Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unterlassungserklärung Vorlage
Abmahnung VorlageUnterlassungsverpflichtung: Modell für eine Unterlassungsverpflichtung bei Textverletzungen
Sind Sie ein Schriftsteller oder Werbetexter und jemand hat das Urheberrecht an Ihrem Beitrag verletzt? Durch unsere Musterunterlassungserklärung bringen Sie Urheberrechtsverletzer und Textdiebe auf Trab! Wer einem Urheberrechtsverstoß zum Opfer fällt, kann und sollte sich verteidigen. Weil der Rechtsverletzer vielleicht noch immer mit Ihrer Tätigkeit bezahlt und für Ihre Tätigkeit gelobt wird.
Warnung Filesharing Copyright, geänderte Unterlassungserklärung
Sollten Sie eine Verwarnung wegen einer vermeintlichen Copyright-Verletzung (sog. File-Sharing) bekommen haben, fordert die mahnende Anwaltskanzlei (z.B. Waldorf Frommer, Anwalt Daniel Sebastian) nicht nur die Bezahlung des Geldbetrags, sondern auch eine Unterlassungserklärung. Mit der Unterlassungserklärung ist das sogenannte Wiederholungsrisiko ausgeschaltet. Sie sollten jedoch niemals das von der Meldestelle beiliegende Exemplar der Unterlassungserklärung unterzeichnen!
Die geänderten, im Netz kostenlos erhältlichen Abmahnungen werden ebenfalls teilweise nicht empfohlen. Besonders wenn Sie nicht erläutern können, wer die Dateien über Ihre Verbindung herunter geladen hat, ist es ratsam, keine Unterlassungserklärung (auch keine modifizierte) abzulegen. Andernfalls droht die Wiederholung des Downloads und die Zahlung der in der Unterlassungserklärung genannten Konventionalstrafe.
Erstelle jetzt eine individuell angepasste Unterlassungserklärung! Sollten Sie jedoch verhindern können, dass die Dateien über Ihre Internetverbindung erneut herunter geladen werden, empfehlen wir Ihnen, diese geänderte Unterlassungserklärung bei der Kanzlei Dr. Hoffmann einzureichen. Die Deklaration ist vor allem so gestaltet, dass die Unterlassungserklärung kein Einverständnis ist. Sie sollten daher diese geänderte Unterlassungserklärung nutzen, um sicherzustellen, dass sie rechtsverbindlich ist und Sie sich nicht mehr als wirklich nötig anstrengen.
Dann ist diese geänderte Unterlassungserklärung genau das Richtige für Sie: Legen Sie in wenigen Augenblicken eine geänderte Unterlassungserklärung an!
BGH: Unterlassungsaufforderung (!) ist auch ohne Vorlage einer Handlungsvollmacht gültig' Dr. Damm und Gesellschafter
Ein Abmahnschreiben, das als Unterlassungsangebot mit einer vorgefertigten Unterlassungserklärung beigefügt ist, ist nach Auffassung des BGH auch ohne Vorlage einer ursprünglichen Handlungsvollmacht der warnenden Gesellschaft gültig. 174 BGB (Vollmachtspflicht für einseitige Rechtsgeschäfte) ist in solchen Situationen nicht anzuwenden, da es sich um die Unterbreitung eines Angebotes zum Vertragsabschluss handelt.
Auch besteht kein Grund, die Einheitserklärung des Zahlungsempfängers in eine kaufmännische Tat (Abmahnung) und ein Angebot (Angebot zum Abschluß eines Submissionsvertrages) aufzuteilen und auf die erstgenannte die Regelung des 174 S. 1 BGB zu übertragen. Die Vorlagevereinbarung mit dem Zahlungsempfänger kommt zustande, wenn der Bevollmächtigte vertretungsberechtigt war. Fehlt die Vertretungsbefugnis, kann der Zahlungspflichtige den Zahlungsempfänger zur Abgabe einer Zustimmungserklärung nach 177 Abs. 2 S. 1 BGB ersuchen.
Bei Zweifeln des Schuldners an der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten kann der Gläubiger die Vorlage der Erklärung von der Vorlage einer Vollmacht abhängig machen. 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm vom 17.07.2008 wird auf eigene Rechnung abgewiesen. Der Beklagte wurde mit Schriftsatz vom 18. April 2007 wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verwarnt und aufgefordert, eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel abzugeben und die Verwarnungskosten in Hoehe von EUR 1.023,16 zu bezahlen.
