Der Leistungsverzug und der Leistungsverzug weichen von der Nichterfüllung aufgrund der Befreiung nach 275 dadurch ab, dass die Leistung unterbleibt, obwohl der Leistungspflichtige noch zur Leistung verpflichtend ist. Weil der Leistungsverzug und seine Besonderheit als Verzögerung eine Nichterfüllung trotz des Fälligkeitstermins voraussetzt, sind diese beiden Eigenschaften zunächst zu behandeln.

Dadurch wird es uns leichter gemacht, die mit einem Leistungsverzug oder gar der erhöhten Verspätung verbundenen Nebenforderungen zu besprechen. Weil dort unweigerlich immer wieder die Eigenschaften "Nichtzahlung trotz Fälligkeit" auftreten werden, können wir sie hier für alle zukünftigen Anspruchsbasen behandeln. Der Begriff "Fälligkeitsdatum" bezieht sich in der Regel auf den Moment, zu dem der Zahlungsempfänger die Zahlung einfordern kann.

Feb. 2007 (Ref. III ZR 159/06) unter Nr. II 2a bb, Nr. 16 = NJW 2007, 1581; Herresthal JURA 2008, 561, 563 unter Nr. III 1c. "Befriedigung " hingegen ist der Zeitraum, ab dem der Zahlungspflichtige die Leistung erbringen darf und sich der Zahlungsempfänger in Verzug befindet gemäß §§ 293 ff.

271 Rn. 271 Palandt-Grüneberg ". Dieses Datum basiert im Wesentlichen auf den Verträgen der Vertragsparteien. Wurde bei Vertragsabschluss ein Datum vereinbart, so ist im Zweifelsfall nach der Auslegungsvorschrift des § 271 Abs. 2 davon auszugehen, dass der Zahlungsempfänger die Zahlung nicht vor diesem Datum fordern kann, sondern der Zahlungspflichtige sie vor diesem Datum vornehmen kann.

Die" Stundung" ist eine Übereinkunft zwischen Kreditgeber und Debitor, die das Fälligkeitsdatum nicht zum ersten Mal bestimmt, sondern ein bereits eingetretenes Fälligkeitsdatum aufschiebt. Bundesgerichtshof ( "BGH-Urteil") vom 22. Mai 2004 (Az. V ZR 105/03) unter Nr. II 2a = WM 2004, 2183 = DNotZ 2005, 375; Palandt-Grüneberg 271 Rn. 14 Die Auslegungsvorschrift des § 271 Abs. 1 gibt in zweierlei Hinsicht Aufschluss: Die Einigung auf einen Erfüllungstermin bedeutet nicht unbedingt eine Frist.

Es kann auch bedeuten, dass die Forderung früher zur Zahlung ansteht und nur der Zahlungsverzug später eingetreten ist. ý gerechtfertigt ist, noch nicht zur Verrechnung zur Verfýgung steht (vgl. ý), und eine Nichterfýllung vor diesem Termin keine Pflicht verletzt werden kann. Im Zweifelsfall ist die festgelegte "Zahlungsfrist" von 30 Tagen als Bestimmung der Zahlungsfrist zu betrachten, so dass die Zahlungsfrist nicht bereits mit der Erbringung der Leistung oder dem Erhalt der Abrechnung, sondern erst 30 Tage später liegt.

Haben die Vertragsparteien "Zahlungsbedingungen" mit Terminen ("zahlbar 30 Tage nach Rechnungserhalt") festgelegt, so gelten für den Beginn und das Ende der Frist die §§ 186-193. Bundesgerichtshofurteil vom 11. Januar 2007 (Az. III ZR 159/06) unter Nr. II 2b, Tz. 24 ff. = NJW 2007, 1581. erst am darauffolgenden Arbeitstag.

