Mündliche Verhandlung Zpo

Anhörung Zpo

Die Anordnung kann vor der mündlichen Verhandlung vollstreckt werden, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung für relevant hält. LS) "Beendigung der mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren". Das Gehör selbst ist zweifellos der Kern des Prozesses. Diese Frist ändert nichts am Ende der mündlichen Verhandlung.

279 ZPO Mündliche Verhandlung

Tip: Tragen Sie bei der Suche eine Dateinummer oder ein Dessert ein. 1 ) Wenn eine der Parteien nicht in der Güteverhandlung erscheint oder wenn die Güteverhandlung nicht erfolgreich ist, soll die Verhandlung auf mündliche (früher erster Tag oder Haupttermin) sofort erfolgen. 2Anderer Tag ist das Datum früher, das für die Verhandlung auf unverzüglich festgelegt wird. In der Hauptverhandlung folgt auf die streitige Verhandlung unverzüglich die Vernehmung von Beweismitteln.

In der Folge der Beweismittelaufnahme erörtert das Schiedsgericht mit den Beteiligten nochmals den Sachstand und die Streitigkeit und, wenn möglich, das Resultat der Beweismittelaufnahme.

§ 137 ZPO Verlauf der mündlichen Verhandlung

Neuer Suchbegriff: (1) Die Studie mündliche wird von den Antragstellern initiiert. Sie haben die Vorträge der Beteiligten in der freien Meinungsäußerung anzugeben; sie haben die Streitverhältnis in tatsächlicher und das Rechtsverhältnis aufzunehmen. Ein Verweis auf Unterlagen ist zulässig, wenn keine der beiden Seiten Einspruch erhebt und das Landgericht für in geeigneter Weise hält.

Bei Rechtsstreitigkeiten kann neben dem Rechtsanwalt auch die Person selbst das Wort erteilen. Wir haben 546 Entscheide zu  137 ZPO in unserer Datenbank: Persönliche Anhörung von nicht-deutschsprachigen Parteien: Offizielle Ã?bersetzer! Bedürftige Parteien; Verhandlungen; Natürliche Parteien; Notwendigkeiten; Rechtshilfe;....

Mündliche Verhandlung: Ein kleiner Leitfaden für Anwälte, Referendaren und Klienten

Auf was muss ich mich bei der Anhörung vorbereiten? "In § 128 Abs. 1 ZPO steht, dass die Vertragsparteien den Streit vor dem anerkennenden Richter gerichtlich verhandeln", und dieser Leitsatz bestimmt nach wie vor das Zivilprozessrecht. Sofern es sich nicht um eine Familienrechtsangelegenheit handelt, ist die Anhörung in der Regel für die Öffentlichkeit zugänglich, d.h. es können Fernsehzuschauer mitwirken ( § 169 S. 1 GVG).

Kunden und Anwaltspraktikanten rate ich, etwas früher zu kommen, um gegebenenfalls an einem früheren Prozess als Beobachter beizuwohnen. Auch während der Verhandlungen ist es kein Hindernis, den Saal zu verlassen und im Zuschauerraum zu sitzen. Sie erhalten so einen Einblick in den Sitzungssaal, die Richter und deren Ablauf.

Der Anwalt des Klägers und der Beklagte befinden sich im Saal in der Regel auf der linken Seite, der Anwalt und der Beklagte auf der rechten Seite. Der Zeuge setzt sich an einen Zeugenstand in der Bildmitte, nachdem er gerufen wurde. Die Parteien stehen zu Anfang der Verhandlung auf, bis der Präsident des Gerichtshofs darum ersucht. Die präsidierende Instanz wird als "Herr Vorsitzender", die präsidierende Instanz als "Frau Vorsitzender" bezeichnet.

Die Verhandlung wird vom zuständigen Gerichtsvollzieher protokolliert. Im Zivilverfahren erfolgt dies in der Regel durch den vorsitzenden Schiedsrichter, der das Verfahren in ein Aufzeichnungsgerät einleitet. Die Diktate werden später vom Gerichtshof verfasst und den Beteiligten zugestellt. Die Richterin bzw. der Richter nimmt zu Beginn des Protokolls und der Verhandlung auf, wer anwesend ist (§ 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Die Niederschrift hat einen Beweiswert in Bezug auf die Anhörung: Was im Niederschrift steht, wird als erfolgt angesehen; was nicht im Niederschriftprotokoll steht, wird als nicht erfolgt betrachtet. Vergißt der Schiedsrichter etwas zu bestimmen, sollte man unverzüglich darum ersuchen, es zu ergänzen. Wenn die Richterin oder der Richter etwas Falsches vorschreibt, sollten Sie unverzüglich um Berichtigung ersuchen. Kommt das zuständige Gericht dem nicht nach, sollte unverzüglich ein förmlicher Aufforderung nachkommen.