Diesem Brief lagen eine vorgefertigte Einreichungserklärung und eine Anwaltshonorarrechnung über das 1,3-fache des Geschäftshonorars nach einem streitigen Wert von EUR 20000 bei. Der Angeklagte hat mit Schriftsatz vom 27.04.2007 von seinem Anwalt an den Vertreter des Beschwerdeführers die Verwarnung als unbegründet zurückgewiesen und sich darüber beschwert, dass der Verwarnung keine Vollmacht beiliegt.
Außerdem gab er eine neue Unterlassungserklärung mit Strafklausel ab. Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten in der Beschwerde gemäß der Klage abgeurteilt (OLG Hamm, Entscheidung vom 17.7.2008, Rs. 4 U 60/08, juris). Der Berufungsgerichtshof hat akzeptiert, dass der Beschwerdeführer gemäß 12 Abs. 1 S. 2 UWG vom Antragsgegner die Kosten seiner Abmahnung erstattet bekommen kann.
Der Warnhinweis war nicht ungültig, da ihm keine Vollmacht beigelegt war. Auf die kartellrechtliche Verwarnung war die für den einseitigen Rechtsverkehr anwendbare Bestimmung des 174 BGB nicht anzuwenden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Antrag auf Ersatz der Abmahnungskosten in Höhe von 859,80 aus 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Der Rechtsbehelf der Klägerin vom 17. Mai 2007 war rechtskräftig und begründet. Die Rechtsgültigkeit der Verwarnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Mahnschreiben keine Handlungsvollmacht des Beschwerdeführers beiliegt und der Beschwerdegegner daher die Verwarnung abweist. Nach § 174 S. I BGB ist jedoch ein unilaterales Geschäft, das ein Stimmrechtsvertreter mit einer anderen Partei tätigt, ungültig, wenn er keine Bevollmächtigung erteilt und die andere Partei das Geschäft aus diesem Grunde abweist.
Ob 174 S. 1 BGB auf die kartellrechtliche Warnung anwendbar ist, ist in der Jurisdiktion und in der Fachliteratur kontrovers. In einigen Fällen wird eine diesbezügliche Anwendbarkeit des 174 S. 1 BGB grundsätzlich mit der BegrÃ?ndung bestÃ?tigt, dass es sich bei der Verwarnung um eine geschÃ?ftliche Tat handelt, die eine rechtliche Verpflichtung konkretisiert und rechtliche Folgen hat (vgl. § 174 S. 1 BGB).
Der in der Literatur vorwiegend dargestellte Gegenentwurf lehnt die Anwendbarkeit des 174 S. 1 BGB ab, wenn die Verwarnung mit einem Angebots zum Abschluß eines Einreichungsvertrages zusammenhängt, weil in diesem Falle die Verwarnung auf den Abschluß eines Einreichungsvertrages abzielt und kein Grund zur Anwendbarkeit des 174 S. 1 BGB vorliegt (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 370, 371; Ahrens/German, Der Wettkampfsprozess, 6th. Mai 2008, I. Arl.
Teplitzky, Forderungen und kartellrechtliche Prozesse, Nr. 21 des § 12 UWG, Neun. vgl. hierzu auch die Ausführungen unter dem Titel WRP 1985, 360, 365, 360, 361; NJW-RR 1990, 1323; OLG Frankfurt OLG-Rep 2001, 270). Auf die mit einer Abgabeerklärung zusammenhängende Verwarnung findet 174 S. 1 BGB keine Anwendung.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein vertragliches Anbot zum Abschluß eines Vorlagevertrages bereits in der Verwarnung bestehen, wenn es von einem Willen zur Bindung von Rechten getragen und ausreichend determiniert ist (siehe BGH, Urt. v. Auch gibt es keinen Grund, die Einheitserklärung des Zahlungsempfängers in eine kaufmännische Tat (Abmahnung) und ein Angebot (Angebot zum Abschluß eines Vorlagevertrages) aufzuteilen und auf die erstgenannte die Regelung des 174 S. 1 BGB zu übertragen.
