Abmahnung öffentlicher Dienst

Warnung vor dem öffentlichen Dienst

Angestellte des öffentlichen Sektors sind auch Angestellte. Gemeinnütziger Dienst: Anerkennung einer Berufskrankheit nur nach Auflistung möglich. Arbeitsniederlegung im Ortsverkehr - Kündigung bei Verspätungen gefährdet - Laufbahn

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Über die Rechtmässigkeit einer Warnung vor Aussagen in einem Schreiben an die Redaktion

Bei der Verfassungsklage handelt es sich um eine Warnung vor Aussagen in einem Schreiben an die Redaktion. Die Beschwerdeführerin ist Angestellte der Stadtverwaltung Ladenburg, deren ehemaliger Oberbürgermeister S. (SPD) er mehrfach vorwarf. Anlässlich der damals fälligen Oberbürgermeisterwahl in Ladenburg kam es 1992 innerhalb der CDU, der der Kläger angehört, zu Streitigkeiten darüber, ob die Parteien einen Kandidat für die Oberbürgermeisterwahl vorschlagen sollen und wenn ja, wen.

Die Beschwerdeführerin hat in diesem Kontext einen Brief an die Redaktion geschrieben, der am 6. MÃ??rz 1992 in der Ladens-burger Zeitung Veröffentlichungsbericht enthielt: Der obige Hinweis auf den Staatsbesuch von Kultusminister Klaus von Trotha hat gezeigt, dass es gut ist, die eigenen Interessierten in einem persönlichen GesprÃ?ch mit einem Ratsherr vor Ort als Gemeindesrat und BÃ?rgermeister zu erörtern.

Natürlich versäumte BM S. nicht die Gelegenheit, den Herrn Pastor in Ladenburg zu empfangen und ihm für den Zuschuss von 100.000 Mark zu bedanken, den Ladenburg für den Neubau der Pflanzenmühle eingenommen hatte.

Es war für mich, der ein Freund von L. ist und seine Arbeit im Wahlkreis sehr schätzt, beinahe wie ein Karnevalswitz, mit dem der Bundesminister seine Forderung an den Pfarrer selbstverständlich zum Ausdruck brachte und zugleich ein Kompliment für D. in der ladenburgischen SPD-Zeitung "Ladenburg heute und morgen" vom 2. Februar 1992 sang. Ist man der Meinung, dass alle staatlichen Subventionen, die die Gemeinde seit 30 Jahren erhält, auf das Konto von Herr D. gehen.

Dennoch stelle ich mir die Fragen, was wirklich noch zu tun ist, bevor der CDU-Fraktionsvorsitzende diesen Oberbürgermeister zur Ordnung ernennt. Meiner Meinung nach ist ein Ministerium ein Vertreter aller seiner Stadtbewohner. Um so ärgerlicher bin ich über den Schleim in der Leitung des Ortsverbandes der CDU in Ladenburg. Ich bin mir durchaus bewusst, dass man den "Genossen Bürgermeister" nicht zur Parteineutralität drängen kann.

Mein Gefühl wird zunehmend gefestigt, dass die CDU Ladenburg ihr eigenes Sterbeurteil unkontrolliert und widerspruchsfrei unterschreiben würde, wenn es von Oberbürgermeister S. präsentiert würde. "Ladenburg warnte den Kläger vor dem Brief an den Herausgeber. Generell verwies sie auf die "Versäumnisse gegen den Bürgermeister" und insbesondere auf die Erklärung des Bf, dass die CDU Ladenburg ihr eigenes Tötungsurteil unterzeichnen würde, wenn es von Oberbürgermeister S....

Die Beschwerdeführerin hatte damit Gemeindemitglieder in der Öffentlichkeit attackiert. Er hatte mit dem Schlusssatz des Schreibens an den Herausgeber einen 1991 zwischen ihm und der Stadtverwaltung abgeschlossenen Vertrag verletzt, in dem er sich verpflichtete, sich der Einschränkung seiner freien Meinungsäußerung durch § 8 (1) BVT bewusst zu sein.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Streichung der Verwarnung aus ihren persönlichen Akten. Zugegeben, ein Angestellter im Öffentlichen Dienst hat auch das grundlegende Recht auf Redefreiheit. Allerdings wird die Freiheit der Meinungsäusserung durch andere grundlegende Rechte eingeschränkt, darunter das generelle Recht auf Persönlichkeit nach den Artikeln. Mit seinem Schreiben an den Herausgeber habe der Kläger das persönliche Recht des Bürgermeisters missachtet.

