Wann Schadensersatz

Schadenersatzforderungen

Die Entschädigung erfolgt in der Regel in bar. Einkäufer: Vergütung "statt Leistung" und "zusätzlich zur Leistung". Verzug des Schuldners I - Schadensersatz neben der Leistung -. Wie und wann Sie einen Rabatt bekommen. Machen Sie jemanden haftbar: So fordern Sie Schadenersatz.

Schadensersatzforderung: Wann ist Schadensersatz zu leisten?

Ich möchte einen Zivilanwalt anrufen: Ich möchte einen Zivilanwalt anrufen: Schadensersatzforderungen können sich aus unterschiedlichen juristischen Aspekten ergaben. In welchen Schadensfällen ein Schadenersatzanspruch entsteht, können Sie hier nachlesen. Dabei steht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einer unbefugten Tat des Geschädigten, z.B. aus einem Verkehrsunfall, im Mittelpunkt. Dabei wird zwischen Sachschäden (Fahrzeugschäden, Verdienstausfall) und unwesentlichen Ansprüchen (Schmerzensgeld) unterschieden.

Die Haftung für Schäden aus unerlaubten Handlungen ist in 823 f. BGB festgelegt. Darüber hinaus gibt es Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen, z.B. wegen fehlerhafter Auslieferung der Waren oder wegen Nichteintretens eines vertragsgemäßen Erreichens. Der Schadenersatz ergibt sich nach der Art und dem Ausmaß nach den §§ 249 ff. Das diesbezügliche Prinzip ist in 249 BGB verankert, in dem es besagt, dass die schadenersatzpflichtige Partei die Bedingung zu erfüllen hat, die ohne den schadenersatzpflichtigen Sachverhalt bestanden hätte.

Eine vertragliche Vereinbarung einer Pauschalentschädigung ist jedoch ebenfalls möglich. Der Schuldner ist in diesem Falle berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der tatsächliche Schadensumfang unter der vereinbarten Pauschalsumme liegt. Juristische Beiträge zum Zivilrecht:

Begrenzung der unterschiedlichen Vergütungsnormen der §§ 280 ff. bürgerliches Gesetzbuch in der Abschlussprüfung

Das Abgrenzen der unterschiedlichen Haftungsstandards ist zudem keine reine wissenschaftliche Fragestellung für Prüfungen, sondern eine sehr wichtige praktische Fragestellung. Weil Verzugsschadenersatz grundsätzlich nur bei Mahn- und Schadensersatz statt der Erfüllung nach Setzung einer Frist greift, kann auch die Fragestellung der Anwendbarkeit der jeweiligen Haftungsvorschrift über Erfolg und Misserfolg des Verfahrens entschieden werden (vgl. BeckOK BGB-Unberath, § 280 Rn. 26).

In der Rechtsdiskussion haben sich zwei Hauptansätze für die Unterscheidung von Schadensersatz statt Erfüllung und Schadensersatz neben der Erfüllung herauskristallisiert. Manche wollen eine konzeptionelle Unterscheidung nach der Schadensart treffen (sogenannter "konzeptioneller Ansatz"), während andere eine zeitlich begrenzte Unterscheidung bevorzugen, d.h. eine Unterscheidung nach dem Zeitpunkt, zu dem der Schadensereignis auf der zeitlichen Achse ab dem Fälligkeitsdatum der Hauptverpflichtung eintrat.

Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Schadenseintritts (sog. "zeitlicher Ansatz"), vgl. insgesamt BeckOK unadvice, 281 Rn. 27.1. Der konzeptionelle Ansatz beginnt mit dem Terminus "Schaden statt Leistung" in 281 BGB und bemüht sich, diese Art von Schaden vom Schaden neben der Erfüllung zu unterscheiden (z.B. Grigoleit/Riehm, ACP 203, 727, 762; Jauernig-Stadler, § 280, Rn. 3 f.).