Darüber hinaus gibt die Auslegungsvorschrift des § 271 (2) 2 dem Gläubiger die Gelegenheit, die Forderung im Zweifelsfall im Voraus auf freiwilliger Basis zu befriedigen, indem die Forderung unmittelbar und vor dem festgelegten Zeitpunkt erfüllt werden kann. Rückgabeforderung des Darlehensgebers: 604; Ist ein Fälligkeitsdatum weder vertragsgemäß noch durch Gesetz ausdrücklich festgelegt, Fälligkeitsdatum auf der einen Seite und Erfüllung auf der anderen Seite gemäß § 271 Abs. 1.

Der Auftragnehmer hat die Arbeiten nach der hierfür sachlich gebotenen Zeit nach den handelsüblichen Standards zu erbringen; Palandt-Grüneberg 271 Rn. 9 Ein im Zusammenhang mit einer Kündigung begründeter Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wird nicht mit Zugang der Kündigung, sondern erst mit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens zur Zahlung fällig.

Entscheidung des BAG vom 15. Juli 2004 (Az. 2 AZR 630/03) unter Punkt B II 2, Randnr. 21 ff. = NJW 2005, 171 f. Muss der Unterhaltspflichtige ( "noch") nicht erfüllen, kann dies keine Verletzung der Pflicht sein. Deshalb werden alle Tatsachen, die mit einem Leistungsverzug verbunden sind ( 281 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 1), um einen ungeschriebenen, aber natürlich anerkannten Bestandteil ergänzt: die Vollstreckbarkeit der Forderung.

Paletten-Grüneberg 281 marginal 8, 286 marginal 12 ff. ; Palandt-Grüneberg 323 marginal 11 (also referred to in the Palace as "effectiveness"); Petroleum General Law of Obligations marginal 342; Herresthal JURA 2008, 561, 562 under No. IIImW. Die " Frist " der Forderung geht folgerichtig davon aus, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Erfüllung existiert und nicht verjährt ist - ungeachtet der Gründe für die Einrede der Rechtsverletzung.

Gerichtsurteil des BGH vom 12. November 2009 (Az. V ZR 217/08) gemäß 23 = NJW 2010, 1272; Palandt-Grüneberg 281 Rn. 8, 286 Rn. 12 ff.; Palandt-Grüneberg 323 Rn. 11 Wenn der Schuldner zur Leistungsverweigerung berechtigt ist, ist er nicht pflichtwidrig und kann nicht in Verzug sein, wenn er die Leistung nicht erbringt.

Lediglich das Vorliegen einer objektiven Beanstandungssituation schließt nach vorherrschender Meinung einen Leistungsverzug aus, sofern sich der Gläubiger im Verfahren noch auf die Beanstandung ausspricht. 281 Rn. 8, 286 Rn. 12; Palandt-Grüneberg 323 Rn. 11; Allgemeines Schuldtitelrecht Rn. 342. Da die Beanstandung selbst neu ist, kann sie aus verfahrensrechtlichen Erwägungen nicht mehr vor dem Gericht vorgenommen werden (vgl. § 559 ZPO).

Dezember 2006 (Ref. LwZR 6/05) unter Punkt III 2, Ziffern 35 ff. im Amtsblatt. Bundesgerichtshofurteil vom 24. 11. 2006 (Az. LwZR 6/05) unter Nr. III 2c, Abs. 39 Mg. Mit der Zahlung des Kaufpreises kann K jedoch nicht in Zahlungsverzug geraten, da ihm ein Rückbehaltungsrecht gemäß 320 Abs. 1 Satz 1 wegen seines Nacherfüllungsanspruchs gemäß 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 eingeräumt wird.

Das Gleiche trifft zu, wenn K sich zunächst nicht auf diese Klage beruft, sondern "keine stillschweigende Gegenleistung erbringt. Im Falle des 273 wird dies dadurch begründet, dass der Zahlungsempfänger nach 273 Abs. 3 Satz 1 die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes durch Bestellung von Sicherheiten abwenden kann.

Missbräuchlich verfährt der Unterhaltspflichtige, wenn er später sein Rückbehaltungsrecht nach 273 geltend macht, ohne den Unterhaltsberechtigten frühzeitig veranlasst zu haben, sich gegen die Wirkungen dieses Klagegrundes durch Sicherheitsleistungen zu wehren. Gerichtsurteil des BGH vom 21. 10. 2004 (Rechtssache III ZR 323/03) gemäß Nr. 3 = NJW-RR 2005, 170 f.; Palandt-Grüneberg 286 Rn. 13.

