Kündigung nach Probezeit Ausbildung

Beendigung nach der Probezeit

AOK - PRO Personal Recht im Internet | AOK Das Gesetz schreibt eine Probezeit für Ausbildungsverhältnisse vor. Es gilt die Vorschrift des 20BiG. Die Vertragsparteien können ihre persönliche Laufzeit der Probezeit nur im festgelegten Umfang absprechen. Praxis-Tipp: Die Probezeit soll dem Trainer helfen, die Eignung des Praktikanten für den Lehrberuf zu ermitteln und sich ein Urteil darüber zu bilden, ob er in Bezug auf seine Natur und seine Persönlichkeit in das Unternehmen einpasst.

In der Regel dauert es nur wenige Tage, um zu entscheiden, ob der Praktikant "passt". In der Probezeit ist eine Abtrennung noch problemlos möglich, danach nur, wenn der Trainer einen triftigen Anlass dafür hat. Es gibt nur eine Möglichkeit, die Probezeit zu beenden - und gewisse berufliche und private Mängel können nicht behoben werden.

Wenn der Praktikant nicht "die passende Person" ist, sprechen sie sich für eine Beendigung der Ausbildung während der Probezeit aus. Anders als beim Anstellungsverhältnis, bei dem eine Probezeit vereinbart werden kann, ist die Probezeit bei einem Berufsbildungsverhältnis nach 20 S. 1 BGB obligatorisch. In dieser Probezeit können sowohl der Trainer als auch der Praktikant das Berufsbildungsverhältnis von einem Tag auf den anderen abmelden.

Dies ist nach der Probezeit für beide Seiten, vor allem aber für den Trainer schwierig (siehe Schlüsselwort Trainee - Kündigung). 20 S. 1 BBiG: "Das Ausbildungsverhältnis fängt mit der Probezeit an. "Praxis-Tipp: Die Ausbildung von Jugendlichen ist zeit- und kostenintensiv. Nichtsdestotrotz gibt ihnen das Bundeskartellamt die Gelegenheit, sich während der Probezeit über Nacht von ihrem Ausbildungsplatz zu trennen.

Daher ist es wichtig, bei der Auswahl der Probezeit die operativen Anforderungen zu berücksichtigen. Auszubildende haben keine Chance, ein Lehrverhältnis ohne Probezeit zu vermitteln. In der Probezeit müssen beide Vertragspartner genügend Zeit haben, die für das Lehrverhältnis im ausgewählten Lehrberuf notwendigen Sachverhalte im Einzelnen zu erörtern.

V. hat nach einigen Jahren das Gefühl, dass er noch nicht alles im richtigen Moment errungen hat. Nach dem Abitur in der Abendgymnasium geht er in die Mittelschule und fünf Jahre später ist er an einer Ausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau für die Industriebranche interessiert. Der ist froh, dass V endlich mal einen soliden Grund unter den Füssen hat und sagt ihm: "Mach dir keine Sorgen um die Probezeit.

Sie können sofort mit mir trainieren. Die A und V haben nur die Option, die gesetzliche Probezeit auf das Minimum von einem Kalendermonat zu beschränken, sie dürfen nicht darauf verzichtet werden. Hinsichtlich der Probezeit bestimmt 20 S. 1 BBiG: "Sie muss wenigstens einen und darf vier Monaten nicht überschreiten.

"Die Laufzeit der Probezeit ist gemäß 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BGB in das Vertragsprotokoll einzutragen. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Probezeit ist der vertragliche Beginn der Ausbildung - nicht der eigentliche Beginn der Ausbildung. Beispiel: Eine Probezeit, die am 01.08. startet und einen weiteren Tag später beendet wird, hat das Endedatum 31.08. Eine Probezeit von zwei Monaten läuft am 30.09. Eine Probezeit von drei Monaten läuft am 31.10. ab. Die Probezeit von vier Monaten läuft am 30.11. ab.

Bei der Berechnung der Frist nach § 187 Abs. 2 BGB wird der erste Tag der Probezeit berücksichtigt. Die Testperiode kann nicht generell verlängert werden. Beispiel: Auszubildender B ist glücklich, endlich einen Ausbildungsplatz als Versicherungsmakler zu haben. Ihre viermonatige Probezeit hat sie gerade beendet, als sie beim Inlineskaten von einem waghalsigen Speedracer getroffen und ernsthaft verwundet wurde.

Der vertragsgemäße Testzeitraum läuft bis auf die ersten zwei Monate nicht aus. Dies wäre ein solcher Ausnahmetatbestand, der eine Ausweitung der Probezeit rechtfertigt. Mit den beschlossenen vier Monaten konnte der Verwendungszweck - Prüfung von Auszubildenden und Ausbildungszentrum - nicht erfüllt werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten ist es sinnvoll, die zuständige Behörde - z.B. die Handelskammer, die Handwerkerkammer, die Zunft - in die Vertragsverlängerung miteinzubeziehen.

