Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Newsletter Einwilligung
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Als Beschwerdeführerin habe ich nur wenige Newsletter bestellt. Trotzdem erhalte ich jeden Tag mehrere E-Mails, die mich - mal freundschaftlich ("wir wären dankbar"), mal entschlossen ("heute bestätigen"), mal bedrohlich ("sonst können wir Sie nicht mehr informieren") - um die Zusage eines Newsletter-Abonnements bitten. Die Kunden befürchten, dass sie nicht vor dem 2. April 2018 eine E-Mail an alle Adressaten des Newsletter und an alle Adressaten von "Produktempfehlungen" schicken müssen.
Wir wollen im Zusammenhang mit der DSGVO und drohenden Bußgeldern nichts auszusetzen haben. Weil die DSGVO die Vorschriften für Newsletter und Werbe-E-Mails nicht abändert. Jeder, der in Deutschland gegen die Newsletter-Regeln verstösst, läuft Gefahr, von Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden oder Anwaltsbriefen verwarnt zu werden (siehe dazu auch: "Double-Opt-In: It depends on the facts!
Die DSGVO verändert dies nicht. Selbst nach dem 25. Mai 2018 können Unternehmen, die Werbesendungen ohne "Double Opt-In" verschicken, keine Geldstrafen erhalten. Selbst wenn sich die Regelungen für den Versand von Newslettern durch die DSGVO nicht verändern, gibt es für die benutzten E-Mail-Adressen (zu den Compliance-Verpflichtungen nach DSGVO Thode, CR 2016, 714 ff.) Bestimmungen der DSGVO: E-Mail-Verteiler:
Adressangaben sind in die Datenschutzerklärung aufzunehmen (Art. 13 und 14 DSGVO). Fordert der Adressat eines Newsletter Informationen über die Herkunft seiner Anschrift an ("Woher haben Sie meine E-Mail-Adresse?"), muss das betreffende Mitglied innerhalb eines Monates eine vollständige Antwort erhalten (Art. 15 und 12 Abs. 3 DSGVO).
Für die Individualisierung von Newsletters gilt die DSGVO und nicht das UWG. Diese Analyseform ist nach § 6 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Der Newsletter-Anbieter kann eine solche Begründung durch seine Zustimmung einholen ( 6 Abs. 1 S. 1 S. 1 lit. a DSGVO).
Diejenigen, die dies noch nicht getan haben, müssen jedoch nicht alle Newsletterempfänger um eine neue Einwilligung zum Empfang des Newsletter ersuchen. Es genügt stattdessen die Bestätigung der Einwilligung in die Auswertung des Nutzerverhaltens und die Individualisierung des Newsletter. Damit entfällt die Anforderung, alle Adressaten von Werbe-E-Mails und Newsletter um eine neue Einwilligung zu ersuchen.
Vor wenigen Tagen wies der englische Datenschutzbeauftragte gar auf missverständliche Vorgehensweisen im Rahmen von "Massenmails" hin (Wood, "Raising the bar - Consensus under the GDPR", ICO Blog, 9. Mai 2018). Jeder, der glaubt, nicht auf die Verlängerung von Zustimmungen verzichten zu wollen, sollte folgende Punkte beachten:
Nicht irreführend: Wer keine eindeutig dokumentierte Zustimmung des Postempfängers hat, läuft Gefahr, wettbewerbswidrig irreführend zu sein, wenn er den Adressaten um eine reine "Bestätigung" oder "Wiederholung" der Zustimmung ersucht. Durchschaubarkeit: Wer die Begeisterung rund um die DSGVO dazu benutzen will, den bisher verpassten Antrag auf Zustimmung zur Individualisierung von Werbemitteln aufzuholen oder einen neuen Werbeträger (z.B. Telefonwerbung) zu erschließen, sollte offen miteinander sprechen und diesen Antrag nicht im Kleinformat ausblenden.
Sinn für Verhältnismäßigkeit: Nicht in allen Firmen sind die Zustimmung zum Newsletter und das Double Opt-In gut nachvollziehbar. Gleichzeitig sollte man berücksichtigen, dass "alte" Kundinnen und Kunden, die sich in der Vergangenheit noch nie über Werbe-E-Mails beklagt haben, auch nach dem 25. Mai kaum Warnungen aussenden werden. Dies ist ein weiteres Argument dagegen, dass "alte" Teilnehmer mit Zustimmungs- und Bestätigungs-E-Mails überhäuft werden.