Lediglich bei einem unilateralen Geschäft ist die vom Bevollmächtigten ohne Vertretungsbefugnis abgegebenen Erklärungen gemäß 180 S. 1 BGB ungültig. 174 S. 1 BGB berücksichtigt dies, indem der Empfänger der Anmeldung die Unsicherheit über die Gültigkeit eines von einem Bevollmächtigten ohne Vollmacht getätigten unilateralen Rechtsgeschäftes durch Ablehnung ausräumen kann.
Ein vergleichbares Interesse für den Fall eines Angebotes zum Abschluß eines Submissionsvertrages im Zusammenhang mit einer Verwarnung liegt nicht vor. Das Mahnschreiben soll dem Zahlungspflichtigen die Gelegenheit geben, den Zahlungsempfänger ohne Anrufung der Justiz zu verklagen (vgl. BGH, Urt. v.). 22.1. 2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Abs. 11 = WRP 2009, 441 - pcb) Der Verwendungszweck der Verwarnung ist erfüllt, weil der Zahlungspflichtige das Anbot zum Abschluß des Einreichungsvertrages annimmt, wenn er die Verwarnung in der Sache für gerechtfertigt hält.
Der Submissionsvertrag kommt in diesem Falle mit dem Zahlungsempfänger zustande, wenn der Bevollmächtigte vertretungsberechtigt war. Besteht keine Vertretungsbefugnis, kann der Zahlungspflichtige den Zahlungsempfänger ersuchen, die Zustimmung gemäß 177 Abs. 2 S. 1 BGB zu erklären. Bei Zweifeln des Schuldners an der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten kann der Unterzeichner die Abgabe der Vollmacht von der Vorlage einer Vollmacht abhängen (vgl. 3 Abs. 1 Nr. 2).
Die Verwarnung der Klägerin war im Sinne des 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG gerechtfertigt. Ein Mahnschreiben ist zulässig, wenn es auf einem Unterlassungsantrag beruht und dem Unterhaltspflichtigen einen Weg aufzeigt, den Zahlungsempfänger ohne Anrufung der Justiz zu verklagen (vgl. BGH GRUR 2009, 502 Abs. 11 - pcb; Urt. v.).
Zum Erstattungsanspruch der Abmahnungskosten die rechtliche Situation zum Mahnzeitpunkt ( BGH, Urt. v.) Ob der Antragsteller in der Verwarnung vom 17. Mai 2007 wegen der Beschwerden einen einstweiligen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner hatte, wird nach dem damals gültigen UWG 2004 entschieden Die Verwarnung wurde vor dem Ende der Umsetzungsfrist der Weisung 2005/29/EG über missbräuchliche Handelspraktiken am 13. Juli 2007 ausgesprochen Die Weisung hat daher keinen Einfluß auf die Interpretation der Bestimmungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb 2004.
Die Klägerin hatte zum Mahnzeitpunkt Anspruch auf Unterlassung nach 8 Abs. 1 S. 2 UWG. Der Berufungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Werbung des Antragsgegners bekannt gegebene vertragsgemäße Ausschluss der Gewährleistung gegen die Vorschrift des 475 Abs. 1 S. 1 BGB verstößt und eine entsprechende Verletzung als unlauterer Wettbewerb im Sinne der 3, 4 Nr. 11 UWG nicht zulässig ist.
Gemäß 474 Abs. 1 S. 1 BGB findet 475 BGB Anwendung, wenn ein Konsument eine bewegte Sache von einem Gewerbetreibenden erwirbt (Verbrauchsgüterkauf). Auch die Werbung der Angeklagten richtete sich an die Konsumenten. Der Berufungsgerichtshof ging daher zu Recht davon aus, dass die Anmeldungen auf den Erwerb von Konsumgütern abzielen. Mit dem angekündigten Gewährleistungsausschluss wird eine nach 475 Abs. 1 S. 1 BGB unzulässige Regelung getroffen.
