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Anweisung Einhaltung Arbeitszeit
Hinweise zur Einhaltung der ArbeitszeitDie Tendenz zu Vertrauensarbeitszeiten (nicht nur) in deutschen Unternehmen hält an.
Beispiel: Einladung an die Unternehmer zur Einhaltung des Arbeitsstundengesetzes
Beispiel für ein Brief des Betriebsrats, in dem der Auftraggeber aufgefordert wird, die Bestimmungen des Arbeitsstundengesetzes einhalten. Meine sehr geehrten Aktionärinnen und Aktionäre, der Gesamtbetriebsrat hat ermittelt, dass unser Unternehmen in der Vergangenheit in vielen Punkten gegen die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbZG) verstößt: Entgegen der Regelung des 4. Satzes 3 ArbZG sind die Mitarbeiter mehr als sechs Arbeitsstunden in Folge ohne Unterbrechung angestellt worden.
Nicht immer wurde die in 5 Abs. 1 ARZG vorgesehene kontinuierliche Ruhepause von mind. 11 Std. eingehalten: Haben die einzelnen Mitarbeiter an manchen Tagen entgegen 5 S. 2 ARZG mehr als 10 Std. geleistet, arbeiten sie nicht mehr als 6 Std. ununterbrochen in Folge, so arbeiten sie nicht mehr als 10 Std. pro Tag.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß des Unternehmers gegen das Arbeitsstundengesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro bestraft werden kann (vgl. § 22 ArbZG).
Arbeitspausen müssen vom Auftraggeber angeordnet werden
Sie müssen ihren Arbeitnehmern Auszeiten einräumen. Diese Zeit muss nicht bezahlt werden, aber die Arbeitnehmer müssen nicht notwendigerweise einen Pauschalabzug akzeptieren, wie ein Beschluss des Arbeitsgerichtes Hamm belegt (30.1. 2013, Az.: 3 Ca 1634/11). Die Unternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass die Unterbrechungen gemacht wurden. Wenn dies nicht möglich ist, müssen Sie eventuell auch die Unterbrechungen bezahlen, wie das Arbeitsgericht Köln entschieden hat.
Aber das ist nicht das einzigste, was Arbeitgebern und Arbeitnehmern wichtig ist, wie Anwalt Alexander Brödereck erläutert. Stehen den Mitarbeitern generell Arbeitspausen während der Arbeitszeit zu? Wenn die Tagesarbeitszeit mehr als sechs Arbeitsstunden betragen sollte, haben die Mitarbeiter einen gesetzlich festgelegten Pausenanspruch. Niemand darf mehr als sechs Arbeitsstunden ohne Unterbrechung arbeiten.
Auch aus dem Anstellungsvertrag, einem entsprechenden Kollektivvertrag oder einer Werkvereinbarung können sich für das jeweilige Anstellungsverhältnis verbindliche Forderungen ableiten. Reguliert der Gesetzgeber auch, wie viele Unterbrechungen es sein müssen und wie lange sie sein müssen? Briddereck: 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) legt die gesetzlichen Mindestruhezeiten fest. Anschließend besteht die Tätigkeit aus vorher festgelegten Unterbrechungen von wenigstens 30 min mit einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Arbeitsstunden.
Bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Arbeitsstunden wird eine Unterbrechung von 45 min gewährt. Diese Regelung erlaubt es, die Pausen in Zeiträume von je 15min zu unterteilen. Seit 1999 ist Alexander Bredereck als Anwalt und seit 2005 als Arbeitsrechtler bei der Rechtsanwaltskanzlei Willkomm in Berlin tätig.
Als Vorstandsmitglied der Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. und des Verbandes der Arbeitsrechtler und der Arbeitsgemeinschaft für Arbeits- und Sozialrecht der Rechtsanwaltskammer Berlin e. V. liegt der Tätigkeitsschwerpunkt seiner anwaltlichen Fachanwaltschaft auf der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretung in Kündigungsschutzverfahren. Kann der Auftraggeber auch verlängerte Arbeitspausen vorsehen? Die in § 4 ARZG vorgesehenen Unterbrechungen sind nur das Minimum und verweigern dem Unternehmer nicht das Recht, für größere Unterbrechungen zu sorgen (BAG, Entscheidung vom 16. 12. 2009 - 5 AZR 157/09 -, juris).
Jedoch darf der Auftraggeber keine ganz absurden oder zu langen Unterbrechungen einlegen. Darüber hinaus ist das Gesetz über die Arbeitszeit auch in Bezug auf die Ruhezeit (Zeiten zwischen einem Einsatz und dem nächsten) zu beachten. So kann der Unternehmer nicht nur eine 5-stündige Mittagssiesta in Berlin bestellen, sondern auch in der Zentrale in Barcelona.