Auch dieses Ersuchen kann vom Richter abgelehnt werden, muss dann aber mindestens in das Protokolle eingetragen werden, aus dem hervorgeht, dass zu diesem Zeitpunkt keine Einigung über den Inhalt des Protokolls vorliegt (§ 160 Abs. 4 ZPO). Dann muss das zuständige Gericht formell über die Behandlung der Beschwerde befinden. Die Entscheidung ist im Niederschrift zu vermerken ( 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO), wobei der Widerspruch mindestens zu einer Urkunde über das angefochtene Verfahren führen und später eine Beschwerde gegen das Verfahren rechtfertigen kann.

Im Vorfeld der angefochtenen Verhandlung hat das Schiedsgericht eine Schlichtungsverhandlung ( 278 Abs. 2 ZPO) mit dem Zweck durchzuführen, einen Ausgleich zu erzielen. Praktisch werden Schlichtung und mündliche Verhandlung in der Praxis meist in einem einzigen Auftrag zusammengefasst. Für die Schiedsrichter ist der Abschluss des Vergleichs von Interesse, weil er ihnen die weitere Abwicklung des Prozesses, insbesondere die zeitaufwändige Erstellung eines Gerichtsurteils, erleichtert.

Für den Ausgleich belohnt das Schiedsgericht die Beteiligten, indem es die Gerichtskosten auf ein Drittel ermäßigt. Anwälte sind zum Ausgleich angeregt, weil sie eine Vergleichsgebühr erheben können und ihre sonstigen Honorare nicht reduziert werden, obwohl sie in der Regel weniger Aufwand haben als in einem Gerichtsverfahren.

Eine Gegenüberstellung kann Sinn machen: Als Kompromiß hat ein solcher natürlich den Vorteil, daß man sich mehr oder weniger von der eigenen Stellung entfernen und sich der anderen Seite annähern muß. Daher sollte ein Abgleich sorgfältig erwogen werden. Eine Beilegung ist besonders riskant, wenn auf noch nicht besprochene Forderungen zu verzichten ist, z.B. bei der Entschädigung in Verkehrsunfallfragen oder der populären Klausel: "Damit sind alle gegenseitigen Forderungen abgegolten.

In Zweifelsfällen sollte man um eine Pause im Prozess bitten, um Zeit für Reflexion, Neuberechnung und Diskussion zwischen Rechtsanwalt und Klient zu haben. Sollte eine Terminentscheidung nicht möglich sein, kann der Abgleich auch beim Sperren oder als Abrechnungsvorschlag geloggt werden. Im Falle eines Vergleichsvorschlags erfasst das Schiedsgericht nur die geplante Verordnung und legt den Beteiligten eine Annahmefrist fest.

Die Einigung kommt nur zustande, wenn beide Seiten rechtzeitig ihre Zustimmung erteilen. Im Falle des Widerrufsvergleichs wird die Abrechnung als erreicht verbucht, es wird jedoch eine Widerrufsfrist für die Abrechnung gewährt. Die mündliche Verhandlung findet - sofern keine unwiderrufliche Einigung erzielt wird - nach Beendigung der Schlichtung statt. Formal ist der wichtigste Teil der Anhörung, dass die Beteiligten ihre Gesuche einreichen.

Das Gesuch wird oft unter Berufung auf den in der schriftlichen Erklärung formulierten Gesuch eingereicht ( 137 Abs. 3 ZPO): In der Regel reicht der Antragsteller den Gesuch aus der Beschwerde ein, der Antragsgegner beansprucht in der Regel die Abweisung. Normalerweise schreibt der Schiedsrichter diese Anfragen in den Protokollen vor, ohne dass die Beteiligten etwas aussprechen. Oftmals müssen im Laufe des Verfahrens veränderte Anmeldungen gemacht werden, z.B. weil bei einer Mietrückstandsklage weitere Mieterrückstände hinzukamen oder weil der Antragsgegner Widerklagen durch eine Gegendarstellung erhebt.

Sie sollten daher sorgfältig darauf achten, welche Anmeldung als eingereicht gilt. Kommt eine der Parteien nicht oder reicht sie keinen Rechtsbehelf ein, kann das zuständige Gericht auf Verlangen der anderen Seite ein Mahnbescheid erteilen ( §§ 330 ff. ZPO). Wurde bereits bei einer früheren Anhörung ein entsprechender Beschluss verlangt (§ 331a ZPO).

Wenn ein Beteiligter während der Frist feststellt, dass er noch wichtige Dinge oder Dokumente vorlegen muss, kann es auch Sinn machen, einen entsprechenden Gesuch aus strategischen Erwägungen nicht einzureichen ("Flucht in Verzug"). Andernfalls endet mit der Anhörung die Moeglichkeit, eine neue sachliche Darstellung in das Verfahren einzufuehren, so dass nach der Anhörung die sachliche Darstellung in der Regel als verspaetet abzulehnen ist (§ 296a ZPO).

Der Gerichtshof ist verpflichtet, die Sach- und Gesetzeslage mit den Beteiligten eingehend zu erörtern, zu befragen und Auskunft zu geben (§ 139 ZPO). Unglücklicherweise ist diese Debatte zuweilen sehr kurz, weil die Juroren schlecht darauf eingestellt sind oder Angst haben, ihre eigene Meinung zur Sprache zu bringen. Dann sollten die Beteiligten selbst die Initiative übernehmen und das zuständige Gericht um eine erste Beurteilung der Streitigkeit ersuchen.

