Abmahnung öffentlicher Dienst

Warnung vor dem öffentlichen Dienst

Gerade im öffentlichen Sektor gibt es jedoch eine Reihe von Besonderheiten, die Sie beachten und berücksichtigen müssen. Das ist nur im öffentlichen Sektor der Fall. Warnungen dürfen im Zertifikat nicht explizit erwähnt werden. Streiks im öffentlichen Sektor drohen vielerorts mit Einschränkungen. Es wurde keine Vorwarnung erteilt.

Ausserordentliche Entlassung von Mitarbeitern des Öffentlichen Dienstes (nicht tarifvertraglich gekündigt) aufgrund von

Die Klägerin hat einen Computer mit Internetanschluss an ihrem Bildschirm.

Gemäß den geltenden Dienstvorschriften darf der Internet-Zugang nicht für private Zwecke verwendet werden. Die Klägerin hat diese Information letztmals mit ihrer Signatur im Dez. 2003 untermauert. Die Beschlagnahmung des PCs der Klägerin erfolgte am 12. März 2004. Dem Präsidenten des BWB wurde am 12. April 2004 mitgeteilt, dass der Rechner des Beschwerdeführers am 12. April 2004 eine Internet-Seite zum Thema Tiersex aufruft.

Der Angeklagte hat nach Überprüfung des PCs des Klägers die Polizei eingeschaltet. Die Klägerin wurde wegen der Verteilung, des Erwerbs und des Besitzes von Kinderpornographie untersucht. Die Klägerin wurde am 6. und 6. Juli 2004 zu dem Verdacht vernommen, den eigenen Internet-Zugang vom 6. bis 6. März 2004 etwa 50 Std. lang unter Verstoß gegen das Verbot benutzt zu haben, insbesondere pornographische Sites.

Der Betriebsrat wurde mit Bescheid vom 6. Juli 2004 über die beabsichtigte außerordentliche Entlassung der Klägerin erhört. Der Betriebsrat hat mit Bescheid vom 10. Juli 2004 mitgeteilt, dass er der ausserordentlichen Entlassung des Beschwerdeführers nicht zustimmt. Die Klägerin hat am 10. Juli 2004 ihren Anerkennungsantrag für Schwerbehinderte bei der Angeklagten eingereicht.

Durch Beschluss vom 30. August 2004 wurde ein Invaliditätsgrad von 30 festgestellt. Die Vertrauensperson der Schwerstbehinderten war am neunten 6. Juli 2004 dabei. Die Angeklagte hat am 12. Juli 2004 das Integrationsbüro um seine Einwilligung zur Entlassung gebeten.

Dieser wurde am Tag der Veröffentlichung am 24. Juli 2004 veröffentlicht. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 28. Juli 2004, der dem Antragsteller am selben Tag zugestellt wurde, das Anstellungsverhältnis mit dem Antragsteller aus außerordentlichen Gründen beendet. Die Klägerin lehnt dies mit ihrer Anklage ab. Das Surfen im Netz für 50 Std. für private Zwecke lehnte er ab.

Niemals hatte er zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt eine Datei runtergeladen, er sah sich nur diese an. Außerdem war das Mitarbeiterteam nicht befugt, die Akten nach den entsprechenden Dienstvorschriften auszuwerten. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Unternehmen, in der sein Anstellungsverhältnis unbedenklich war, war eine Sonderkündigung nicht rechtfertigen.

Sie war weder eine schwere noch eine anhaltende Verletzung der Pflicht, so dass eine Verwarnung nicht unterbleiben konnte. Und es gab auch kein rufschädigendes Benehmen. Eine Warnung wäre nicht vergeblich gewesen. Auch die Aufklärung seiner persönlichen Fragen hat er in die Hand genommen. 2.

Der Beklagte hätte vor der Genehmigung durch das Integrationsbüro kündigen können. Umstritten war auch, dass der Sachverhalt erst am dritten Juli 2004 geprüft und das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Beteiligten durch die Sonderkündigung vom 29. Juli 2004, die am 29. Juli 2004 erfolgte, nicht beendet worden sei.