B ist vergeblich, weil das Fahrzeug zwar instandgesetzt ist, die Werkstätte aber wegen Kurzurlaub des Hauses gesperrt ist. In diesem Fall ist eine Verzögerung des Fahrzeugs durch die Rückgabe ("Beschaffung") des instandgesetzten Fahrzeugs gemäß § 633 Abs. 1 zu berücksichtigen. Ein Widerspruch aus 273 Abs. 2 S. 1 S. 1 Nr. 1 steht dem AG zu, dies gilt jedoch nur für den Fall der hier fehlenden Behauptung des AG.

Ausgeschlossen ist ein Rückbehaltungsrecht auch wegen der Verpflichtung von Herrn Dr. H. B. nach § 640 Abs. 1 Satz 1, da diese Verpflichtung die Beschaffung des Fahrzeuges zur Abnahme vorsieht. Die Palandt-Sprau 640 Abs. 6 Im Falle des 410 Abs. 1 Satz 1 die Abweichung von der Vorschrift in 410 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Nr. 1 BGH-Urteil vom 24. 11. 2006 (Az. LwZR 6/05) unter Nr. II 3c bb (3), Abs. 28 = NJW 2007, 1269 ff.

Die Schuldnerin oder der Schuldner einer abgetretenen Forderungen ist nur gegen Übergabe einer vom vorherigen Zahlungsempfänger herausgegebenen Bescheinigung über die Zession zur Zahlung an den neuen Zahlungsempfänger berechtigt. Mit dieser Bestimmung wird ein Recht auf Leistungsverweigerung und damit ein zeitlich befristeter ("aufschiebender") Klagegrund eingeführt. Das Einspruchscharakter geht eher unmittelbar aus dem Verstoß des 410 Abs. 1 Satz 1 BGH-Urteil vom 24. 11. 2006 (Rechtssache LwZR 6/05) nach Abs. II 3c bb (3), Abs. 224 hervor Aus welcher Rechtsnorm erwächst das, was der Gesetzgeber unter " sofort " zu verstehen ist?

Gemäß 410 Abs. 1 Satz 2 ist eine Beendigung oder Abmahnung des Schuldners nichtig, wenn der Zahlungsempfänger sie ohne Vorlage der Abtretung durchführt und der Zahlungspflichtige sie aus diesem Grund fristlos ablehnt. Dies wäre absurd, wenn das einfache Vorhandensein des Widerspruchsrechts nach 410 Abs. 1 den Zahlungsverzug ausschließt.

In Ermangelung einer "Fälligkeit" im Sinne des 286 Abs. 1 wäre die Erinnerung dann immer ungültig, gleichgültig, ob der Zahlungspflichtige die Ablehnung erklärt oder nicht. Die Zurückbehaltungsrechte nach 410 Abs. 1 Satz 1 haben somit die gleiche Wirkung wie die Zurückbehaltungsrechte nach 273 Abs. 1 und schließen den Verzug nur aus, wenn und sobald er vom Zahlungsempfänger behauptet wird.

BGH-Urteil vom 24. 11. 2006 (Az. LwZR 6/05) nach Ziffer II 3c bb (3) Abs. 3 ist der Zahlungsempfänger nicht verpflichtet, von sich aus zu handeln und die Abtretung vorzuschlagen. Er hat nur dann Grund dazu, wenn der Zahlungspflichtige seine Leistungsabsicht erst bei Vorliegen der Abtretung zum Ausdruck gebracht hat.

Voraussetzung dafür ist, dass Herr H. an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Zahlung in Rückstand war. Gemäß 286 kommt er jedoch nur in Zahlungsverzug, wenn der Mieter einen geschuldeten Mietzinsanspruch für diese beiden Kalendermonate hatte und die übrigen Anforderungen des § 286 erfüllt sind. Es ist jedoch möglich, dass die Vollstreckbarkeit dieser Forderung und damit ihre "Fälligkeit" im Sinne des 286 dadurch ausgeschlossen werden kann, dass nach § 410 Abs. 1 Satz 1 eine Leistungspflicht von Herrn Dr. H. M. lediglich gegen Nachweis einer Abtretung besteht.