Dementsprechend ist nur das "Äquivalenzinteresse" für Schadensersatz statt der Erfüllung zu ersetzen. Das ist das Recht des Zahlungsempfängers, eine dem Leistungswert entsprechende Vergütung zu erhalten und diese wie geplant nutzen oder veräußern zu können (z.B. Warenwert, Verlust des Wiederverkaufsgewinns, Nebenkosten eines Deckungskaufs). Lediglich das sogenannte "Integritätsinteresse", d.h. das Recht des Zahlungsempfängers an der Integrität seiner übrigen rechtlichen Interessen, ist durch Schadensersatz neben der Erfüllung zu ersetzen.

Gleichermaßen wird im Gewährleistungsgesetz (§ 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 ff.) zwischen dem sogenannten "Mangelschaden", der allein über § 437 Nr. 3, 281, 283 zu ersetzen ist, und dem sogenannten "Mangelfolgeschaden", der unter § 437 Nr. 3, 280 I fällt, unterschieden. Als Mangelschäden gelten der Sachschaden selbst und der generelle Vermögensverlust (z.B. Wertminderung durch den Mangel).

Folgeschäden, die durch einen Mangel verursacht werden, sind dagegen die durch andere Rechtsgüter als den Kaufgegenstand verursachten Folgeschäden (z.B. Personenschäden, Sachschäden an anderen Gegenständen). Die zeitliche Betrachtungsweise gilt nicht für den in § 281 genannten Terminus "Schadensersatz statt der Leistung". Da die Gläubigerin nur Schadensersatz statt der Erfüllung "unter den Bedingungen des 280 I" nach 281, 283 und der "Schaden durch Pflichtverletzung" nach 280 I zu erstatten ist, sollte die "Pflichtverletzung" des Gläubigers Dreh- und Angelpunkt sein.

Ein vor der Verletzung der Pflicht entstandener Schaden ist nur für den Ersatz des Schadens neben der Erfüllung zu leisten. Für Schadensersatzansprüche, die nach der Verletzung der Pflicht entstehen, gilt dagegen Schadensersatz statt der Erfüllung. Grundsätzlich werden hier folgende drei Sichtweisen vertreten: a) Die maßgebliche Verletzung der Pflichten nach 281, 283 ist in der nicht rechtzeitigen Erfüllung zu sehen.

Dementsprechend ist der Zahlungsempfänger im Sinne der 281, 283 so zu behandeln, als ob er "ordnungsgemäß", d.h. bei Fälligkeit und Mängelfreiheit, bezahlt worden wäre (z.B. Palandt-Grüneberg, § 281 Rn. 25). Diese Auffassung geht davon aus, dass der aus dem neuen Obligationenrecht stammende Ausdruck "Schadensersatz statt der Leistung" mit dem Ausdruck "Schadensersatz wegen Nichterfüllung" nach dem alten Recht gemäß 283, 326 I, 463 BGB a.F. übereinstimmt.

In diesem Zusammenhang hatte der BGH beschlossen, den Schuldner so zu behandeln, als ob er zum beabsichtigten Erfüllungstermin ordentlich befriedigt worden wäre (vgl. BGH NJW 1999, 2625). Diese erste Auffassung hat der BGH vor kurzem wenigstens für das generelle Recht auf Leistungsstörung, nicht aber für das Gewährleistungsgesetz (!) bestätigt und nun seine bisherige Rechtssprechung zum Schadensersatz wegen Nichtausführung auf den Antrag nach 281 BGB verlagert (vgl. BGH JZ 2010, 44 ff.).

Als Folge dieser Auffassung wären jedoch alle nach Ablauf der Frist entstandenen Schadensfälle mit dem Schadenersatzanspruch gemäß 281, 283 BGB zu erstatten. Es ist offensichtlich, dass es sich dann um eine (längst überwundene) konzeptionelle Begrenzung der unterschiedlichen Entschädigungsnormen nach typischer Schadensart handelt.

Durch diese Sichtweise verschwimmen auch die Abgrenzungen zwischen den einzelnen Vergütungsnormen der 281/283, 286 und 280 BGB, was sicher nicht im Interesse des Tüftlers, also des gesetzgebenden Staates, gelegen hätte. b) Die entscheidende Verletzung der Pflicht nach 281 ist nach derzeitiger Auffassung nicht in der nicht sachgemäßen Erfüllung bei Endfälligkeit, sondern in der Nichterfüllung oder Nichterfüllung nach Fristablauf für den Unterhaltspflichtigen nach § 281 zu suchen.

