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Zählt eine Mündliche Kündigung vom Arbeitnehmer
Die mündliche Entlassung eines Mitarbeiters wird gezählt.Die Mündliche Entlassung: Gilt oder nicht?
Nahezu jeder Mitarbeiter ist mit diesem Fall vertraut: Wieder einmal hat der Auftraggeber das Unmögliche von Ihnen gefordert und Sie haben nicht einmal die geleisteten Mehrarbeiten bemerkt. Die Kündigung muss laut Arbeitsgesetz immer schriftlich sein. Allerdings gibt es Entscheidungen, in denen eine mündliche Entlassung als effektiv betrachtet wurde. Mündliche Kündigungen sollten generell verhindert werden, da sie zu einem Konflikt zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen führen können und dennoch nicht zustandekommen.
Spezielle Hinweise zur Kündigung: Können Sie am Apparat abmelden? Ist es überhaupt nicht zutreffend? Tritt bei einer Besprechung endlich ein Disput auf, können sich einige Mitarbeiter nicht länger aufhalten und brechen aus: "Ich höre auf! "Aber kann man denn aufgeben?" Hat eine mündliche Kündigung überhaupt Rechtsverbindlichkeit?
Was soll ich tun, wenn ich oral entlassen werde? Auf diese arbeitsrechtlichen Fragestellungen wird im nachfolgenden Leitfaden eingegangen. Gibt es eine mündliche Kündigung? Ist eine mündliche Kündigung wie eine Kündigung schriftlich wirksam? Die Kündigung ist nicht verbal wirksam. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf zu ihrer Gültigkeit der Textform; die Verwendung der elektronischen Fassung ist nicht zulässig.
"125 BGB besagt: "Ein rechtliches Geschäft ohne die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsform ist gegenstandslos. Im Zweifelsfall kann der durch das rechtsgeschäftliche Geschäft festgestellte Formfehler auch zur Nichtigkeit" führen, aber wirkungsvoll sein. Ab wann gilt eine mündliche Kündigung? Hier war es eine Dame, die als Friseuse in einem Atelier gearbeitet hat und sich bei einem Telefonat mit ihrem Arbeitgeber gestritten hat.
In der Hitze des Augenblicks erklärte die Dame ihre Entlassung ohne Vorankündigung mundlich. Das sollte sie später bedauern, denn etwa zwei Wochen später, zu ihrer Verwunderung, hat der Arbeitgeber sie entlassen. In der Zwischenzeit bedauerte sie ihre mündliche Entlassung und entschied sich, rechtliche Schritte gegen die Kündigung ihres Beschäftigungsverhältnisses einzuleiten. Dieses Projekt brachte sie jedoch nicht weiter, da das Arbeits- und das Bezirksarbeitsgericht ihre Aktion für nicht zulässig erachteten.
Auch die Kündigung ist verbal gültig. Als die schriftliche Kündigung eintraf, gab es schon lange kein Anstellungsverhältnis mehr, da die frühere Friseuse selbst ihre Kündigung - wenn auch oral - bereits ausgesprochen hatte. Mündliche Kündigungen sind daher nicht immer ungültig. Der Arbeitgeber hatte ihre Arbeitnehmerin während des Telefonats aufgefordert, mindestens eine Frist zu beachten, da eine Reihe von Feiertagen bevorstehen, beharrte sie jedoch auf der mündlichen Kündigung und machte dies mehrfach geltend.
Auf dieser Grundlage beschloss das Landgericht, dass sich die Ehefrau nicht rückwirkend auf die Nichtbeachtung der Schriftform stützen darf, und hielt die mündliche Kündigung für zielführend. Diese Entscheidung führte sowohl bei den Beschäftigten als auch bei den Unternehmern zu Irritationen. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz spielt es in einigen Faellen keine Rolle, ob eine Entlassung in Wort und Schrift erfolgte.
Dennoch sollten Sie sich jetzt weder als Arbeitnehmer noch als Unternehmer sicher abwägen und davon ausgehen, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis immer durch mündliche Kündigung beenden werden. In der Regel macht es einen großen Unterschied, ob Sie Ihre Kündigung in schriftlicher oder mündlicher Form vorlegen. Bei einer mündlichen Kündigung gibt es oft kein Zurück mehr.
Die mündliche Kündigung kann legal sein, aber im Zweifelsfalle sollten Sie immer die Schriftform verwenden. Die mündliche Entlassung aus dem Anstellungsverhältnis ist nicht gleichbedeutend mit der tatsächlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Eine gute Empfehlung für Unternehmer wäre es, die Arbeitnehmer vorab darauf aufmerksam zu machen, dass eine mündliche Kündigung in Ihrem Betrieb nicht rechtlich wirksam ist.
Entscheidet sich ein Arbeitnehmer trotzdem, den Anstellungsvertrag oral zu beenden und kommt er trotzdem nicht zur Beschäftigung, sollten Sie ihn darauf aufmerksam machen, dass eine Kündigung, wenn sie oral erfolgt, nicht zustandekommt. Wenn der betreffende Arbeitnehmer seine Tätigkeit immer noch nicht ausübt und sein Benehmen auch nach einer Verwarnung nicht verändert hat, haben Sie als Unternehmer nur die Wahl, ihn schriftlich zu entlassen.