Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Streitwert änderungskündigung Arbeitsrecht
Betrag im Streitfall Änderung Kündigung des ArbeitsrechtsMehrwert. In der Regel wird der Streitwert um einen Bruttomonatsgehalt erhöht.
2 Der Streitwert der Forderungen und der Vergleich / V. Kündigung von Änderungen in der Kanzlei Prämie| Recht
Rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Höhe der streitigen Gebühren im Falle von Kündigungen sind die §§ 34 ff. 42 Abs. 2 GKG gilt als Obergrenze sinngemäß, sowohl die Obergrenze des 42 Abs. 2 Satz 1 als auch die Obergrenze des Satzes 2, die beide nicht zu überschreiten sind[82] Bei Kündigungen ist der 36-fache Wertunterschied anzuwenden, höchstens jedoch der Quartalsgewinn.
Nach unserer Auffassung ist 42 Abs. 2 Satz 1 ARGG ein ausreichender Schutzstandard für die Beendigung von Änderungen. Diese Bestimmung unterscheidet nach ihrem Text drei verschiedene Formen von Streitigkeiten, und zwar das Vorliegen, Nichtvorliegen oder die Beendigung von Anstellungsverhältnissen. Das Kündigungsschreiben ist der Sammelbegriff und beinhaltet sowohl das Kündigungsschreiben als auch das Änderungsschreiben, das Kündigungsschreiben des Mitarbeiters und das Kündigungsschreiben des Arbeitsgebers.
Die weitere Unterscheidung zwischen Kündigung und Änderungskündigung und Änderungskündigung mit deklariertem Vorbehalt ist gesetzlich nicht geregelt und auch nicht erforderlich. Dies ist nur ein Auszug aus dem Angebot der Deutschen Anwaltskanzlei-Premiere. Danach können Sie die deutsche Anwaltskanzlei Prime Life 30 min uten lang ausprobieren.
Prozesswerte in Arbeitsgerichtsverfahren von A (Abfindung) bis C (Bescheinigung)
Abgesehen von der Sonderregelung des 12 Abs. 7 ARGG gibt es keine Regelungen zur Berechnung des Wertes im ARGG. 46 Abs. 2, 64 Abs. 6, 72 Abs. 5 ArbGG beziehen sich nur auf die §§ 3 ff. des ArbG. Der Streitgegenstand wird danach vom Richter nach eigenem Gutdünken bestimmt.
Allerdings werden Fragestellungen zur Bewertung des Streitwertes von LAG zu LAG sehr verschieden geantwortet. Der alphabetische Schlagwortüberblick ermöglicht die Verbuchung eines Arbeitsrechtsmandats. Im Falle von Portfoliostreitigkeiten und Kündigungsschwierigkeiten ist die Höhe der für die Laufzeit eines Quartals zu zahlenden Vergütung der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 7 S. 1 ARBG.
Gleiches gelte für den Falle, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Auflösungsantrag nach 9 KVG (Germelmann/Matthes, Prüftting, 12 Rn. 115; BAG, 26. 6. 1986, NZA 1987, 139) einen nummerierten Entschädigungsbetrag verlangt. Legt der Kläger seinen Vergütungsanspruch auf einen Sozialkonzept, eine Rationalisierungsschutzvereinbarung oder auf einen Ausgleich von Nachteilen nach 113 BetrVG, 12 Abs. 7 S. 1 ARGG zurück, findet keine Berücksichtigung.
Das betrifft auch die Ermittlung des Streitwertes (LAG Hamm, vom 15. bis 10. Oktober 1981; EzA 912 Schiedsgerichtshof 1979 Nr. 8; LAG Hamburg, 16. bis 10. November 1984, Rechtsanwalt 1984, Rechtsanwalt 1984, Rechtsanwalt 315; LAG Düsseldorf, 18. Jänner 1985, LAGE 12 Schiedsgerichtshof 1979, LAG Berlin, 18. bis 12. März 1995, Ref.: 1 Ta 6/95; 1 Ta 8/95, NZA 1995, 1072; Germelmann/Matthes/Prütting, § 12 Rn. 116 m.w.).
Maßgeblich ist hier die Höchstgrenze des 7 Abs. 7 S. 1 ARGG, nach der aus gesellschaftspolitischen Erwägungen das Recht des Mitarbeiters auf das Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses mit höchstens einem Quartal des jährlichen Einkommens angesetzt wird. Warnung: Nach der Verfügung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. 2. 1982 ist der Rechtsstreit über die Rechtfertigung einer Verwarnung und deren Streichung aus der Belegschaftsakte eigentumsrechtlicher Art (EzA 64 ArbGG 1979 Nr. 7).