Die Arbeitgeberin ist zur Organisation der Arbeitspausen verantwortlich. Die Arbeitspausen muss der Unternehmer im Vorfeld bestimmen, d.h. mindestens einen Zeitrahmen, in dem der Mitarbeiter die Arbeitspause einlegen kann. Jeder Mitarbeiter muss also wissen, wann und in welchem Zeitrahmen er eine Arbeitspause einlegen kann.
Weshalb können Mitarbeiter Unterbrechungen nicht nach ihren individuellen Bedürfnissen aufteilen? Die Pflicht des Arbeitsgebers, die Unterbrechungen im Voraus zu bestimmen, soll verhindern, dass der Arbeitsgeber den Mitarbeiter so deckt, dass er seine Unterbrechungen überhaupt nicht machen kann. Falls der Dienstherr jedoch nur einen Zeitrahmen für die Unterbrechung vorgibt, z.B. eine halbstündige Mittagessenspause zwischen 12:00 und 14:00 Uhr, kann der Dienstnehmer die Unterbrechung innerhalb des festgelegten Rahmens einrichten.
Gehören Unterbrechungen zur Arbeitszeit oder kann der Dienstgeber sie von der Entlohnung einbehalten? Die Ruhezeiten werden nicht ausbezahlt. Dies gilt jedoch nur für die tatsächlich vorgegebenen Zeiträume. Dies ist keine Ruhezeit, sondern eine erlaubte Unterbrechung der Arbeit. Selbstverständlich kann der Arbeits- oder Tarifvertrag auch eine Entschädigung für Erholungspausen ausdrücken.
Ist es möglich, die pauschale Zeitvergütung oder nur die tatsächliche Unterbrechung abzuziehen? Bredereck: Das kommt darauf an. Durch ein aktuelles Arbeitsgerichtsurteil Hamm (Az.: 3 Ca 1634/11) darf ein Unternehmer, der keine konkreten Ruhezeiten angegeben hat, nicht schlichtweg eine gewisse Ruhezeit später von der Arbeitszeit abtragen.
Wenn jedoch der Dienstgeber die Pausenzeit festgelegt hat und der Dienstnehmer tatsächlich auch pausieren kann, gelten diese nicht als Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin ist dazu angehalten, ihren Mitarbeitern die Gelegenheit zu bieten, eine Ruhepause einzulegen. Sind die Mitarbeiter aber auch dazu gezwungen? Briddereck: Ja. Außerdem ist der Auftraggeber zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften angehalten.
Zuwiderhandlungen des Unternehmers können mit Geldstrafen als Ordnungswidrigkeiten und in besonders schweren, bewusst verübten Verfahren auch strafrechtlich ahnden. Doch in der Realität ist es so, dass viele Mitarbeiter arbeiten, nicht zuletzt, weil sie sonst nicht in der Lage wären, ihre Aufgaben zu erfüllen. Müssen die Mitarbeiter eingreifen oder wenigstens die Zeit als Regelarbeitszeit abrechnen?
Die Arbeitgeberin ist zur Intervention und zur Einhaltung der Pausenzeit verpflichteter. Ich würde den Unternehmern sicherlich nicht raten, Pausen als normale Arbeitszeit zu zahlen. Damit würden sie einen bewussten Verstoss gegen 4 des Arbeitszeitgesetzes nachweisen, der mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitszeitgesetzes strafbar ist.
Die Praxiserfahrungen ändern nichts an der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen. Können Unternehmer den Raucherinnen und Raucher sagen, ob und wenn ja, wie oft sie Raucherinnen und Raucher sind? Noch eklatanter: Der Unternehmer kann das Rauchverbot außerhalb der geplanten Pausen während der Arbeitszeit vollständig aufheben. Im Gegensatz zum Beispiel zum Toilettengang ist eine Rauchpause keine erlaubte Unterbrechung der Arbeit.
Die Forderungen der Mitarbeiter können sich auch aus der allgemeinen Unternehmenspraxis oder aus Gleichbehandlungsaspekten ergaben. Rauchen ist in den normalen Pausen trotzdem erlaubt? Briddereck: Ja, aber wo liegt die Entscheidung des Arbeitgebers? Selbst wenn der Arbeiter bei Niederschlag, Sturm und Schneefall in die äußersten Ecken des Hofes vertrieben wird, ist dies erlaubt.
In dem oben genannten Arbeitsgerichtsurteil wurde auch der Unternehmer verurteilt, weil er nicht beweisen konnte, dass die Ruhepausen eingehalten wurden. Inwiefern kann der Auftraggeber einen solchen Beweis erbringen?