Im Nachhinein kann sich der Auftragnehmer nicht auf eine Übereinkunft berufen, durch die die Rechte des Auftraggebers nach 437 BGB bei Sachmängeln der Sache ausgeklammert werden. Bei den Mitteilungen mit der Ausschlussklausel handelt es sich um Verkäufe von Kraftfahrzeugen des Antragsgegners; es handelt sich um wettbewerbsrechtliche Handlungen im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG2004, nichts anderes ergibt sich daraus, dass 475 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht die zwingende Natur von Gewährleistungsbestimmungen bestimmt, die im Wesentlichen die Durchführung bereits abgeschlossener Aufträge zum Gegenstand haben.
Ein Gewährleistungsausschluss ist dazu angetan, dem Unternehmen dadurch Einsparungen zu ermöglichen, dass er den Konsumenten davon abschreckt, seine Garantieansprüche durch einen Gewährleistungsausschluss durchzusetzen - auch wenn dieser nicht durchsetzbar ist. Dies ermöglicht es dem Unternehmen, günstiger zu rechnen. Der angefochtene Artikel ist daher zur Förderung des Verkaufs der Waren des Antragsgegners angemessen.
475 Abs. 1 BGB ist eine der Bestimmungen zur Regelung des Marktverhaltens im Sinne der Teilnehmer, vor allem der Konsumenten. Diese Erwägungen finden jedoch auch sinngemäß Anwendung auf 475 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. 475 Abs. 1 S. 1 BGB).
Mit der Vorschrift des 475 Abs. 1 S. 1 BGB wird Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung 1999/44/EG des Europaparlaments und des Rats vom 25. 5. 1999 über bestimmte Aspekte des Verbrauchsgüterkaufes und der damit zusammenhängenden Bürgschaften (ABl. L 171, S. 12) umgesetzt.
Diese Zwecke werden auch durch 475 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB erfüllt. Durch den Vorrang des 2 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG wird die Geltung des 4 Nr. 11 UWG nicht eingeschränkt. Dementsprechend kann gegen jeden, der gegen Bestimmungen über den Verkauf von Konsumgütern verstößt, eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, außer durch die AGB.
Nach § 3 Abs. 1 U. S. 1 U. S. G. werden Ansprüche an einzelne Institutionen, Vereine oder Handwerkskammern, nicht aber an Wettbewerber des beanspruchten Betriebes gewährt. Weder das Unterlassungsgesetz noch das UWG enthalten jedoch eine Vorrangregel. Mit dem Unterlassungsgesetz wird kein in sich abgeschlossenes System des Rechtsschutzes geschaffen. Der Berufungsgerichtshof hat nicht entschieden, ob ein Konsument auf der Grundlage der betreffenden Mitteilungen einen Verkaufsvertrag mit dem Antragsgegner abgeschlossen hat, der den in der Mitteilung genannten Gewährleistungsausschluss betrifft.
Bei einem Rechtsstreit besteht ein präventiver Verfügungsanspruch nach 8 Abs. 1 S. 2 UWG wegen des Risikos der Erstbesichtigung. Die betreffenden Anzeigen lieferten konkrete Hinweise darauf, dass der Antragsgegner in absehbarer Zeit entgegen 475 Abs. 1 S. 1, 437 BGB mit einer korrespondierenden Ausschlussklausel einen Kaufvertrag schließen würde.
Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, zählt nicht zu den ursprünglichen Pflichten eines Unternehmens, für die er eine eigene Einrichtung haben muss (siehe BGH, Urt. v. Entgegen der Auffassung der Revisionsbehörde ist die anwaltliche Arbeit im Falle einer Verwarnung nicht auf die aussergerichtliche Rechtsberatung im Sinne des 34 Abs. 1 RVG begrenzt.
Im Falle von Rahmenhonoraren legt der Anwalt das Honorar gemäß 14 Abs. I S. I RVG nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Im Falle einer kartellrechtlichen Verwarnung kann im Durchschnitt nicht von einer 1,3-fach niedrigeren Vergütung ausgegangen werden (vgl. dazu auch die Ausführungen von Herrn Dr. med. Bornkamm in Köhler/ Born-Kamm iaO 12 Abs. I Nr. 1. 94; Fezer/Büscher iaO 12 Abs. 71; Slg. jur.
Das Oberlandesgericht hat keine Hinweise auf eine unter dem Standardsatz liegenden Vergütung gefunden. Die der Kostenkalkulation für die Warnung zugrundeliegende Kulanz von EUR 2.000,- ist sachgerecht.