Hieraus resultiert ein Rückbehaltungsrecht für die Firma H, das dazu dient, den Eintreten der Verzugsfolgen zu vermeiden, bis der Zahlungsempfänger einen Abtretungsvertrag einreicht. Auf diesen Klagegrund hatte sich Herr Dr. H. M. jedoch erst zum Kündigungszeitpunkt gestützt. Anderenfalls wäre die Nichtigkeit der in 410 Abs. 1 Satz 2 Satz 2 Nr. 2 angeordneten Abmahnung bei sofortiger Ablehnung wegen Unterlassung des Schriftstücks gegenstandslos.

Der nachträgliche Einwand ist daher nicht rückwirkend und kann die Verzugsfälligkeit der Mietforderung nicht mehr aufhalten. Eine Leistungsstörung kann natürlich nur dann eintreten, wenn der Zahlungspflichtige trotz Fristsetzung und Vollstreckbarkeit nicht zahlt.

Abweichend von 362 Abs. 1 bestimmen die rechtlichen Umstände des Verzuges nicht, dass die Zahlung bei Verzug "geleistet" werden muss. "Wirkung " bedeutet, dass der verdankte Performance-Erfolg durch die Durchführung einer Klage erzielt worden sein muss. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Gesetzgeber nur dann eine Leistungspflichtverletzung im Sinne einer Verzögerung der Leistung geltend macht, wenn der Leistungspflichtige nicht einmal die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

Ein Leistungsverzug tritt daher nicht ein, wenn der Zahlungspflichtige die Leistung in einer die Annahmeverzögerung rechtfertigenden Art und Weise erbracht hat (§§ 293 ff.). Bundesgerichtshof ( "BGH-Urteil") vom 30. Juni 2007 (Rechtssache X ZR 104/04) nach Nr. III 1 Abs. 7 = NJW 2007, 2761; Palandt-Grüneberg 281 Rn. 12; § 286 Rn. 34; Palandt-Grüneberg § 323 Rn. 16 Dann hat er das für seine Leistung Notwendige getan und seine Leistungspflicht nicht verletzt.

Abnahmeverzug und Leistungsverzug schliessen sich aus. Voraussetzung für den Abnahmeverzug (= Gläubigerverzug) sind die 293-299 Die erste Voraussetzung nach 293 ist, dass die Leistung dem Schuldner überhaupt erbracht wird. Ein Dritter kann unter den Bedingungen der 267, 268, 1150, 1249 auch die Leistung im Sinne des 293 erbringen, wenn er die Leistung an Stelle des Zahlungspflichtigen erbringen will.

Zu diesem Zeitpunkt ist die Regelung des Erfüllungsortes gemäß 269, 279 zu beachten Ausführliche Informationen finden Sie in der Schrift "Schuldrecht AT I" unter Rn. 153 ff. Prinzipiell muss die Leistung dem Zahlungsempfänger an der richtigen Stelle gemäß 294 erbracht werden. Es reicht nicht aus, eine andere, schlechte oder zu geringe Leistung oder das falsche Gebot an der richtigen Adresse anzubieten.

Die Gläubigerin ist dann nicht zur Abnahme gezwungen (vgl. § 266). 266 Rn. 266 Rn. 7 In einigen Ausnahmefällen ist der Unterhaltspflichtige von der Belastung durch ein tatsächliches Gebot freigestellt und kann sich mit einem wortwörtlichen Gebot zufrieden geben. 295 Rn. 295 Rn. 1 Rn. 295 Rn. 295 Rn. 1 Ausgenommen ist ein wortwörtliches Leistungsangebot des Schuldners, wenn der Zahlungsempfänger ihm gegenüber vorher schriftlich oder endgültig die Nichtannahme der Leistung zugesagt hat ( 295 Satz 2 Rn. 2 Satz 2 Satz 1 Nr. 1).