Der Angeklagte beantragte die Abweisung der Klage und machte geltend, dass es unangemessen sei, von ihr zu erwarten, dass sie ihre Anstellung bei der Klägerin fortsetze. In der Zeit vom 8. MÃ??rz 2004 bis einschlieÃ?lich 14. April 2004 nutzte der KlÃ?ger das Netz wÃ?hrend seiner Arbeitszeiten nahezu tÃ?glich, vor allem fÃ?r den privaten Gebrauch von pornographischen Sites.

Dabei wurden nur solche Internet-Seiten betrachtet, die zweifellos einer ausschließlichen Privatnutzung zugeordnet werden können. Außerdem gab es 11 provisorische Akten mit kinderpornographischen Bildern auf dem Computer des Beschwerdeführers. Weil jedoch nicht geklärt werden konnte, ob diese Akten vom Antragsteller vorsätzlich erstellt worden waren, wurde eine mögliche strafbare Handlung bei der Entlassung nicht mitberücksichtigt.

Die Klägerin hat die angeblichen Dienstverstöße zunächst in einem persönlichem Interview mit dem Personalverantwortlichen am vierten 6. Juli 2004 zurückgewiesen, dann aber am zweiten 6. Juli 2004 zugegeben. Der Arbeitsvertrag über die Arbeitszeiten sieht keine Auszeit vor. Sie hat bei der Bestimmung des Ausmaßes der Nutzung des Internets gemäß der jeweiligen Dienstordnung vorzugehen.

Ihre Reputation ist gefährdet. Das Rufschädigungsrisiko war bereits mit der strafrechtlichen Untersuchung durch die Polizei deutlich geworden. Die Klägerin hatte den automatisierten Abruf wenigstens durch den Aufruf einiger Internet-Seiten veranlasst, und es bestand der Tatverdacht einer strafbaren Handlung nach 184 SGB.

Bei Verdacht auf eine während der Beschäftigungszeit begangene strafbare Handlung ist die Bundesverwaltung dazu angehalten, den Tatbestand den Behörden zu melden. Daher war es nicht notwendig, dass das Forum eine Hauptanhörung durchführt, um die unbestreitbaren Ereignisse zu verteilen und ein konkretes Risiko der Schädigung ihres Rufes zu erwirken. Die Verhaltensweise der Klägerin dürfte dem Ruf der Angeklagten in der Bevölkerung erheblichen Schaden zufügen.

Dabei ist auch das Benehmen des Beschwerdeführers nach Äußerung der Anzeige zu beachten. Der Einspruch der Angeklagten war ergebnislos. Antwort: Das Arbeitsgericht geht davon aus, dass es keinen wichtigen Kündigungsgrund gibt. Der fortdauernde Verstoß des Beschwerdeführers gegen seine Pflichten durch die Nutzung des Internets rechtfertigte eine außergewöhnliche Aufhebung. Die Klägerin hatte gegen das explizite und auch bekannt gewordene Privatgebrauchsverbot verstossen.

Der Angeklagte habe jedoch nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller darüber hinaus seine Pflicht zur Arbeit dadurch verletze, dass er die ihm zugewiesenen Arbeiten nicht, nicht ordentlich oder nicht während der normalen Arbeitszeiten ausgeführt habe. Auf eine Verwarnung wurde verzichtet, da die Klägerin beinahe täglich gegen das explizite Internetverbot für private Zwecke verstößt.

Die Klägerin hatte sich vor allem mit pornografischen Darbietungen beschäftigt. Allerdings stellt dieser Sachverhalt allein keinen weiteren Sachverhalt dar, der im Zusammenhang mit der Abwägung der Interessen gegenüber dem Antragsteller zu beachten ist. Der Beklagte hat durch die Privatnutzung des Internets keine Mehrkosten erlitten. Aufgrund des besonders strikten Maßstabs der tariflichen Festbeschäftigung und vor allem der langjährigen unbedenklichen Beschäftigung des Antragstellers ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner berechtigt wäre, den Antragsteller bis zum Erlöschen der regulären Kündigung beschäftigt zu halten.