Im Übrigen ist 25 des § 25 des Bundesgesetzes (BBiG) zu beachten: "Eine von den Bestimmungen dieses Gesetzesteils abweichende Regelung zum Nachteil der Praktikanten ist gegenstandslos. "Das bedeutet im Klartext: Die Absprache einer Probezeit von weniger als einem und mehr als vier Monate ist inakzeptabel. Eine Begrenzung der Probezeit für Auszubildende ist ebenfalls nicht möglich.

Während der Testphase sollten sich die Vertragsparteien gegenseitig besser kennengelernt haben. Die Auszubildenden müssen herausfinden, ob sie ihre Ausbildung und ihren Berufsstand mögen. Der/die TrainerIn muss wissen, ob sein/e BewerberIn für eine Ausbildung in Frage kommt. Auch in kleinen Unternehmen, in denen fast täglich der Kontakt zwischen Trainer und Auszubildenden erfolgt, sind zwischenmenschliche Kontakte natürlich wichtig.

Praktischer Tipp: In der praktischen Anwendung erfährt man immer wieder, dass bedeutungslos werdende Trainingsbeziehungen spastisch weitergeführt werden und am Ende sogar mißlingen. Deshalb ist es sinnvoll, die Probezeit als das ernst zu nehmen, was sie ist: eine Probezeit. Jeder, der feststellt, und das trifft auf beide Vertragsparteien zu, dass er nicht zusammenarbeiten kann oder dass der gewünschte "Traumjob" nicht das Richtige ist, sollte lieber gleich während der Probezeit die Vollbremsung durchziehen und das Lehrverhältnis auflösen.

Selbst wenn die Probezeit in erster Linie der wechselseitigen Überprüfung dient: Sie ist Teil des Lehrverhältnisses und Trainer und Auszubildende haben bereits während der Probezeit bestimmte Aufgaben: Der Trainer muss sicherstellen, dass dem Azubi diese Handlungskompetenz beigebracht wird ( " 14 Abs. 1 BGiG - auch mit vielen anderen Aufgaben).

Es ist sinnvoll, dem Praktikanten bereits zu Anfang der Probezeit einen umfassenden Überblick über seinen gewünschten Beruf zu geben. Andererseits erkennt der Trainer sehr rasch, ob sein/e BewerberIn wirklich in der Lage ist, das Trainingsziel zu verwirklichen. Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit ohne Einhaltung einer Frist beendet werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).

Hatte er im Interview einen positiven Einfluss auf das Thema Gesundheit, muss er schnell erkennen, dass der Frischgebackene die Hygienefragen nicht sehr ernst genommen hat und oft im Geschäft nach Schweiss und fettigem Haar riecht. Am Freitag nachmittag übergibt er die Kündigung an Herrn H. und sagt ihm, dass er morgen zu Haus sein kann.

Wie bei jeder anderen Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses gilt auch hier: "Es muss in schriftlicher Form.... 22 Abs. 3 BBiG). "Ein Grund muss nicht die Kündigung während der Probezeit sein. Praxistipp: Nach der Kündigung hat der Auszubildende immer ein paar Fragen zu beantworten.

Es ist eine persönliche Stilfrage, ob man sie als Trainerin oder Trainer beantwortet. Natürlich profitiert der Praktikant mehr, wenn er weiss, warum seine Ausbildung ausläuft. In jedem Fall ist ein Trainer nicht dazu angehalten, die Begründung für die Kündigung des Trainingsverhältnisses während der Probezeit aufzuführen. Die Verpflichtung gilt für ihn nur im Falle einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit.

Die Ausbildung kann jederzeit vor Ablauf der Probezeit abgebrochen werden. Eine Kündigung nach der Probezeit ist nur unter den Bedingungen des 22 Abs. 2 des § 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsausbildung möglich (siehe zu diesem Punkt Lehrlinge - Kündigung). Eine einvernehmliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist jedoch jederzeit möglich. Hier sind einige der spannendsten Entscheide zum Themenkreis Praktikanten und Probezeit in einer alphabetischen Ordnung nach Stichworten abgelegt:

Mit der Probezeit tritt das Berufsbildungsverhältnis in Kraft ( 20 S. 1 BBiG). Die Probezeit muss mind. einen und darf vier Monaten nicht überschreiten. Bei einem Anstellungsverhältnis kann die bisherige Beschäftigung auf die Probezeit angerechnet werden. 20 Eine Sondervorschrift, die unbedingt zu befolgen ist, ist das sogenannte BBI.

Auf der Grundlage eines früheren Anstellungsverhältnisses können die Vertragsparteien die gesetzliche Probezeit auf mindestens einen weiteren Zeitraum von einem Jahr festsetzen. Es ist jedoch nicht zulässig, eine frühere Beschäftigung mit einem Totalverlust der Probezeit anzurechnen (BAG, 16.12. 2004 - 6 AZR 127/04). Eine Probezeit nach 20 S. 1 des Bundesgesetzes ist obligatorisch. Der Berufsausbildungsvertrag kann von den Vertragsparteien nur im Umfang von mindestens einem und höchstens vier Monate für "ihre" Probezeit festgelegt werden.