Daher sollte der Kreditgeber so gestellt werden, wie er es wäre, wenn der Kreditnehmer nach Fälligkeit gezahlt hätte oder nachträglich gezahlt hätte. Stattdessen ist es immer notwendig, eine misslungene Erfüllungs- oder Nacherfüllungsfrist zu setzen. Folglich können Schadensersatzansprüche, die bereits vor dem Ende der festgesetzten Fristen eingetreten sind, nur im Umfang des Schadens neben der Erfüllung ( " 280, 286") geltend gemacht werden.

Bei der Inanspruchnahme aus 281 können nur solche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die nach Verstreichen der Fristen eintraten. Dies bedeutet, dass es noch Überlappungen zwischen Schadensersatz statt der Erfüllung und Verzugsschäden geben kann, die erst nach Verstreichen der Fristen eintreten und somit eine eindeutige Begrenzung vermeiden. c ) Wichtige literarische Stimmen, besonders Herr Dr. R. Lorenz, erkennen die entsprechende Verletzung der Pflichten der §§ 281, 283 BGB bei endgültiger Nichterfüllung.

Jedoch ist die Dienstleistung oder Nacherfüllung erst in dem Augenblick erbracht, in dem der Zahlungspflichtige sie nicht mehr leisten kann ( 283, 275 IV) oder nicht mehr leisten darf ("§§ 281 IV, 323 ff.). Sie muss daher auf dem Zeitpunkt beruhen, zu dem die Erfüllung oder die Nacherfüllung unmöglich geworden ist, die vertragliche Verpflichtung durch Wandlung erlischt oder der Zahlungsempfänger Schadensersatz statt der Erfüllung verlangt (dann § 281 IV).

Dementsprechend ist der Zahlungsempfänger so zu platzieren, wie er es wäre, wenn eine folgerichtige zweite Person vor der endg. Entscheidender Vorzug dieser Sichtweise ist, dass sie eine klare Unterscheidung zwischen Schadensersatz statt der Erfüllung und Schadensersatz neben der Erfüllung zulässt. Bei endgültiger Nichterfüllung erlischt der Anspruch auf Erfüllung oder Nacherfüllung (§§ 275, 281 IV, §§ 346 ff.).

Sämtliche vor endgültiger Leistungsstörung eingetretenen Mängel können daher nur als einfacher Ersatz nach § 280 I oder als Ersatz für Verzugsschäden nach § 286 geltend gemacht werden. Entscheidend ist dabei die Frage: "Wäre der entstandene Sachschaden auch dann entstanden, wenn der Debitor seine Dienstleistung eine folgerichtige zweite Minute vor dem endg.

"Dies ist bejahend ein Schadenersatz neben der Erfüllung, ansonsten ein Schadenersatz statt der Erfüllung, denn der Mangel hätte - auch bei verspäteter Erfüllung - noch repariert werden können (vgl. BeckOK BGB-Unberath, § 281 Rn. 28). Weil der Schadensersatzanspruch nach 281 BGB erst mit der Inanspruchnahme von Schadensersatz statt der Erfüllung verloren geht, wäre der Kreditgeber grundsätzlich verpflichtet, den Schadensersatz schon vor Eintritt des Schadens zu verlangen, da dieser erst nach der Inanspruchnahme erfolgt sein kann, um gemäß § 281 schadensersatzpflichtig zu sein.

Diese Widersprüchlichkeit kann zum Teil dadurch verdeutlicht werden, dass wenigstens Händler ihren Verlust "abstrakt", d.h. in der Mäßigkeit eines Scheindeckungsgeschäftes ohne festen Zeitrahmen, errechnen. Diese Sichtweise müßte letztlich auch die typischen Integritätsverletzungen wie Gesundheitsschäden, die nach dem letzten Ausfall der Dienstleistung eingetreten sind, in den Schadensfall nach 281 BGB einschließen.