Das Risiko einer Schädigung des Rufs des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Finden der vorläufigen Akten mit Kinderpornographie sollte als niedrig eingestuft werden. Auch die Angeklagte selbst hatte durch die Beteiligung der Polizei die Möglichkeit einer Reputationsschädigung erwirkt. Ein abstraktes Risiko der Reputation der Angeklagten reicht hier nicht aus. Das Rechtsmittel des Antragsgegners bewirkt die Nichtigerklärung des Rechtsmittelurteils und die Rücküberweisung des Rechtsstreites an das Landarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Das Landarbeitsgericht begründet nicht, dass die Entlassung der Angeklagten das Anstellungsverhältnis der Beteiligten nicht beendet hat. Der in § 626 Abs. 1 BGB angewandte Grundbegriff ist ein unbegrenzter rechtlicher Sachverhalt, so dass seine Anwendbarkeit im Berufungsverfahren nur daraufhin geprüft werden kann, ob das Gericht selbst den rechtlichen Sachverhalt falsch beurteilt hat, ob es gegen Gedankengesetze oder generelle Erfahrungsgrundsätze bei der Unterstellung des Sachverhaltes unter die Gesetzesnorm verstößt und ob es ohne Widerspruch alle zumutbaren Sachverhalte beobachtete, die für oder gegen die Sonderkündigung sprechend sind ( "st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt"):

BAG, Stand 27. April 2004 - 2 AZR 341/03 - AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 6). Ebenso ist die Überprüfung, ob vor der Beendigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Verwarnung notwendig ist, im Wesentlichen Sache der Tatsachenbehörde und nur Gegenstand einer beschränkten Abschlussprüfung (siehe z.B. BAG Nr. 15.11.2001 - 2 AZR 605/00 - BAGE 99, 331).

b) Das LAG geht zu Recht davon aus, dass ein Mitarbeiter seine vertraglichen Verpflichtungen ernsthaft verletzt, wenn er ein explizites und wiederholt ausgesprochenes Internetverbot des Unternehmers nicht beachtet und innerhalb von mehr als zwei Monate nahezu jeden Tag, also in beträchtlichem Ausmaß, im privaten Bereich im Netz surfen darf.

Eine solche anhaltende und unterschiedslose Missachtung der Anweisung des Arbeitsgebers, während der Arbeitszeiten keine Privatangelegenheiten mit den Arbeitsgeräten zu machen, begründet in der Regel, wie das LAG zu Recht vermutet, eine außerordentliche kündigungsfreie Zeit. Zu kurz ist es jedoch, wenn sich das LAG unter den genannten Voraussetzungen bei der Untersuchung des wesentlichen Sachverhalts "per se" nur auf diese Pflichtverletzung des Antragstellers beruft. b) Nach der Rechtsprechung des Senats (7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - EzA BGB 2002 626 Nr. 10, auch zur Bekanntmachung in der Amtssammlung; am 12. Jänner 2006 - 2 AZR 179/05 -) liegt eine beendigungsrelevante Pflichtverletzung mit einer Privatnutzung des Internet, usw., als eine Verstöße gegen den Arbeitsvertrag vor.

ein erheblicher Teil der Informationen aus dem Netz in Unternehmensdatensysteme herunterzuladen ("unberechtigter Download"), vor allem wenn dies zum einen die Möglichkeit einer Virusinfektion oder anderer Beeinträchtigungen des Betriebsystems - des Unternehmens - mit sich bringen kann oder zum anderen die Verfolgung solcher Informationen, die zu einer Rufschädigung des Unternehmers führen können, z.B. durch das Downloaden krimineller oder pornographischer Inhalte (Hanau/Hoeren Privatwirtschaftlicher Internetzugang durch Arbeitnehmer, S.

Die Privatnutzung des vom Auftraggeber zur VerfÃ?gung gestellte Internetzugangs als solche, weil sie - zusÃ?tzliche - Aufwendungen fÃ?r den Auftraggeber und den Auftragnehmer verursachen kann, hat in jedem Fall eine unbefugte Verwendung des Betriebskapitals bewirkt; - der Privatnutzungsanspruch des Arbeitgebers während der Arbeitszeiten, da der Mitarbeiter die durch den Arbeitsvertrag entstandene Arbeit beim Surfen im Netz für Privatzwecke nicht ausführt und damit seine Arbeitsverpflichtung verstößt (Kramer NZA 2004, 457, 459; Männergel NZA 2005, 752, 753).