Eine wörtliche Offerte vor Verweigerung der Leistung bewirkt jedoch keinen Verzug bei der Annahme. Etwas anderes gilt nur, wenn eine wiederholte Wiedergabe des wortwörtlichen Angebotes unter keinen Umständen erfolgversprechend ist und daher von Anfang an als sinnlos erachtet wird. BGH-Entscheidung vom 10. September 2000 (Az. II ZR 75/99) unter Ziffer 1 = NJW 2001, 287, 2888. 1 Die H Gesellschaft hat die H für ihre vermieteten Wohnungen zum Hausverwalter bestellt.

Unter Bezugnahme auf den Abnahmeverzug des V. am 31. Dezember 2007 fordert er die Gesamtvergütung abzüglich eingesparter Kosten von §§ 675 Abs. 1, 615 Abs. 1 und 1. Das V hatte ihre Dienste im Interview zur Verfügung gestellt.

Damals hatte sich V jedoch noch nicht geweigert, die Vorteile von H anzunehmen. Später hörte H der V buchstäblich auf, seine Dienste anzubieten. 295 Rn. 295 - ansonsten entfällt der Abnahmeverzug. Das wörtliche Gebot ist auch dann ausreichend, wenn zur Erbringung der Leistung eine Tat des Zahlungsempfängers notwendig ist.

Das Verlangen des Zahlungspflichtigen, des Gläubigers, die Leistung zu erbringen, entspricht dem wortwörtlichen Gebot, 295 S. 1. Ein Abnahmeverzug kann auch auftreten, wenn der Veräußerer den Erwerber bittet, die Kaufsache jetzt bei ihm abzunehmen. Auch ein wörtliches Gebot ist nicht erforderlich, wenn der Kreditgeber den Zeitraum der Zusammenarbeit aufgrund der vertraglich festgelegten Regelung nach dem Zeitplan festlegen kann und die Maßnahme zu diesem Datum nicht durchgeführt hat, 296 Die Rechtssachen sind identisch mit denen des 286 Abs. 1 und Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Inkassotermins mit vereinbartem Inkasso; persönlicher Auftritt zur Theatervorstellung beim Leistungsvertrag; persönlicher Auftritt bei dem verabredeten Arztbesuch.

oder , weil der Patient für eine zu kurze Zeit abgesagt wird. Dabei ist sorgfältig zu prüfen, ob dem behandelnden Zahnarzt dadurch ein Schadensereignis erwachsen ist. Tritt der Zahlungsempfänger die Mitwirkungshandlungen später ein, so tritt sein Abnahmeverzug ein. Die Schuldnerin muss die Leistung nun gemäß 294 erneut erbringen. Aus § 297 ergibt sich, dass ein Abnahmeverzug in den Faellen der 295, 296 nur eintritt, wenn der Zahlungspflichtige zur Leistung in der Lage ist.

Ausschlaggebend ist, ob der Zahlungspflichtige die Leistung erbringt, wenn der Zahlungsempfänger seine Kooperationstätigkeit ausführt. Die Befähigung muss zum Zeitpunkt des wortwörtlichen Angebotes im Sinne des 296 noch nicht vorliegen; es muss jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden, dass sie sicherlich stattgefunden hätte, wenn der Zahlungsempfänger nachträglich teilgenommen hätte.

Paletten-Grüneberg 297 Rn. 1 K erwirbt 100 Weinflaschen einer besonderen Rebsorte von V, die K am 10. Mai bei V einziehen wird. Abnahmeverzug nach 295, 296 tritt auch hier ein, wenn V 100 Fläschchen der vertriebenen Rebsorte am 10. Mai noch nicht aussortiert, sondern in seinem Warenlager eingelagert worden sind.

Eine Annahmeverzögerung würde jedoch nicht eintreten, wenn K am 10. Mai sowieso vergebens aufgetaucht wäre, da V sich noch nicht ausreichend mit Flaschen bedeckt hatte. Im Falle einer unbestimmten Laufzeit oder im Falle der vorzeitigen Erfüllung einer Forderung muss der Kreditgeber stets "auf der Hut" sein, um einen Abnahmeverzug zu vermeiden. Es ist offensichtlich, dass dies auch von einem umsichtigen Kreditgeber nicht mit der gebührenden Vorsicht gefordert werden kann.