Bei der Abschlussprüfung sollte man der letzteren Auffassung nachgehen, denn dies ist der beste Weg, die unterschiedlichen Berechtigungsgrundlagen der §§ 280 ff. Daher würde ich empfehlen, die gewünschten Schadensersatzansprüche zunächst anhand der oben geschilderten Prüfungsfrage zu prüfen, ob sie auf die Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung oder die Zahlung von Schadensersatz neben der Leistung anrechenbar sind.

Es würde einen Untersucher sicherlich überraschen, wenn im Zusammenhang mit einem Kauf- oder Werkvertrag die Anwalts- oder Heilungskosten unter einem Schadensersatzanspruch statt der Erfüllung zusammengefasst würden, auch wenn der zeitliche Ablauf dies in der letzten Folge nahelegt. In letzterem Falle ergibt sich die weitere Fragestellung, ob der Schadensersatz ohne Abmahnung als einfache Entschädigung nach 280 I BGB geleistet werden kann oder ob es sich um einen nur unter den Bedingungen des 286 geltend gemachten Mangelschaden handelt (vgl. BeckOK BGB-Unberath, § 280 Rn. 29).

Die Unterscheidung ist viel leichter und im Grunde unbestreitbar. Gemäß 286 BGB gelten grundsätzlich nur solche Schadensersatzansprüche, die auf Verzug oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung zurückzuführen sind. Sämtliche sonstige Schadensersatzansprüche, die nicht durch den Leistungsverzug, sondern im Wesentlichen durch eine andere Vertragsverletzung (insbesondere Nebenpflichtverletzungen gemäß 241 II und Schlechterfüllung als Vertragsverletzung gemäß 433 I 2 BGB) entstanden sind, sind dann als einfache Schadensersatzansprüche gemäß § 280 I zu ersetzen (siehe Palandt-Grüneberg, § 280 Rn. 13).

Gemäß 437 Nr. 3, 280 I BGB ist vor allem der sogenannte "Schaden durch Betriebsausfall" nach h. M. ersatzpflichtig, weil er direkt auf der Ablieferung einer mangelfreien Sache beruht und nicht allein auf die verspätete Erfüllung des Vertrages zurück zu führen ist (vgl. BGH NJW 2009, 2674, str.). Im Gegensatz zu 283, wo im Hinblick auf die Verletzung der Pflicht die Nichterfüllung bei Fristablauf oder die spätere Leistungsunfähigkeit die Ursache sein kann, liegt bei 311a II BGB nur eine einzige Vertragsverletzung vor, und zwar die Erkenntnis oder Unwissenheit über das Leistungshindernis, die bei Vertragsschluss nicht zu vertreten ist.

Dabei ist der Zahlungsempfänger unbestreitbar in die gleiche Lage zu versetzen wie bei ordnungsgemäßer Zahlung, d.h. bei fiktiver Laufzeit und ohne Mängel (Staudinger-Löwisch, § 311a Rn. 39). Handelt es sich um die Ablieferung einer Sache mit einem zunächst irreparablen Fehler, so kann der Zahlungsempfänger neben Schadensersatz statt der Leistung gemäß 437 Nr. 3, 311a II BGB auch gemäß 437 Nr. 3, 280 I den Ersatz des Schadens direkt aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Sache (insbesondere den sogenannten "Schaden durch Betriebsausfall") fordern (siehe Palandt-Grüneberg, 311a Rn. 8; siehe bereits oben).

Soweit das Recht in Verbindung mit 437 Nr. 3 nun von "Schadensersatz statt der Leistung" die Rede ist, bezieht es sich nicht mehr auf den ursprünglichen Anspruch auf Erfüllung des Liefergegenstandes, sondern auf den Anspruch auf Erfüllung gemäß 437 Nr. 1, Nr. 339 Schadenersatz statt der Erbringung. Dies liegt daran, dass der Zahlungsempfänger nach § 433 I 2 BGB zunächst einen durchsetzbaren Anspruch auf eine mangelfreie Sache hat.

Geliefert der Besteller eine fehlerhafte Sache, so verletzt er 433 I Nr. 1, 439 BGB, wenn er die nachgelieferte Leistung nicht oder nicht rechtzeitig ausführt. Die §§ 437 Nr. 3, 286 sind dann ebenfalls "Schadensersatz wegen Verzuges bei der Nacherfüllung".

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