Arbeitsgericht Frankfurt

Amtsgericht Frankfurt

Kompetente Soforthilfe durch einen arbeitsgerichtlichen Anwalt in Frankfurt am Main. Falsches Ausfüllen des Arbeitszeitblattes, Entlassung. Jurist am Arbeitsgericht Frankfurt am Main und Dozent für Zivilrecht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht an der Goethe-Universität. Wenn der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag stellt, muss der Arbeitgeber schnell über seine Zustimmung entscheiden. Das Arbeitsgericht Frankfurt lehnt den Eilantrag der Lufthansa gegen den Streik ab.

Rechtsanwalt Arbeitsgericht Frankfurt am Main

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In den meisten Verfahren wird in erster Linie das nächstgelegene Amtsgericht in Frankfurt am Main angerufen.

Geheime Videoüberwachungen am Arbeitplatz führen zu einem Verbot der Beweissicherung - dieDatenschutzer Rhein Main

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 27.01.2016 (Aktenzeichen: 6 Ca 4195/15) entschieden: "Eine gelegentliche, geheime und permanente Überwachung in einem nicht öffentlichen Amt ist unangemessen im Sinne des § 32 I 1 BDSG. Verlässt sich ein Unternehmer aus Verfassungsgründen (Artikel 2 I in Verbindung mit Artikel 1 I GG) ausschliesslich auf Videoaufzeichnungen, die entgegen 32 I 1 BDSG zum Nachweis des Diebstahls oder der Veruntreuung (Unterschlagung) durch einen Mitarbeiter bestimmt sind, besteht in jedem Fall ein Verbot der Beweisaufnahme durch ein Gericht, so dass die Videoaufzeichnungen nicht einer Sichtkontrolle unterzogen werden dürfen.

Unter diesen Voraussetzungen ist ein Unternehmer als Beweismittel zu betrachten, so dass eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen ist. Die Formulierung des Urteils ist noch nicht bekannt. Nähere Angaben zu diesem Beschluss sind in der FAZ zu erfahren.

Illegale E-Mails von Gewerkschaftsarbeitsgericht Frankfurt_am_Main Urteile vom 12.04.2007

Ein unzulässiger Einmischung in das etablierte und betriebene Geschäft liegt vor, wenn die Beschäftigten des Betriebes das geschäftliche E-Mail-Konto nicht für private Zwecke verwenden dürfen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Kammermitglied 11, hat im Rahmen des Verfügungsverfahrens (....) in der mündlichen Anhörung vom 11. Mai 2007 entschieden: Der Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) und 4) werden angewiesen, ohne vorherige Anfrage oder Zustimmung des Klägers keine E-Mails an die offiziellen E-Mail-Adressen der Bediensteten des Klägers zu versenden.

5/8 der Prozesskosten sind vom Antragsteller und 1), 3) und 4) vom Beklagten zu erstatten. Der Antragsteller trägt die aussergerichtlichen Auslagen des Beklagten unter 2). Ansonsten trägt die Partei ihre eigenen aussergerichtlichen Auslagen. Der Antragsteller hat die mit der Klage vor den Zivilgerichten verbundenen Verfahrenskosten zu erstatten.

Über den Versand von E-Mails sowie die Weiterleitung von E-Mail-Adressen wird gestritten. Der Antragsteller ist ein IT-Dienstleistungsunternehmen der Finanzwirtschaft mit Sitz in Frankfurt am Main: An den Unternehmensstandorten Frankfurt am Main, Duisburg, Fellbach, Karlsruhe, Mainz, Münster, München, Nürnberg, Offenbach und Köln sind rund 3.300 Personen tätig.

Der Befragte zu 1) ist mit rund 2,3 Mio. Euro eine der grössten in Deutschland. Basis der Tätigkeiten des Beklagten in 1) ist die am 29./30. November 2006 geänderte Fassung (S. 28 - 86 S.). Der Befragte zu 2) ist der Bezirk (....) des Befragten zu 1).

Die Beklagte zu 3) ist der Bezirksleiter der Beklagten zu 2). Die Befragte zu 4) ist für den Raum (....) als Leiter der Bundesfachgruppe verantwortlich. Am 12. Februar 2007 schickten die Beklagten von 3) und 4) mehr als 3000 E-Mails an die Angestellten der Klägerin im Auftrag der Beklagten von 1) ohne Zustimmung der Klägerin oder aller Angestellten.

Die Beklagten kommentierten in dieser Mitteilung das bei der Klägerin umzusetzende "SI-Standortkonzept". Im Rahmen dieses Konzepts sind an einigen Stellen des Antragstellers Restrukturierungsmaßnahmen vorgesehen. In der Email haben die Beklagten angekündigt, dass sie die per Email kontaktierten Mitarbeitenden weiterhin umfassend und unmittelbar miteinbeziehen werden.