Gemäß 299 kann ein Abnahmeverzug nur dann auftreten, wenn der Zahlungsempfänger die Leistung nicht nur zeitweise nicht abnehmen kann (z.B. bei längerer Abwesenheit ohne örtlichen Vertreter) oder die Leistung trotz entsprechender Benachrichtigung des Zahlungspflichtigen nicht annimmt. Schuldt der Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen ein Rückbehaltungsrecht, z.B. nach den 255, 273, 320, 304, 410, so können beide Parteien die Zahlung bis zur Zahlung der Vergütung ablehnen.

Beide sind zu einem schrittweisen Austausch gezwungen und müssen die notwendigen Leistungsmaßnahmen durchführen. 298 Rn. 298 298 Rn. 298 erlaubt daher den Eintritt des Annahmeverzuges auch dann, wenn der Zahlungsempfänger zur Annahme der Leistung zwar willens ist, aber nicht die vom Zahlungspflichtigen geforderte Vergütung zugleich in einer Art und Weise erbringt, die den anderen Teil gemäß 294-296 in Verzug bringt.

Bei einer erneuten Entgegennahme der angebotenen Leistung durch den Zahlungspflichtigen kann kein Leistungsverzug entstehen, weil der Zahlungspflichtige das für die Leistung Notwendige geleistet hat und sich der Zahlungsempfänger in Verzug ist. Er kann den Zahlungspflichtigen daher nicht zu einer Vorauszahlung verpflichten, sondern muss die mit seinem Verhalten verbundenen Benachteiligungen ertragen. Weil das Herausgabeverlangen des Zahlungspflichtigen eine Zahlungsaufforderung ist, kommt der Zahlungsempfänger unter den weiteren Bedingungen des 286 wegen der von ihm zu zahlenden Vergütung in Verzug.

298 Rn. 1 Das Rückbehaltungsrecht bleibt bestehen, wenn der Zahlungspflichtige seine Leistung mangels besonderer Vergütung nicht erbringt. Im Falle eines Annahmeverzuges des Zahlungspflichtigen schliesst er jedoch den Verzug und damit den Verzug des Zahlungsempfängers nicht mehr aus. Der BGH in BGHZ 116, 244, 249 unter Nr. II Nr. II Nr. 1992, 556 f. und NJW 1997, 581 unter Nr. II Nr. I. Ansonsten wäre der Zahlungspflichtige zur Vorauszahlung verpflichtet, um die Folgen des Verzugs zu verursachen.

Die Leistungsverpflichtung nach 433 Abs. 1 von V. kommt nun nicht in Zahlungsverzug, da K gemäß 298, 320 in Abnahmeverzug gerät. Andererseits ist die K in Zahlungsverzug, da die Zahlungspflicht am 10. Mai ausläuft und V der K ihre Leistung erbracht hat. Siehe Palandt-Grüneberg 320 Rn. 11 Wieder einmal bringt V 100 Weinflaschen an die K, die V ihm dieses Mal am 10. Mai mitbringt.

Ein Verzug der Leistungsverpflichtung nach 433 Abs. 1 seitens der Firma K liegt auch hier nicht vor, da sich K ihrerseits im Verzug der Annahme ist. Anschließend muss K dem Verkäufer den Preis bei der Flaschenübergabe vorlegen. Bundesgerichtshof NJW 1997, 581 unter Nr. II 1b. Im Falle des Annahmeverzuges kann der Abnahmeverzug nur auftreten, wenn der Zahlungsempfänger die Leistung, wie sie zu erbringen ist, von der Beförderungsperson am Abgangsort erhält (§§ 293, 294).