Die Beschwerdeführerin durfte sich auch über Missstände in der Gemeindeverwaltung in einem Schreiben an die Redaktion beschweren. Mit der bloßen Benennung des Oberbürgermeisters "dieser Bürgermeister" hatte der Kläger ein respektloses Urteil über den Oberbürgermeister abgegeben, obwohl es ihm durchaus möglich gewesen wäre, seine kritische Einstellung zur Bürgermeisterpolitik und zur Einstellung der Partei- und Fraktionsvorsitzenden der CDU durch entsprechende Formulierungen in einer sachlichen Formulierung zum Ausdruck zu bringen.

Auch der Wortlaut, dass der Oberbürgermeister eine "ähnliche Broschüre" unterzeichnet habe, sei nicht mehr von der freien Meinungsäußerung erfasst. Sogar das Stichwort "Pamphlet" enthält eine ungerechtfertigte Missachtung des Urteils. Im letzten Teil des Leserbriefs war auch eine übertriebene Formel enthalten, mit der der Kläger nicht nur die CDU kritisierte, sondern auch eine Missachtung des Urteils gegen den Oberbürgermeister verbreitete.

Der Buergermeister soll die CDU zum Tode verurteilen wollen. Im Großen und Ganzen ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Klägers die Grenze der freien Meinungsäußerung überschreiten und allein durch die Wahl der Worte das Recht des Oberbürgermeisters auf Persönlichkeit beeinträchtigen. Das Stilmittel des Schreibens an die Redaktion rechtfertigte die Warnung. Die Beschwerdeführerin habe in seinem Sinne nicht nur ihre Loyalitätspflicht nach 8 BVT, sondern auch die Rechte des Oberbürgermeisters nach Artikel 1 und 2 BVG missachtet.

Diese war nicht mehr von der freien Meinungsäußerung erfasst, unabhängig davon, ob sie durch 8 BVT beschränkt war. Daher könnte offen gelassen werden, ob der Kläger gleichzeitig gegen den Beschluss von 1991 verstößt. Die Beschwerde des Klägers wurde vom Bundesarbeitsgericht als nicht zulässig zurückgewiesen, nachdem das Bundesarbeitsgericht den Betrag der Beschwerde auf 700 DEM festgelegt hatte.

Die Beschwerdeführerin klagt in ihrer verfassungsrechtlichen Beschwerde im Kern über eine Beeinträchtigung der freien Meinungsäusserung. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes schützt die freie Meinungsäusserung sowohl im Sinne der persönlichen Entwicklung als auch im Sinne des Demokratisierungsprozesses. Er hatte seine Meinung im Rahmen der oeffentlichen Diskussion ueber den Konflikt in der CDU Ladenburg nicht gesehen.

Als Beamte musste er auch politische Äußerungen akzeptieren. Dass die angefochtenen Entscheide für den Kläger von besonderer Bedeutung sind oder ihn existentiell berühren (vgl. § 90 Abs. 22 ), ist nicht erkennbar. a) Das Arbeitsgerichtsurteil verstößt jedoch gegen den Kläger in seinem grundsätzlichen Recht aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 aa).

Eine Polemik oder beleidigende Aussage allein beraubt die Aussage der freien Meinungsäußerung nicht (vgl. dazu auch VerfGE 93, 266 ). Der Beschwerdeführerin sind daher durch Artikel 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes die gemahnten Aussagen vorbehalten. bb) Die freie Meinungsäußerung ist jedoch nicht uneingeschränkt gewahrt. Die allgemeinen Gesetze enthalten auch die tarifvertragliche Regelung des 8 Abs. 1 S. 1 BVT, nach der sich ein Arbeitnehmer wie ein Beamter zu benehmen hat (vgl. BAGE 38, 85 ).

Das Gericht hielt den Einschnitt in die freie Meinungsäußerung zum Schutze der Ehren des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Ladenburg für berechtigt. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist prinzipiell für die Interpretation und Umsetzung einer Bestimmung im Tarifvertrag sowie für die Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Verwarnung zuständig. Wenn ein arbeitsgerichtliches Urteil jedoch die freie Meinungsäußerung beeinträchtigt, fordert Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes die Justiz wiederum auf, die die Grundrechte einschränkende Bestimmung im Lichte der freien Meinungsäußerung so auszulegen und anzuwenden, dass die wertschöpfende Wirkung des Grundrechtes auch auf der Ebene der Rechtsanwendung erhalten bleiben (vgl. VerfGE 7, 198 ; 86, 122 ; BAGE 38, 85 ).