Für die Beurteilung des Streitwerts gilt § 3 ZPO. Die LAG Rheinland-Pfalz legt in ihrer Verfügung vom 16. Juni 1986 nur ein halbes Monatseinkommen fest (LAG Schleswig-Holstein - Sechste Handelskammer -, Stand Nr. 28/94).
Der Streitwert wird in der Regel mit einem Monatsgehalt akzeptiert: Die LAG Bremen, Stand 31. Dezember 1983, Kostenvoranschlag 12 ARGB Nr. 73; die LAG Frankfurt, Stand 31. Dezember 1988, LAGE 12 ARGB 1979, Streitwert 72; die LAG Hamm, Stand 31. Dezember 1989, BB 1989, 2048 = NZA 1990, Stand: 31. Dezember 1989; die LAG Hamm, Stand 31. Dezember 1990, Stand 31. Dezember 1998.
EzA § 12 ArbGG 1979, Streitwert Nr. 31 = NZA 1984, 236; LAG Köln, 19. 12. 1985 EzA 64 ArbGG 1979 Nr. 19=BB 1986, 600; LAG Nürnberg, 11. 12. 1992, NZA 1993, 430; LAG Schleswig-Holstein - I. Kammer-, 7. 6. 1995, Az.: A63/95, BB 1995, 1596; LAG Niedersachsen, A8. Die LAG Düsseldorf hat in ihrer Entscheidung vom 17. Oktober 1996, Az.: 16 Ta 349/96, NdsRpfl 1997, Nr. 37 mit Beschluss vom 17. Februar 1989 wegen der Wichtigkeit eines Mahnschreibens für das vorliegende Beschäftigungsverhältnis gar auf das zweifache monatliche Einkommen gesetzt (JurBüro 1989, 954).
Der Streitbeilegungsantrag wird nach vorherrschender Auffassung nicht in einer Sammelklage mitberücksichtigt. Häufig auftretende Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages über eine berufliche Vorsorge (Betriebsrente) sind der Konflikt über das Bestehen einer Pensionszusage bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses vor Ablauf der in der Altersrente genannten Anwartschaftszeit (Erreichen der Altersgrenze), der Konflikt darüber, ob der Mitarbeiter Anrecht auf eine Betriebspension hat, und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen seitens des Mitarbeiters wegen Nichtaufnahme in die Altersrente.
Rentenstreitigkeiten sind auch Streitfälle aus einem Anstellungsverhältnis. Insoweit ist 12 Abs. 7 S. 2 ARGG relevant, d.h. es findet der Betrag des Dreijahresgehalts Anwendung, es sei denn, der Gesamtwert der beantragten Leistungen ist niedriger. Bei einer Klage auf Gewährung von Bezugsrechten aus der Betriebsrente hingegen werden allgemeine Grundsätze zugrunde gelegt:
Die Höchstgrenze des 12 Abs. 7 S. 2 ARGG wird daher in der Regel nicht überschritten. Wenn der Mitarbeiter, der die Ausübungsbedingungen nach dem BetrAVG erfüllte, nur Informationen über die zu erwartende Leistungshöhe im Falle eines Ausfalls verlangt, muss auch eine Kürzung vorgenommen werden. Kündigung der Änderung:
Bei Beendigung einer Änderung hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, diese vorbehaltlich einer richterlichen Überprüfung anzunehmen. Sagt er vorbehaltlos die Entlassung an und macht er gemäß 4 S. 1 KVG vor dem Arbeitsrichter die Unbegründetheit der Entlassung für unberechtigt aus, so hat er das Bestehen des gesamten früheren Beschäftigungsverhältnisses anzufechten.
Insoweit ist dies ein bestehender Rechtsstreit, dessen Wertansatz auf dem Streitwert einer Beendigung beruhen soll (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, 12 Rn. 111; Aschcheid, Urteils- und Beschlussverfahren im Arbeitsrecht, Rn. 670; Rn. 670; Venzel, GK-ArbGG, § 12 Rn. 108). Der Streitwert nach 12 Abs. 7 S. 1 BRAGO ist nach herrschender Auffassung maßgebend, wobei der Wert des Gegenstandes von der für die Laufzeit eines Quartals zu zahlenden Vergütung abhängt (vgl. BRAGO v. 12/96, 5 f.).
Stellt der Mitarbeiter innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Kündigung der Veränderung fest, dass die Veränderung der Arbeitsverhältnisse nicht gesellschaftlich unbegründet ist, und leitet er innerhalb der Frist eine Klage auf eine korrespondierende Erklärungsklage ein, ist die Beurteilung des Streitwertes der Kündigungsschutzklage umstritten: 7 ZPO bestimmt, dass die Klage auf Schutz vor Veränderung mit der sich aus der Veränderung ergebenden Drei-Jahresdifferenz bewertet werden muss.