Aufgrund des weiteren Inhaltes der E-Mail wird die folgende Seite 93 -96 d. Für die Verwendung der digitalen Datenträger gilt eine allgemeine Betriebsvereinbarung vom 23. November 2006 (Seiten 97 - 121 p.a.). Gemäß dieser allgemeinen Betriebsvereinbarung ist die Verwendung von E-Mail-Konten, Internet, Intranet etc. nur für geschäftliche Zwecke zulässig.

Die Klägerin hat sich mit Zirkular vom 28. Februar 007 an ihre Bediensteten gewandt und darauf hingewiesen, dass die Beklagten die E-Mail-Adressen ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung erhalten haben (BF 125 -.126. d.A.). Die Klägerin hat die Beklagte mit Mahnschreiben vom 28. Februar 2007 verwarnt 1) und sie aufgefordert, eine Abmahnung mit Strafe für den Versand von E-Mails an Arbeitnehmer und/oder die Weiterleitung der E-Mail-Adressen zu unterbreiten.

Da die Beklagte diesem Antrag nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. März 2007, der am gleichen Tag beim Amtsgericht Frankfurt am Main einging, zwei einstweilige Verfügungen zur Unterlassung von E-Mail-Zustellungen und zur Erteilung von E-Mail-Adressen eingereicht. Die Beklagten haben in dem am 2. März 2007 beim LG Frankfurt am Main eingereichten Schutzdokument unter anderem Berufung gegen die Klage eingelegt und die Anrufung der Arbeitsgerichte beantragt.

Die einstweilige Anordnung des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 7. März 2007 wurde ohne Anhörung abgewiesen (S. 137 - 143 p.a.). Gegen die Entscheidung hat die Klägerin sofort Berufung eingelegt, der das LG Frankfurt am Main nicht stattgegeben hat. Mit Senatsbeschluss vom 28. März 2007 hat das OLG Frankfurt am Main die Entscheidung des LG Frankfurt am Main aufgehoben und den Streitfall an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen (Bl. 188 - 192 d.A.).

Die Klage wurde vom OLG Frankfurt am Main mit der primären Gerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Schiedsgerichtsgesetz begründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Behauptungen der Beklagten ihr Recht auf Eigentum, ihr Recht auf das etablierte und ausgeübte Geschäft und das generelle Recht auf Persönlichkeit verletzen. Die E-Mails verschickten belegten Lagerplatz und die Angeklagten nutzten ihre Räumlichkeiten unbefugt.

Außerdem muss für das Ablesen und ggf. für das Sortieren von unerwünschten Meldungen Zeit aufgewendet werden. Entscheidet sich nur die halbe Mannschaft, die E-Mail zu öffnen und die restlichen Beschäftigten würden die E-Mail ohne sie zu öffnen entfernen, würde dies über 200 Stunden dauern. Der verbreitete Versand von E-Mails hat auch bei der Arbeitnehmerschaft zu Sorge und Sorge Anlass gegeben.

Weder der Antragsteller noch ein bevollmächtigter Dritter hatte die Anschriften an den Beklagten weitergeleitet. Die Vertrauensbeziehung zwischen ihr und den Mitarbeitern war geschwächt. Der Angeklagte konnte mit Postern, Prospekten, Infoständen usw. mitarbeiten. Das Prinzip der Chancengleichheit zwischen der Arbeitgeberin und der Arbeitgeberin wurde durch den Versand von E-Mails verletzt.

Das Wiederholungsrisiko war aufgrund der in der E-Mail enthaltenen Mitteilung des Beklagten, dass er seine Arbeitnehmer weiterhin auf diese Weise informiert. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ist örtlich zuständig, da die meisten Arbeitnehmer, die E-Mails erhalten haben, in der Zentrale in Frankfurt am Main angestellt sind.

Der Beklagte wird angewiesen, ohne vorherige Anfrage oder Zustimmung des Antragstellers keine E-Mails an die offiziellen E-Mail-Adressen der Angestellten des Antragstellers zu versenden. Der Beklagte wird angewiesen, die E-Mail-Adressen des Antragstellers nicht an Dritte weiterzuleiten. Der Angeklagte fordert die Ablehnung der Gesuche.

Sie argumentieren, dass die E-Mails als Informationen für Arbeitnehmer und als Werbematerial im Zusammenhang mit legitimer Gewerkschaftstätigkeit, die in ihrem Kerngebiet durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes abgesichert ist, versandt wurden. In Anbetracht der Grundrechte sollte es den gewerkschaftlichen Organisationen nicht untersagt sein, moderne Kommunikationswege über das Netz zu nutzen und E-Mails zu Werbungszwecken zu versenden.

