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Widerrufsfrist Fernabsatzvertrag
Rücktrittsfrist FernabsatzvertragWiderrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen: Welche ist zulässig?
Klick-Klick, die Waren gehen an den Käufer - und keine Probleme mehr mit Warenrücksendungen? Die Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (auch Briefpost-, Telefon- oder Katalogbestellungen) ist eine schlagkräftige Sache in den Händen der Konsumenten - aber auch keine Mehrzweckwaffe. Generell haben Ihre Kundinnen und Kunden das Recht, Fernverträge innerhalb von 14 Tagen zu kündigen.
Sie können maßgeschneiderte und auf Ihre individuellen Wünsche zugeschnittene Artikel wie z. B. maßgefertigte Hemden, alkoholische Getränke zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Tarif beziehen, die spätestens 30 Tage nach Vertragsabschluss geliefert werden können und deren Zeitwert durch Marktschwankungen verursacht wird, rasch verderbliche Waren - wie z. B. Frischeprodukte, Magazine oder Tageszeitungen - einkaufen, mit einem 14-tägigen Rücktrittsrecht verbunden ist.
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers kann bei einigen Erzeugnissen in einigen Fällen vorzeitig ablaufen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Ihr Kunde das Gütesiegel auf bereits versiegelte Ware aufgebrochen hat. Sie sind nicht zur Rücknahme von DVDs, CD's, Videospielen, Blue-Rays und dergleichen gezwungen. Das Gleiche trifft auch auf Waren zu, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nach der Lieferung nicht mehr von anderen Waren zu trennen sind.
Wenn Sie z.B. im Heizölbereich tätig sind, endet das Rücktrittsrecht mit der Zustellung der Waren für die Fernabsatzverträge Ihrer Abnehmer. Wichtiger Hinweis für den Anfang der Widerrufsfrist: Je nach Waren- bzw. Dienstleistung und Lieferart bestehen sehr verschiedene verbraucherrechtliche Vorschriften. beim Empfang der Waren, wenn sie in einer Sendung angeliefert werden, beim Empfang des ersten Produktes, wenn eine reguläre Zustellung für eine bestimmte Zeit vorgesehen ist (z.B. für ein Zeitschriftenabonnement), beim Empfang der zuletzt bestellten Waren, wenn alle Waren in einer Sendung gesondert angeliefert werden, beim Empfang des letzteren Teiles, wenn eine Sendung in mehreren Stücken ( "in einer Küche") angefordert und angeliefert wird, bei Vertragsabschluss, wenn es sich um nicht auf einem physikalischen Speichermedium vorliegende Waren handelt, wenn es sich um Waren handelt, die in mehreren Stücken angeliefert werden (z.B. bei einem Küchenbetrieb ), wenn es sich um Wasserversorgungsprodukte, Wärmeversorgungsprodukte oder Digitalinhalte handelt.
Die Widerrufsfrist ist jedoch nur gültig, wenn Sie Ihre Abnehmer vorab über ihr Widerspruchsrecht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz unterrichten. Andernfalls läuft die Widerrufsfrist erst ab, wenn Sie die entsprechenden Angaben in textlicher Form gemacht haben. Sollten Sie es hingegen unterlassen, Ihre Verbraucher über Ihr Recht auf Rücktritt in Kenntnis zu setzen, kommt eine Widerrufsfrist von 12 Monate und 14 Tage zustande.
Der Zeitpunkt des Beginns ist abhängig von der angelieferten Waren und der Lieferform wie oben angegeben. Das Gleiche trifft auch zu, wenn Sie einen Irrtum in der Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz machen. Der Kunde hat auch hier ein erweitertes verbraucherrechtliches Rücktrittsrecht den Verbraucher in Textform per E-Mail, Post oder Telefax zu erhalten, dem Verbraucher klar zu machen, dass er ein Rücktrittsrecht hat und wie er es in Anspruch nehmen kann, dem Verbraucher die Laufzeit und den Zeitpunkt des Rücktritts mitzuteilen, den Firmennamen und die Adresse Ihres Betriebes anzugeben per Telephon, E-Mail oder Telefax.
Sie sind dann nach dem Konsumentenrecht dazu angehalten, Ihren Abnehmern bei jeder Lieferung eine Muster-Widerrufserklärung zukommen zu lassen. Falls Ihr Käufer von seinen Verbraucherrechten Gebrauch macht und eine Lieferung storniert, sollten Sie abwarten, bis Sie die zurückgegebene Waren zurückerhalten haben oder mindestens eine entsprechende Anzahlung haben. Sie sind jedoch prinzipiell dazu angehalten, das Entgelt innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung zurückzuerstatten.
Das Verbraucherschutzrecht erlaubt es Ihren Kundinnen und Kunden jedoch, Waren auszupacken und auszuprobieren, ohne das Rücktrittsrecht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz zu beeinträchtigen. Unter " Handelsvertreter " finden Sie weitere Hinweise zum Verbraucherschutz und zum Rücktrittsrecht bei Distanzverträgen.