Gemäß der Obergrenze des 12 Abs. 7 Sätze 1 und 2 Schiedsgerichtsgesetz darf der Streitwert eine der beiden darin festgelegten Einschränkungen nicht überschreiten, von denen der jeweils geringere maßgeblich ist (BAG, vom 23. 3. 1989, EzA Nr. 64 bis 12 Schiedsgerichtsgesetz 1979, Streitwert). Dementsprechend ist das Schiedsgerichtsgesetz ein lex spezialis gegenüber dem Schiedsgerichtsgesetz mit der Konsequenz, dass 17 Abs. 3 GKG keine Geltung hat.
In der LAGe Bremen, Köln, München, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gilt 12 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 ARGG unter Zugrundelegung des Wertes des Dreijahresgehaltes oder der Dreijahresdifferenz (LAG Bremen, 2005). 14- bis 12-ArbGG 1979 = STANDORT 12 ARGG 1979: Streitwert Nr. 63 = NZA 1987, 716; LAG Köln, 20. 4. 1982, EzA 12 ARGG 1979 Nr. 13; LAG München, 31. 4. 1987, AP Nr. 10 bis 12 ARGG 1979; LAG Niedersachsen, 28. 12. 1993, Ref.: 3 Ta 410/93; LAG Baden-Württemberg, S. 716.
12 Abs. 6 S. 1 ARGGG unmittelbar oder mutatis mutandis, so dass die Höhe der für die Laufzeit eines Quartals zu zahlenden Vergütung der Höchstbetrag für die Änderungsklage ist (LAG Berlin, S. 7). 11. Dezember 1977, AP Nr. 24 nach 12 ARGG 1953 = DB 1978, 548; Stand der Dinge: 12. Juni 1996, Ref.: LAG Frankfurt, NZA 1986, 335; LAG Baden-Württemberg, Stand der Dinge: 12. Dezember 1991, DB 1991, 1840).
12 Abs. 7 S. 1 ARGGG entspricht nur der Mindesthöhe. Nach Auffassung der Landesverbände Hamm und Schleswig-Holstein ist der nach 12 Abs. 7 S. 1 ARGG ermittelte dreimonatige Differenzbetrag nur der Mindestwert des Objektwertes einer Veränderungsklage. Andere wesentliche oder unwesentliche Benachteiligungen wie z. B. Prestigeverluste oder Interesse an der Rehabilitation begründen eine Anhebung dieses Betrags im Sinne des 3 ZPO (LAG Hamm, 22. 11. 1985, LAG 12 ARGG 1979, Streitwert Nr. 43 = BB 1986, 18. 10. 1989 = BB 1990, 40 26; LAG Schleswig-Holstein, 18. 1. 1994, Az.: 6 Ta 132/93).
Für die beiden LAGen Frankfurt und Düsseldorf gilt ein Regelwert: entweder der alte Monatslohn in einer Summe (LAG Frankfurt vom 09.04.1985, NZA 1986, 35) oder zwei Monatslöhne (LAG Düsseldorf, 30.08.1984, EzA 12 ARGG 1979, Streitwert Nr. 35). Hinweis: Zu Recht sieht er dagegen die Änderungsmassnahme als einen der Vermögensstreitigkeiten an (GK-ArbGG, § 12 Rn. 110).
Ökonomische Belange sind regelmässig im Mittelpunkt, auch wenn es sich nicht um eine sofortige Veränderung der wesentlichen Leistungen wie z. B. die Weiterzahlung einer unveränderten Vergütung in einem weit weniger kompetenten Verantwortungsbereich handel. Dies ist nach Ansicht der LAG Hamm ein immobilienrechtlicher Streitfall, der mangels anderer Hinweise mit einem Wert über der Beschwerdegrenze zu werten ist (Entscheidung vom 18. 7. 1982, EzA 12 ARGG Streitwert Nr. 26).
Anmerkung: Eine Auswertung der Rechtssprechung ergibt, dass der Wert der Änderungsmitteilung immer geringer ist als ein Kündigungsschreiben. Daher ist es ratsam - es sei denn, das zustaendige Arbeits- oder Bezirksarbeitsgericht stützt "automatisch" bereits ein doppeltes Monatsgehalt - einen diesbezueglichen Gesuch einzureichen und vor allem die nicht greifbaren Aspekte des Prestigeverlusts bei nur geringem Einkommensverlust des Kunden detailliert zu begruenden.