Zusätzlich erhielten die Empfänger durch einen einfachen Klick auf einen Link die Möglichkeit, den Erhalt von weiteren E-Mails auszunehmen. Der Beklagte zu 2) war nicht parteiisch, da alle Unterabteilungen der Union (....) für (...) tätig waren, exklusiv repräsentiert durch den föderalen Vorstand. Die Angeklagten von 3) und 4) sind Funktionsträger des Angeklagten von 1), die als Privatperson nicht für Unterlassungsansprüche haftbar gemacht werden können.

Gegen den Beklagten unter 2) sind die Klagen nicht zulässig. Die Beantragung zu 1) gegen die Angeklagten zu 1), 3) und 4) ist gerechtfertigt, die Beantragung zu 2) ist gegenstandslos. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ist zuständig nach 46 Abs. 1 ZPO. Die Klagen gegen den Beklagten sind nicht zulässig.

Der Beklagte zu 2) ist nicht parteipflichtig im Sinn von 10 Schiedsgerichtsbarkeit. 10 Die ArbGGG deklariert auch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände sowie deren Vereine als teilnahmeberechtigt. Der Befragte entspricht nicht diesen Anforderungen in 2). Er ist gegenüber dem Beklagten im Sinn der obigen Begriffsbestimmung nicht unabhängig.

Teilweise sind die Bewerbungen fundiert. a) Die Bewerbung für 1) ist fundiert. Der Beklagte hat gegen den Beklagten unter 1), 3) und 4) den Anspruch, ohne Zustimmung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB keine weiteren E-Mails an die Arbeitnehmer des Beklagten zu versenden. aa) Das geschädigte Recht im Sinn des 823 Abs. 1 BGB ist das Recht des etablierten und betriebenen Unternehmens. bb) Durch den Versand von über 3000 Emails mit Werbeinhalten hat der Beklagte dieses Recht zielstrebig direkt in Mitleidenschaft gezogen.

Die Arbeitszeiten der Mitarbeiter werden direkt durch das Versenden der Dokumente genutzt. Dass die Mitarbeiter dafür Arbeitszeiten aufbringen, lässt sich überhaupt nicht vermeiden, da sie wenigstens durch eine kurze Überprüfung entscheiden müssen, ob die gesendete E-Mail in den offiziellen Geltungsbereich fallen (a. A. ARG Brandenburg Urt. v. 01.12. 2004 - 3 Ca 1231/04 - Rechtsprechung, in deren Augen die blossen Möglichkeiten des Auslesens der E-Mail nicht ausreichend sind).

Berufsfreiheit wird durch die Benutzung der Arbeitszeiten zu unternehmensfremden Zielen beeinträchtigt, ebenso das Recht des Unternehmers auf Eigentum durch private Zwecke (z.B. Hopfner/Schrock, DB 2004, S. 1558, 1560). Ein Zugriff auf die E-Mail ist nur über den Firmencomputer möglich. Je mehr Mitarbeiter sich mit der an sie gesendeten E-Mail befassen, desto wichtiger wird der Einsatz.

Hinsichtlich des Empfangs von Emails sind die Grenzwerte daher aus missbräuchlicher Sicht überschritten, wenn ganze Mitarbeiter in der vorliegenden Form Emails verschickt werden (u.a. Beckerschulze/Henkel, DB 2001, S. 1491, 1501). Der Angeklagte kann sich nicht erfolgreich auf eine Begründung stützen. Bei der Prüfung der Fragestellung, ob der unerbetene Versand von Emails eine rechtswidrige Beeinträchtigung des etablierten und betriebenen Geschäfts des Email-Empfängers ist, ist zu überprüfen, ob seine Zustimmung mit dem unerbetenen Versand von Werbe-Emails zu vermuten ist (OLG Düsseldorf Urt. v.

Der Beklagte konnte sich nicht auf die Zustimmung der Klägerin nach dem Informationsgehalt, sondern vor allem auf den Werbeinhalt verlassen. Abweichend davon sind die Klagen der Beklagten nicht durch das durch Grundrechte gesicherte Vereinigungsrecht begründet. Der vom Beklagten in den fraglichen E-Mails gemachte Hinweis und die Werbebotschaft ist eine Äußerung der Koalitionsfreiheit im Sinne des Artikels 9 Abs. 3 Grundgesetz.

Allerdings wird die Koalitionstätigkeit durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes nicht uneingeschränkt bewilligt; sie unterliegt der Praxiskonkordanz (siehe auch LAG Schleswig - Holstein Urt. vom 01.12.2000 - 6 Sa 562/99 - AiB 2001, 305 - 308).