Soll eine Erklärung dagegen nicht als Beleidigung oder formelle Beleidigung angesehen werden, muss das Gericht unter Beachtung aller Gegebenheiten ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der freien Meinungsäußerung auf der einen Seite und den rechtlichen Interessen, in deren Interessen die freie Meinungsäußerung beschränkt ist, auf der anderen Seite herstellen. Er bestätigte die Rechtmässigkeit der Warnung (allein) wegen des Schreibstils und der angeblich unangebrachten und übertriebenen Formulierung des Klägers und verwies in diesem Sinne auf einzelne vom Kontext losgelöste Formulierungen["Pamphlet", "dieser Bürgermeister", "Todesurteil unterschreiben"].

Im Wesentlichen wurden die Aussagen des Klägers damit als aus dem Schutz der Grundrechte herausgenommen betrachtet, obwohl es offensichtlich weder eine diffamierende Kritik noch eine formelle Beleidigung gibt. Ein konkretes Abwägen der jeweiligen Grundrechtsposition, das auch den Zusammenhang des kontroversen Schreibens an die Redaktion einbezieht, entfällt völlig. Auch wegen des 1991 erzielten Vergleiches war eine solche Überlegung nicht verzichtbar, da sich der Kläger allein dort vorgenommen hatte, die sich aus 8 Abs. 1 S. 1 des Bundesbeirats ergebenden Einschränkungen der freien Meinungsäußerung in zukünftigen Erklärungen zu beachten, aber der Umfang dieser Einschränkungen war zwischen den Beteiligten umstritten.

Die strittige Warnung der Landeshauptstadt Ladenburg hat keine negativen Auswirkungen mehr auf den Bf. Die Verwarnung ist jedoch nicht Voraussetzung für eine unbefristete Kündigung. Stattdessen kann eine anfänglich wirkungsvolle Warnung auch dann unwirksam werden, wenn sich der Mitarbeiter über einen langen Zeitabschnitt hinweg perfekt benimmt (vgl. BAG, NZA 1987, 418).

Obwohl das BAG eine Regelungsfrist ablehnt, nach deren Verstreichen eine Verwarnung kündigungsrechtlich unwirksam wird (vgl. BAG, NZA 1987, 418; a. A. LAG Hamm, NZA 1987, 26). Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Situation kann die strittige Verwarnung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren unabhängig von der Zulässigkeit keine nachteiligen Auswirkungen auf das Kündigungsrecht mehr haben.

Die Beschwerdeführerin hat sich mittlerweile vor mehr als sechs Jahren anstößig benommen, wobei die Landeshauptstadt Ladenburg - soweit erkennbar - keine weiteren Einwände gegen die Aussagen der Beschwerdeführerin erhoben hat. Weil in der Literatur zum Arbeitsrecht auch bei schwerwiegenden Verletzungen nach drei bis fünf Jahren ein Erlöschen der Verwarnung vermutet wird (vgl. von Hünningen-Huene, RdA 1990, 193 ), ist die Verwarnung im konkreten Falle durch den zeitlichen Verlauf ohnehin unwirksam geworden. bb) Auch sonst hat der Kläger wegen der strittigen Verwarnung keine Nachteile.

Einem in der Rechts- und Arbeitsrechtsliteratur weit verbreitet vertretenen Standpunkt zufolge hat ein Mitarbeiter, dem eine wegen Fristablaufs unwirksame Verwarnung vorgeworfen wird, das Recht, diese auch aus seiner Belegschaftsakte entfernen zu lassen (vgl. BAG, ZTR 1988, 309; Conze, DB 1987, 889 ; Falkenberg, NZA 1988, 489 ).

Ein Widerrufsrecht besteht jedoch nur, wenn die Verwarnung unter keinem Rechtsaspekt, etwa im Rahmen der Untersuchung einer Kutsche, eine Aussagekraft hat (vgl. von Hünningen-Huene, RdA 1990, 193 ). Es ist im konkreten Einzelfall nicht auszuschließen, dass die Landeshauptstadt Ladenburg den Antrag des Antragstellers erneut zurückweist.

Die Beschwerdeführerin hat in einem solchen Falle jedoch die Gelegenheit, ihrer Personalkartei eine Gegenerklärung unter Hinweis auf und Ergänzung dieser Verfassungsgerichtsentscheidung beizulegen, aus der sich die verfassungsmäßigen Befürchtungen gegen die angefochtene Arbeitsgerichtsentscheidung ergaben. Bei einem eventuellen zukünftigen arbeitsrechtlichen Streit, etwa wegen mangelnder Förderung, könnte das Gericht dann seine Entscheidungen nicht von Anfang an auf die Legalität der Verwarnung stützen, sondern müsste, wie die betroffene Gemeinde auch, unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung, nach den oben genannten Verfassungsnormen neu beschließen.

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