In diesem Fall hat sich das LAG nur auf die anhaltende Nichtbeachtung des Verbotes der Privatnutzung des Internets konzentriert und anderen pflichtwidrigen Handlungen des Beschwerdeführers nicht genügend Gewicht verliehen. c ) Vor allem hat das LAG nicht ausreichend darauf geachtet, dass der Antragsteller das Netz während der Arbeitszeiten im Privatbereich nutzt und damit gegen seine vertragliche Leistungsverpflichtung verstößt.

Im Falle der Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeiten verstößt der Mitarbeiter in der Regel gegen seine (Hauptleistungs)Pflicht zur Beschäftigung (BAG v. a. 626 Nr. 10 AZR 581/04 - EzA BGB 2002; Balke/Müller DB 1997, S. 226; Beck DB 2003, 2777, 2781; Kramers NZA 2004, 457, S. 4561; Méngel NZA 2005, 752, 753).

Bei privater Benutzung des Netzes darf die Leistung der arbeitsvertraglichen Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Däubler- und Arbeitsrechtsverordnung, Ziffer VIII. Rn. 189; Hanau/Höeren Privater Internetgebrauch durch Mitarbeiter S. 29; Kramers NZA 2004, 457, 460). Je mehr der Mitarbeiter bei der Privatnutzung des Netzes seine Arbeitspflichten zeitlich und inhaltlich missachtet, desto gravierender ist die Dienstvergehen.

Unbestritten hat der KlÃ?ger das Netz beinahe tÃ?glich fÃ?r mehr als zwei Monaten in einem AusmaÃ? zwischen ca. 15 min und kaum 3 Std. unerschwinglich benutzt. Die Zeit der Privatnutzung des Internets lag in etwa zehn wochenlang. Diesbezüglich argumentiert das LAG zu Recht, dass es keine Beweise dafür gibt, dass die Klägerin nicht richtig funktioniert hat.

Der Antragsgegner hat ausreichend nachgewiesen, dass der Antragsteller für die Zeiträume, in denen er unter Verstoß gegen das Verbot gearbeitet hat, ohne Wissen seines Arbeitsgebers als Arbeitsstunden bezahlt wurde. Die Klägerin hat keine Hinweise darauf vorgelegt, dass der Angeklagte ihm nicht genügend Arbeit übertragen hat. Der Angeklagte war unter diesen Bedingungen nicht verpflichtet, im Detail darzulegen, ob und in welchem Ausmaß die Arbeit des Antragstellers durch seine private Beschäftigung während seiner Beschäftigungszeit erlitten wurde.

Dorthin geht es auch nicht, wie das Landarbeitsgericht wahrscheinlich denkt, zugunsten des Beschwerdeführers, dass er dem Angeklagten anscheinend keine weiteren Ausgaben durch die Privatnutzung des Internets auferlegt hat. Die Pflichtverletzung in dieser Hinsicht liegt bereits darin, dass der Antragsteller seine Mittel zur Ausübung privater Tätigkeit weitgehend entgegen einem expliziten und kurz vor wiederholtem Verbotsverfahren eingesetzt hat. e) Auch die Aussagen des Landesarbeitsgerichtes über einen etwaigen Rufschaden des Antragsgegners sind einer prüfungsrechtlichen Prüfung nicht standhaltend.

Das Risiko einer Reputationsschädigung der Angeklagten ergab sich aus der privaten Nutzung des Internet durch die Klägerin, die beinahe jeden Tag eine Vielzahl von Websites aufruft, um sich mit Pornographie zu befassen. In seiner Entscheidung vom 27. Juni 2005 (- 2 AZR 581/04 - EzA BGB 2002 626 Nr. 10) hat der Bundesrat darauf verwiesen, dass der Umgang mit pornographischen Darbietungen allein die Möglichkeit der Rückführung auf den Benutzer beinhalten kann und damit den Anschein erweckt, dass eine Instanz, in diesem Fall der Bundesminister der Landesverteidigung, sich mit Pornographie anstelle ihrer Dienstpflichten befasst.