Der Angeklagte hat für seine Gewerkschaftsarbeit Fremdeigentum beansprucht. Das wäre nur möglich, wenn das Recht des Inhabers, andere von der Verwendung des Objektes auszunehmen, das Recht der Beklagten auf Koalitionstätigkeit aufheben müsse. Der Beklagte als Arbeitgeber ist aufgrund seiner organisatorischen Befugnisse und der Kompetenz, Betriebsabläufe zu regulieren, befugt, nicht nur Betriebsanlagen wie die Betriebsrechner zur Erreichung des Betriebszwecks zu errichten, sondern auch deren Verwendung genauer zu regelm?

Gewerkschaftsinformation und Bewerbung per E-Mail an Beschäftigte im Betrieb des Antragstellers ist nicht zulässig, da die Gewichtung der grundlegenden Rechte zeigt, dass diese Form des Gewerkschaftshandelns zur Sicherung der Vereinigungsfreiheit auch mit anderen Mitteln möglich ist (vgl. Lelley, BB 2002, S. 252, 254). Die Beklagte verfügt über genügend Werbemöglichkeiten, die das Eigentumsrecht der Klägerin und auch ihre Berufsfreiheit nicht mindern.

Eine Bezugnahme auf die Startseite der Beklagten 1) auf der Betriebsratsseite im Intra- tranet oder die gängigen Werbemittel, wie z.B. Plakate oder Flugblätter am Werksausgang, sind erdenklich. Aus diesen Varianten geht klar hervor, dass die durch Grundrechte geschützte Position des Antragstellers nicht beeinträchtigt wird.

Die Mitarbeitenden verbringen keine Zeit damit, Poster an einem Anschlagbrett zu lesen, weil sie den Arbeitsort wechseln. Wenn Angestellte beim Aussteigen einen Flyer mitnehmen, können sie ihn während der Arbeitszeiten nicht mitlesen. Der Befragte erzielt so 1) wesentlich mehr Beschäftigte als bei den anderen Anzeigen.

Deshalb muss der Unternehmer nicht tolerieren, dass die Gewerkschaft unaufgefordert E-Mails mit gewerkschaftlichen Inhalten an die Beschäftigten im Unternehmen sendet (so auch Hopfner/Schrock, DB 2004, S. 1558, 1561; a. A. Däubler, DB 2004, 2102, 2103). Das Wiederholungsrisiko im Sinn von 1004 BGB besteht darin, dass in der E-Mail verkündet wird, dass der Beklagte seine Angestellten weiterhin umfassend und unmittelbar per E-Mail informiert und beteiligt. ee) Der einstweilige Rechtsschutz ist nicht nur gegen den Beklagten in 1), sondern auch gegen den Beklagten in 3) und 4) legitim.

Die strittige E-Mail wurde im Auftrag dieser beiden Parteien verschickt. Die Klägerin fordert mit ihrem Gesuch unter 2) die Beklagten auf, die E-Mail-Adressen nicht preiszugeben. Der Antragsteller erklärt weder in schriftlicher noch in der Anhörung, dass eine solche Offenlegung bereits stattgefunden hat, unmittelbar bevor steht oder bekannt gegeben wurde.

Im Falle eines anfänglichen Verletzungsrisikos hätte festgestellt werden müssen, dass die Beklagten sich damit rühmen können, dass sie berechtigt sind, die Verletzungsklage in Zusammenhang mit dem Gesuch zu 2) zu erheben, oder dass sie bereits die Entscheidung getroffen haben, die Verletzungsklage zu erheben, so dass es allein ihnen überlassen bleibt, ob die Zuwiderhandlung eintritt oder nicht.

Allerdings rechtfertigt die Klägerin ihr diesbezügliches Anliegen damit, dass die Beklagte die Anschriften unrechtmäßig entgegengenommen hat und daher auch die Möglichkeit einer unrechtmäßigen Offenlegung besteht. Der Antragsteller vermutet eine unrechtmäßige Offenlegung der Anschriften ohne konkreten Beweis. Der Quotient der Prozesskosten korrespondiert mit dem Teilsieg der Beteiligten und trägt der Tatsache Rechnung, dass die unter 2 ) gegen den Beklagten angestrengte Forderung nicht zulässig ist.

Der Antragsteller hat daher die aussergerichtlichen Aufwendungen des Beklagten auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren im Sinne des 12a Schiedsgerichtsgesetzes 2) zu erstatten. Ansonsten trägt die Partei ihre eigenen aussergerichtlichen Auslagen. Der durch die Erhebung einer unerlaubten Klage vor den Zivilgerichten entstandene Aufwand trägt die Klägerin gemäß 48 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 48 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 ArbGG.

17b Abs. 2 GVG. Die Höhe des im Rahmen des Urteils nach 61 Abs. 1 des Schiedsgerichts zu bestimmenden Streitwertes richtet sich nach den 3, 5 ZPO und richtet sich nach dem vom Antragsteller quantifizierten Zins.

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