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Versandhandel Widerrufsrecht
Widerrufsrecht im VersandhandelDie Bundesregierung will das Widerrufsrecht im Versandhandel stärken. Wenn Sie Ihre Kunden nicht über die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit informieren, kann dies für Sie teuer werden.
Widerrufsrecht im Versandhandel: Was ist zu berücksichtigen?
In allen EU-Ländern haben die privaten Konsumenten seit Jahresmitte 2014 ein gemeinsames Widerrufsrecht für Distanzverträge. Es regelt das Widerrufsrecht für Käufe, die nicht in einem Schreibwarengeschäft, sondern im Versandhandel via Web oder telefonisch, an der Haustüre, auf einer Kaffeereise oder bei einem Einkaufsbummel gemacht werden. Wenn Sie Waren außerhalb der EU ordern, können Sie darauf bestehen, dass Ihre Rechte bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags gelten.
Im Übrigen ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Vertragshändler seinen Firmensitz hat. Die Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers besteht nicht, Sie können jedoch innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Allerdings ist das einheitliche Recht der EU auf Rückgabe von Hygieneartikeln, Diensten, verderblichen, personalisierten oder versiegelten Waren, die eröffnet wurden, nicht anwendbar.
Sie sind als Konsumentin oder Konsument dazu angehalten, Ihren Widerspruch deutlich zu machen. Sie können Ihren Widerspruch in Textform ("Ich trete vom Vertrage zurück"), telefonisch, per Brief, E-Mail oder Telefax oder im Rahmen eines Paketes mit der Rücksendung durchgeben. In vielen Online-Shops gibt es Widerrufsformulare auf ihren Webseiten.
Sie haben ab dem Datum des Widerrufes noch 14 Tage Zeit für die Rückgabe. Im Rahmen des derzeitigen Rückgaberechts haben Sie keinen Anspruch auf eine kostenfreie Rückgabe, aber einige Vertragshändler geben diese Freiwilligen. Eine unentgeltliche Rückgabe von Waren mit einem Auftragswert von mehr als 40 EUR ist unwirksam.
Die Rückerstattung des Geldes, einschließlich Porto, muss innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Sendung erfolgen. Ausnahmsweise haben Sie eine teuere Versandart als die Standard-Lieferung ausgewählt. Auch beschädigte Waren können innerhalb der Frist zurückgegeben werden, danach können Sie jedoch nur noch Garantie (Reparatur oder Nachbesserung) einfordern.
Unterwegs zu einem rundum sorglosen Paket nach europäischem Recht
Mit der Richtlinie über den Versandhandel (97/7/EG) und ihrem freien Widerrufsrecht wurde ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem flächendeckenden Konsumentenschutz getan. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber nicht immer eine glückliche Hand bei der nationalen Gesetzgebung erlangt. Das Widerrufsrecht im Fernverkauf beruht auf einer einfachen Idee: Im Unterschied zum Abschluss eines Vertrages vor Ort hat der Konsument nur begrenzte Möglichkeit, den Gegenstand eines Fernabsatzvertrages zu überprüfen.
Das Widerrufsrecht soll genau dieses Manko ausgleichen. Diese Privilegien sind heute so offensichtlich geworden, dass manchmal vergessen wird, dass es nicht für jeden Fernabsatz ein Widerrufsrecht gibt. Im Falle von Warensendungen hat der Konsument zwei Wochen nach Erhalt der Waren die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Komplettiert wird dieser Versicherungsschutz durch umfangreiche Informationsmaßnahmen des Unternehmens bei oder unmittelbar nach Vertragsabschluss.
Angesichts der ungeklärten rechtlichen Konsequenzen des Widerrufes in der praktischen Anwendung war es lange Zeit schwierig, die an den Auftrag zu stellen. Hinsichtlich der Widerrufsfolgen geht der Weg zu einem immer umfangreicheren Versicherungsschutz. Der EuGH hat daher nicht verwunderlich festgestellt, dass es mit der Fernabsatz-Richtlinie nicht vereinbar ist, wenn das einzelstaatliche Recht es dem Konsumenten nicht erlaubt, über den Verkaufspreis hinaus zusätzliche Transportkosten zu erstatten (vom 15.04. 2010 - C-511/08[Heinrich Heine]).
Die Fernabsatz-Richtlinie würde es dem Konsumenten ermöglichen, die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen. Auch eine Beeinträchtigung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch ist nur dann zum Austausch zwingend, wenn der Kunde darauf aufmerksam gemacht und darauf aufmerksam gemacht wurde, wie er dies unterlassen kann. Wenn es zum Beispiel keine solche Angabe gibt, gibt es keine Möglichkeit, einen Konsumenten zu fragen, ob er für einen Testlauf einer Kaffeemaschine, die im Versandhandel bestellt wurde, bezahlen soll.
Dies hat auch den EuGH veranlasst, der die generelle Verpflichtung zur Entschädigung der Nutzer ohnehin klar zurückgewiesen hat (EuGH, Urt. v. 3.9. 2009 - C-489/07[Messner]). Die Rechtfertigung schließt jedoch nicht aus, dass der Konsument zur Zahlung von Schadensersatz gezwungen sein kann, wenn er die Ware in einer Art und Weise verwendet, die über das Überprüfen und Probieren der Ware hinaus geht, wie es auch in einem Geschäft mit Wissen um das Widerrufsrecht möglich wäre.
Dementsprechend sollte auch die Verordnung über den Schadenersatz bei einer Verschlechterung durch Nutzung dem europäischen Recht entsprechen. Kein Wunder also, dass bereits seit Anfang des Monats ein Gesetzesentwurf vorlag, der das kürzlich geänderte Fernabsatzgesetz noch einmal überarbeiten und das Recht auf Nutzungsentschädigung einschränken will. In Anbetracht der inzwischen verabschiedeten Rechtssprechung wird hoffentlich auch klargestellt, dass der Konsument als Ergebnis des Widerrufes die Erstattung der Transportkosten einfordern kann.
So entsteht allmählich eine europarechtliche Regulierung, gleichzeitig aber auch ein Rundumschutz für den Konsumenten, der zum missbrauchen auffordert. In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob es nicht generell erlaubt sein sollte, dem Konsumenten die Kosten der Rücksendung aufzubürden.