Wenn die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den betroffenen Mitarbeiter abgebrochen werden, geht das LAG zu Recht davon aus, dass es keine Bedeutung hat, welche Websites abgerufen oder ausgelesen wurden. Die von der Klägerin betrachteten und nach Ansicht der Klägerin herunter geladenen pornographischen Inhalte stellen eine tatsächliche Verletzung der Pflichten seitens der Klägerin dar, die als zusätzliche Verletzung der Pflichten anzusehen ist.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichtes nach 626 Abs. 1 BGB ist die bloße kriminelle Beurteilung der korrespondierenden Pflichtverletzung des Beschwerdeführers durch die Generalstaatsanwaltschaft von entscheidender Bedeutung. f) Neben dieser recht abstrakten Rufschädigungsgefahr sind die Äußerungen des Landesarbeitsgerichtes zu konkreten Drohungen einer gerichtlichen Nachprüfung nicht haltbar.

Dass das Fehlverhalten der Klägerin allein durch die internen Untersuchungen und das angestoßene strafrechtliche Verfahren einem grösseren Kreis von Personen zur Kenntnis zu bringen war und eine breite Bekanntheit dieser Untersuchungen kaum zu verhindern war, liegt auf der Hand. 3. Zudem soll der Beschwerdeführer die an seinem Büro-PC bestellten Sicherheitsvorkehrungen umgehen, das Kennwort auf dem Rechner speichern und den Raum für kürzere Abwesenheiten offen lassen.

Dem Angeklagten kann nicht vorgeworfen werden, wie das Arbeitsgericht anscheinend annimmt, eine Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet zu haben, da der Verdacht besteht, dass kinderpornographische Inhalte auf dem Rechner des Beschwerdeführers gespeichert wurden und damit einer " Verschleierung " der Sache zuwiderlaufen. Eine Behörde des Bundes, die durch eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten durch einen ihrer Mitarbeiter wesentlich beeinträchtigt wurde, kann nicht verpflichtet werden, von der Meldepflicht nur zur Vermeidung einer möglichen Rufschädigung Abstand zu nehmen. g) Auch das Landarbeitsgericht hat es versäumt, den Aspekt der Sicherheit zu behandeln.

Die Angeklagte muss als sicherheitsrelevante Instanz ein spezielles Augenmerk darauf haben, dass sie oder einer ihrer Mitarbeiter nicht mit Sachen in Zusammenhang steht, die auf eine strafrechtliche Relevanz schließen lassen. h) Nicht berücksichtigt wurde auch, dass der Antragsteller gegenüber einem gewöhnlichen Mitarbeiter in der Wirtschaft nach 8 Abs. 1 S. 1 BVT zum Zeitpunkt der Beendigung erhöhten Wohlverhaltenspflichten unterworfen war.

Er hat sich nach dieser Bestimmung so zu benehmen, wie es von den Mitgliedern des Öffentlichen Dienstes erhofft wird. Nach § 8 Abs. 1 BAT ist zu vermuten, dass ein Bundesbediensteter nicht jeden Tag Monate zwischen ca. 15 Minuten und nahezu drei Arbeitsstunden mit Pornographie im Netz verbringt, anstatt seinen Amtspflichten nachzukommen.

Wird ein solches Fehlverhalten bekannt und greift der staatliche Arbeitgeber nicht ein, greift er auf die Autorität und damit auf den ganzen öffentlich-rechtlichen Bereich zurück. Sollte der Anschein erweckt werden, dass Angestellte in Zivilämtern der Wehrmacht einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeiten mit der Berücksichtigung von Porno-Seiten im Netz verbringen, dann ist ein solcher Anschein dem Ruf der Wehrmacht in der Bevölkerung in der Gesamtöffentlichkeit sehr schaden (vgl. hierzu auch Kapitel 2 der Richtlinie des Bundesverfassungsgerichts (BVerwG Nr. 29/01 - 2 ) - Buchenholz 236, 1 § 17 SG Nr. 36).