Die Beförderung ist jedoch nicht Aufgabe des Unterhaltspflichtigen. Maßgeblich ist sein Wohn- oder Geschäftssitz. Ausschlaggebend für die Pünktlichkeit ist daher nach derzeitiger Einschätzung, wann der Zahlungspflichtige das für die Weiterleitung der Sache Notwendige unternimmt.

Der BGH in BGHZ 44, 178, 179 f. unter Nr. 2: "Für die Pünktlichkeit der Leistung kommt es jedoch auf den Termin der Leistungserbringung an, nicht auf den Termin des Erreichten...."; Palandt-Grüneberg § 286 Rn.36. V. am 10. Juni zum Paketdienst, aber aus organisatorischen Gründen erfolgt die Lieferung erst am 15. Juni.

Tatsächlich gibt es hier keine Verzögerung bei der Performance, da V das Notwendige zum Zeitpunkt der Performance unternimmt. Jedoch haben die Vertragsparteien das Recht, den Zeitpunkt so zu bestimmen, dass der Zeitpunkt nur dann eingehalten wird, wenn die Leistung erfolgreich ist (sog. "Pünktlichkeitsklausel"). In diesem Fall muss die Leistungsmaßnahme so früh erfolgen, dass der gewünschte Effekt erzielt werden kann.

V. wäre jedoch für die ganze Verspätung einschließlich der durch das "Trödeln" des Paketdienstes verursachten Zeitspanne verantwortlich: Da er die Güter nicht fristgerecht versandt hatte, geriet er gemäß 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Ende Juni in Zahlungsverzug.

Auf die weiteren Verzugsumstände findet § 287 Satz 2 Anwendung, so dass § 278 keine Rolle spielt! Im Zweifelsfall handelt es sich, wie aus dem Recht ersichtlich, um Schicksalsschulden, da der Ort des Erfolges bei der Zahlungsstelle des Zahlungsempfängers ( 270 Abs. 1) und der Erfüllungsort beim Zahlungspflichtigen ( 270 Abs. 4, 269) ist.

Der Ort der Leistung und des Erfolges fällt damit auseinander. Aus diesem Grund ist es tatsächlich hinreichend, die zur Erzielung der Barleistung erforderliche Performance-Aktion rechtzeitig durchzuführen, um eine Verzögerung der Performance zu vermeiden. Im Falle einer Banküberweisung kommt es dann darauf an, wann der Zahlungsdienstleistungsvertrag ( 675f) mit seiner Hausbank abgeschlossen wurde und das Bankkonto mitgedeckt ist.

Es sei denn, der Zahlungspflichtige hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Nach Artikel 3 Absatz 1c der RL wird die Verspätung erst mit dem Eingang des Geldbetrags aufgehoben. Allerdings wird durch die Überführung der allgemeinen Prinzipien für Schicksalsschulden in den Sonderfall der Geldschulden die Zinsforderung bereits vor Geldeingang enden, und zwar dann, wenn der Zahlungspflichtige das Notwendige in Geld oder per Banküberweisung geleistet hat.

Wie immer ist die Entscheidung, ob der Debitor auch für einen eingetretenen Zahlungsverzug verantwortlich ist, davon zu lösen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C - 306/06 - Telekom) vom 30. Mai 2008 nach den Paragraphen 29 ff. der Verordnung kommt ebenfalls nicht in die Neige.

M gerät hier bis zum fünfzehnten gemäß 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 in Zahlungsverzug, da er die Nichterfüllung am Fälligkeitstag aus eigenem Verschulden verschuldet hat und auch für die weitere Verzögerung gemäß 287 Satz 2 ohne Berücksichtigung eines weiteren Mangels haftet.

Aufgrund von 286 (4) kann es zu keinem Zeitpunkt zu einem Ausfall gekommen sein. Es ist nicht unbedingt erforderlich, die allgemeinen Prinzipien über das späte Schicksal zu überarbeiten. H. M. zieht wahrscheinlich eine gleichmäßige Umsetzung dieser Prinzipien vor und betrachtet daher auch einen Zahlungsverzug für Verbraucher erst nach deren Erfuellung oder Annahme als ein Ende.

Paletten-Grüneberg 270 Rn. 5 f. Mw.

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