8 Uwg

Acht Uwg

Der Unterlassungsanspruch gegen unlautere Geschäftshandlungen gegen unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) ist fällig. Status: März 2009 UWG Projektbeschreibung. Art. 8 UWG - (fast) vier. Nachfolgend kann ein Mustergutachten zu einem Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG entschieden erstellt werden.

Art. 8 UWG ist im UWG und nicht im OR enthalten.

8 UWG Entfernung und Auslassung

Derjenige, der eine Tat nach §3 bzw.  7 §7 durchfÃ?hrt, kann auf Entfernung und, wenn eine Wiederholung zu erwarten ist, auf Unterlassung der Handlung verklagt werden. 2Das Unterlassungsrecht liegt bereits vor, wenn eine solche Verletzung von § 3 oder  7 absehbar ist. Die Ansprüche aus Abs. ( (3) ist berechtigt: 1.jeden Wettbewerber; 2.tatsächlich selbständiger zur Förderung von gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Belangen, soweit ihnen eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen gehört, die Waren oder Dienstleisungen gleichartiger oder damit in Verbindung stehender Natur auf dem gleichen markt verkaufen, wenn sie imstande sind, ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche, d. h. die Wahrnehmung ihrer persönlichen, materiellen und finanziell-rechtlichen Ausstattungsansprüche oder der beruflichen Interessen sowie die Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen im Rahmen der strafbaren Handlungen auszuüben higen; und 3.

qualifizierte Stellen, die nachweislich in die nach § 3 des Unterlassungsgesetzes oder in die Auflistung von Europäischen aufgenommen sind, sowie in die Auflistung von Europäischen Kommissionen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2009/22/EG von Europäischen Parlament und Rat vom 23. 04. 2009 Europäischen Verordnungen zum Verbraucherschutz (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30); 4. die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern.

Die Behauptung der in Abs. 1 genannten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung die gesamte Umstände missbräuchlich ist, vor allem wenn sie überwiegend dazu dienen soll, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Täter durchzusetzen. 2Der Kläger kann unter Fällen den für seine Verteidigung notwendigen Kostenersatz einfordern.

In § 13 Abs. 1 und 3 S. 2 des Unterlassungsgesetzes wird Ansprüche nach dem Unterlassungsgesetz durch Ansprüche nach dieser Bestimmung ersetzt. 2 Im Übrigen gilt das Unterlassungsgesetz nicht, es sei denn, es besteht ein Verfahren nach § 4a des Unterlassungsgesetzes.

8 UWG (Bundesgesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb), Geoangaben

Hinsichtlich des Schutzes geografischer Herkunftsangaben im Sinn des Übereinkommens über handelsrelevante Fragen der Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes (TRIPS-Übereinkommen) gilt das Bundesgesetzblatt Nr. 1/1995, Anlage 1C in der Fassungen des Bundesgesetzblattes Nr. 379/1995, die §§ 4 und 7, soweit sich ihr Rechtsschutz nicht aus besonderen Rechtsvorschriften ergeben, gleichgültig, ob die in diesen Vorschriften bezeichneten Rechtsakte zum Zwecke des Wettbewerbes angewandt wurden.

Auf die geografischen Herkunftsangaben von Leistungen findet Absatz 1 ebenfalls Anwendung.

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