Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Gegenstandswert Abmahnung
Objektwert-WarnungMahnung
In diesem Artikel wird die Abmahnung in den Bereichen des Urheberrechts, Wettbewerbsrechts, Markenrechts etc. beschrieben und erklärt, wann und in welchem Umfang Abmahnungskosten zu erstatten sind. Wie Sie auf eine Warnung reagieren können, erfahren Sie am Ende des Artikels. Wozu eine Warnung? Ein Warnhinweis soll dem Mahner zeigen, wie er sich zu benehmen hat, um einen Vorgang zu umfahren.
In der Regel erfolgt dies durch Anforderung einer Einreichungserklärung oder durch Verzicht des Antragstellers auf das beanstandete Vorgehen, wenn nur die Gefahr einer Erstkontrolle besteht. Grundvoraussetzung für eine wirksame Warnung ist, dass das getadelte Benehmen daran leicht zu erkennen ist. Die Verwarnung dient dazu, eine Anklage gegen einen verwarnten Beschuldigten zu vermeiden.
Zu diesem Zweck hat der Zahlungspflichtige eine Abmahnung mit Zwangsgeldern abzugeben und die Mahnkosten des Zahlungsempfängers zu ersetzen. Abhängig vom Rechtsbereich kann der Kreditgeber auch Auskünfte und Schadenersatz verlangen, beispielsweise im Urheber- oder Markenrecht. Wenn er ohne Vorwarnung vor Gericht geht, droht ihm eine sofortige Anerkennung des Gegenübers. Ist die Abmahnung gerechtfertigt, hat die gemahnte Partei die Anwaltskosten des Gegners zu ersetzen.
Das zu erstattende Honorar richtet sich nach dem Wert des Objektes. Auch im B2B-Bereich müssen die Kosten der Abmahnung vollständig erstattet werden, wenn der Inhalt der Abmahnung zu weit geht (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.11.2017, Ref. 1 W 40/17). Es obliegt in dieser Situation dem Mahner, eine entsprechende Abmahnung mit Strafklausel zu erteilen.
In einem Gerichtsverfahren wird der Wert des Gegenstandes als der Wert im Streitfall genannt - derselbe ist damit gemeint. Wenn mit der Abmahnung ein bestimmter Betrag beansprucht wird (z.B. ein Schadensersatzanspruch), ist der Wert des Objektes gleich dem Gegenwert. Der mahnende Anwalt bestimmt bei der Beurteilung von einstweiligen Verfügungen den Wert der Sache. Sie hat einen gewissen Ermessensspielraum, der jedoch nicht der Willkür der Anerkennung eines Objektwertes gleichkommt.
Der Anwalt muss bei der Beurteilung stattdessen alle Gegebenheiten des Einzelfalles einbeziehen. Allerdings weichen die Werte der von den Justizbehörden gemeldeten Posten zum Teil deutlich voneinander ab. Es muss also klar sein, dass der Wert des Objekts keine genaue wissenschaftliche Erkenntnis ist. Bei einer durchschnittlichen Abmahnung kann der Anwalt vom Wert des Objektes eine 1,3 %ige Gebühr (VV RVG Nr. 2300) verlangen.
Es ist schwer einzuschätzen, wann und in welchem Umfang solche Steigerungen sind. Im Falle einer nur zum Teil gerechtfertigten Abmahnung sind die Abmahnungskosten nicht vollständig, sondern verhältnismäßig zu vergüte. Der Schadenersatzanspruch richtet sich nach dem Quotienten aus dem Objektwert des begründeten Teiles der Abmahnung und dem Objektwert der Gesamtmahnung (BGH, BGH, Urteile vom 10.12.2009, Az. I ZR 149/0).
Beispiel: Warnt ein Wettbewerber vor drei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und stellt sich heraus, dass nur zwei Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gerechtfertigt sind, kann der Mahner nur 2/3 der daraus resultierenden Abmahnungskosten einfordern. Ausgenommen hiervon sind zum Teil begründete Verwarnungen von Vereinen, deren Honorare dennoch in vollem Umfang zu erstatten sind (OLG Hamm, Urteile vom 05.06.2014, Az. 4 U 152/13).
Auf eine Warnung richtig reagieren? Ist die " rechte " Antwort auf eine Warnung vorhanden und wenn ja, wie ist sie? In unserem Nachfolgeartikel erfahren Sie, was Sie bei der Beantwortung einer Warnung beachten müssen. Bei wettbewerbsrechtlichen Warnungen empfiehlt sich unsere Uebersicht.