Hinsichtlich der Interessensabwägung des Landesarbeitsgerichtes geht das Landarbeitsgericht zu sehr von dem in der ständigen gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Sonderkündigung entwickelten Prüfungsstandard mit dem erforderlichen Ablaufdatum aus. In diesem Fall handelt es sich jedoch nur um eine ordentliche Aufhebung. Die Neuinterpretation in eine Sonderkündigung mit einer notwendigen Ablauffrist kommt mangels eines korrespondierenden Mitarbeiterbeteiligungsverfahrens nicht in Frage. a) Bei der Überprüfung, ob ein wesentlicher Kündigungsgrund für den Mitarbeiter besteht, ist nur zu berücksichtigen, ob die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses vom Unternehmer bis zum Ende der " Scheinkündigungsfrist " für nicht ordnungsgemäß kündbare Mitarbeiter noch erwartet werden kann.

Es gibt bei dieser Untersuchung keinen hinreichenden Grund, neben dem Lebensalter und der Dauer des Arbeitsverhältnisses auch die regelmäßige Kündigungsmöglichkeit des Mitarbeiters zu seinen Gunsten nochmals zu beachten und damit den Mitarbeiter, der ohne diesen besonderen Kündigungsschutz nicht besser gestellt werden kann, unter korrespondierenden individuellen Umständen und gegenseitigen Belangen (wie bereits in BAG 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367 ).

Die BAT schliesst in § 53 Abs. 3 explizit nur die einfache Aufhebung aus. In § 54 BVT ist die ausserordentliche Auflösung unter den gleichen Bedingungen zulässig wie die ausserordentliche Auflösung aller anderen Mitarbeiter. 55 BVT enthalten Ausnahmen für nicht kündbare Mitarbeiter. Der Tarifvertrag beinhaltet daher keinen Hinweis auf den Wunsch der Tarifparteien, den nicht kündbaren Mitarbeiter besser zu betreuen als jeder andere Mitarbeiter, auch wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose außerplanmäßige Beendigung vorliegt (vgl. BAG Nr. 1 - 2 AZR 418/01 - EzA BGB 2002 § 626 Irminability No. 1).

c ) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichtes muss der Interessenausgleich im konkreten Einzelfall daher allein darauf beruhen, ob unter den gleichen Voraussetzungen und mit entsprechenden Interessen ein wesentlicher Kündigungsgrund ohne Beachtung der regulären Kündigungsfristen für einen gleichwertigen Mitarbeiter ohne den besonderen Kündigungsschutz nach § 53 Abs. 3 bis § 55 BVT angenommen werden würde.

Vor allem ist noch nicht geklärt, inwieweit sich der Antragsteller während seiner Arbeitszeiten mit Pornographie beschäftigt hat und welche spezifischen Akten, wie z.B. kinder- oder tierpornografische Inhalte, der Antragsteller absichtlich oder unfreiwillig auf seinen Dienstrechner geladen hat. Bestätigt sich jedoch, dass der Beklagte seine Tätigkeit im behaupteten Ausmaß versäumt und pornografische Inhalte auf seinen Servicecomputer geladen hat, so deuten die bisher vorliegenden Ergebnisse des Landesarbeitsgerichtes darauf hin, dass das Interesse des Angeklagten an der Trennung vom Beschwerdeführer das Interesse des Beschwerdeführers am Fortbestand des Unternehmens überwiegt.

Dies könnte jedoch anders beurteilt werden, wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, sein schlechtes Verhalten einen Wert hat. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses ist es erforderlich, dass der Vertrag von ISAV. 54 Abs. 1 BVT in Verbindung mit 626 Abs. 1 BGB hat das Landarbeitsgericht weiter zu überprüfen, ob die Entlassung gemäß 54 Abs. 2 BVT fristgerecht war.

Da sich der Antragsteller nach dem derzeitigen Stand der Akte kaum auf die durch die Anmeldung seines Antrags auf Schwerbehindertenanerkennung verursachte Verspätung verlassen kann, ist es besonders wichtig, festzustellen, wann die Untersuchungen des Antragsgegners beendet wurden.

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