Äußert das Schiedsgericht seine Beurteilung, sollten die Beteiligten prüfen, ob sie ihre frühere Vorlage oder ihre Beweisführung vervollständigen müssen. Gegebenenfalls ist beim zuständigen Amtsgericht eine schriftliche Erklärungsfrist zu beantragen (schriftlicher Abschlag, § 139 Abs. 5 ZPO). Eine Richterin, die nur in der Anhörung Angaben macht, kann sich diesem Ersuchen kaum entziehen, denn nach 139 Abs. 4 ZPO muss das Gericht die Angaben "so frühzeitig wie möglich", d.h. in der Regel bereits vor der Anhörung, machen, damit sich die Beteiligten ausreichend darauf vorzubereiten haben.

Die mündliche Verhandlung umfasst ferner die Zeugenvernehmung ( 391 ff. ZPO), die Parteiverhandlung ( 445 ff. ZPO), die Sachverständigenvernehmung ( 411 Abs. 3 ZPO) und die Besichtigung von Sachen (§ 371 ZPO). Eine entsprechende Beweisanordnung kann das Landgericht bereits vor der Verhandlung erteilen ("§ 358a ZPO").

Außer der Zeugenvernehmung kann das Landgericht auch Zivilkläger und Angeklagte selbst vernehmen. Kommt das zuständige Gericht dem Ersuchen nicht nach, sollte dies unweigerlich angefochten werden, da es ein höheres Maß an Anfälligkeit für ein später ergangenes Gerichtsurteil mit sich bringt. Bei der Beurteilung von Beweismitteln hat das zuständige Gericht die Verhandlung zu beachten, da es seine Verurteilung nicht nur auf der Grundlage formaler Beweise, sondern "des ganzen Verhandlungsinhalts" (§ 286 Abs. 1 ZPO) vornehmen muss.

Der Zeuge ist der Reihe nach und in Ermangelung der später zu vernehmenden Zeuge anzuhören (§ 394 Abs. 1 ZPO). Jedoch können auch solche ZeugInnen, deren Äußerungen einander zuwiderlaufen, in einer öffentlichen Anhörung konfrontiert werden (§ 394 Abs. 2 ZPO). Entgegen einem weit verbreitetem Missverständnis gibt es keinen grundsätzlichen Hinweis darauf, dass Zeuginnen und Zeuginnen in der Regel nicht an der Anhörung teilzunehmen haben.

Jedoch ist es für Augenzeugen zweckmäßig, nicht an der anderen Anhörung teilzunehmen, um ihre Unparteilichkeit und Vertrauenswürdigkeit nicht zu mindern. Gemäß 395 Abs. 2 ZPO kann der Zeugin oder dem Zeugin zu Anfang der Verhandlung auch die Frage nach Umständen bezüglich ihrer bzw. seiner Vertrauenswürdigkeit vorgelegt werden; dies gilt vor allem für das Verhältnis zu den Parteien.

Rechtsanwälte oder Praktikanten haben auch das Recht, unmittelbar Anfragen an den ZeugInnen zu stellen, d.h. ihn ins Kreuzverhör einzubeziehen (§ 397 Abs. 2 ZPO). Sollte das zuständige Gericht den Rechtsanwalt während einer erlaubten Vernehmung unterbrechen, sollte dies abgelehnt werden. Andererseits sollten auch Einwände erhoben werden, wenn das Schiedsgericht oder die Gegenpartei einen unzulässigen Zeuge fragt.

Vom Beweisgegenstand abweichende und nicht die Vertrauenswürdigkeit des Zeugnisses betreffende Fragestellungen, suggestive Fragestellungen und Fragestellungen, die auf die Beurteilung des Zeugnisses statt auf seine Wahrnehmung zielen, sind inakzeptabel. Die Zulässigkeit der Anfrage muss vom Richter entschieden werden. Mit der Klage im Urkundsverfahren kann der Antragsteller die zulässige Beweislast auf Dokumente und Parteiverhandlungen beschränken.

Dies ist dann von taktischem Nutzen, wenn der Antragsteller seine Forderung mit Unterlagen belegen kann und vom Antragsgegner verlangt, dass er Einwendungen erhebt, für die dem Antragsgegner keine Unterlagen vorliegen. Teilweise ist es zweckmäßig, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. 2. 128 Abs. 2 ZPO gibt dem Richter die Gelegenheit, auf die sonst vorgesehene mündliche Verhandlung zu verzichten, wenn die Klägerin und die Angeklagte zustimmen.

Beträgt der streitige Betrag nicht mehr als 600 EUR, kann das Schiedsgericht auch ohne Einwilligung der Parteien ohne mündliche Verhandlung vorgehen (§ 495a ZPO). Auch möchte ich diesen Betrag nicht dazu nutzen, Laien zu ermuntern, selbst vor den Gerichten auszusagen.

Mehr zum Thema