Es kommt nun oft vor, dass Ausbilder und Auszubildende bereits vor Ausbildungsbeginn Erfahrungen gesammelt haben, z.B. weil der Ausbildung ein mehr oder weniger langer Praktikumsplatz vorausging. Auf die Probezeit nach 20 S. 1 BGB ist dann die Praktikumsdauer nicht anrechenbar. Das Berufsbildungsverhältnis hat bestimmte Rechte und Verpflichtungen, die mit einem Berufspraktikum nicht zu vergleichen sind (BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 844/14 - mit dem Vermerk, dass es weder vom Ausbildungsinhalt noch von den Zielen des Berufspraktikums abhängt und die Anerkennung auch dann nicht zulässig ist, wenn es sich nicht um ein Berufspraktikum, sondern um ein Beschäftigungsverhältnis handelt).

Auch wenn nach einem Beschäftigungsverhältnis ein Ausbildungsverhältnis eingeht: Eine Probezeit kann vereinbart werden. Bei Überschreitung der gesetzlichen Mindestwartezeit von einem Monat wird die im bisherigen Anstellungsverhältnis zurückgelegten Zeiten nicht berücksichtigt (BAG, 16.12.2004 - 6 AZR 127/04 - mit dem Vermerk, dass die Kündigungsregelung in § 15 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft nicht berücksichtigt wird. Gegen die zweiwöchige Frist des 622 Abs. 3 BGB ist 1 GBiG alt (heute: 22 Abs. 1 GBiG) verfassungsgemäß unbedenklich und verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz des § 3 Abs. 1 GBiG).

Die Geltendmachung von Schadensersatz nach 23BiG ( " 16BiG alt") geht davon aus, dass das Ausbildungsverhältnis nach Ende der Probezeit gekündigt wird und die Gegenpartei für das frühzeitige Ende verantwortlich ist. Der Grund der Kündigung muss keine gesetzliche Kündigung sein. Der Rücktritt wegen Vertragsverletzung oder rechtswidriger Kündigung ist ausreichend (BAG, 17.08.2000 - 8 AZR 578/99).

Schliessen die Vertragsparteien im Zuge einer schrittweisen Ausbildung für die jeweilige neue Etappe einen "separaten" Lehrvertrag ab, so ist der Anfang des Lehrverhältnisses im Sinne des 20-BBI-G ( " 13-BBI-G alt") der erste Teilabschnitt. Mit der für diese Phase vereinbarten Probezeit wird die gesetzliche Probezeit einhalten.

Das Einverständnis zu weiteren Versuchszeiten für die nachfolgenden Stufen ist eine Bestimmung, die gegen 25 BGB iG (vormals: 18 BGBiG alt) verstoßen hat (BAG, 27.11.1991 - 2 AZR 263/91). In § 20 S. 2 BGB ist die übliche Dauer der Probezeit für ein Ausbildungsverhältnis festgelegt: mind. ein bis vier Monaten.

Eine Vorschrift, mit der Trainer und Auszubildende die gesetzlich zulässige maximale Dauer der Probezeit erweitern können, ist nicht vorgesehen. Immer wieder kommt es vor, dass eine Probezeit durch verschiedene Vorkommnisse - z.B. durch eine Erkrankung des Praktikanten - gestört wird. In diesem Falle hatten Instruktor A und Trainee B die Bestimmung in ihrem Ausbildungsvertrag: "Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel abgebrochen, wird die Probezeit um die Dauer der Abbruchzeit verlänger.

Kein Problem: Die vom Trainer und Auszubildenden in diesem Falle durchgeführte Probezeitverlängerung ist genau auf den Zweck der Probezeit ausgerichtet und im beiderseitigen Vorteil. Beiden sollte genügend Raum gegeben sein, "die für das Lehrverhältnis im jeweiligen Lehrberuf notwendigen Sachverhalte im Detail zu untersuchen" (vgl. vgl. BAG, 12.02. 2015 - 6 AZR 831/13 - und BAG, 19.11. 2015 - 6 AZR 844/14).

Inhaltlich ist die Bestimmung ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie erst wirksam wird, wenn die Probezeit um mehr als ein Drittel überschritten wurde (BAG, 09.06. 2016 - 6 AZR 396/15). Es gibt während des Referendariats keine gemeinsamen Verpflichtungen, die später das Lehrverhältnis ausmachen. Der Praktikumsplatz hat einen anderen Gehalt als das Berufsbildungsverhältnis und wird nicht auf die 4-monatige Probezeit des 20 BBiG angerechnet (ArbG Duisburg, 19.02.2009 - 1 Ca 3082/08).

"Eine Probezeitvereinbarung nach 20 S. I. ist als solche nicht als zwingende Rechtsvorschrift der inhaltlichen Kontrolle auf der Grundlage der §§ 307ff. BAG, 12: 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Grundsätze - mit dem Resultat, dass die im zweiten Ausbildungsvertrag mit einem "Reha-Ausbildungsbetrieb" festgelegte 4-monatige Probezeit - unter anderem auch wegen der psychologischen Auffälligkeiten des Praktikanten - hier nicht zu bemängeln war.

Mehr zum Thema