Unterlassungsklage Streitwert

Anfechtungsklage Wert in Rechtsstreitigkeiten

Die ordentlichen Zivilgerichte sind für eine zivilrechtliche Unterlassungsklage zuständig. Je nach Streitwert der Unterlassungsklage benötigen Sie möglicherweise einen Rechtsanwalt als gleichwertiges Gegenstück zu einer Unterlassungsklage. Die Reklamation muss nicht mit dem Streitwert übereinstimmen. Abmahnung Entschädigung und Erstattung von Abmahnkosten.

Anfechtungsbetrag im Falle einer Unterlassungsklage wegen unaufgeforderter Briefausschreibung

Kommt ein Absender von Werbesendungen der Bitte des Werbetreibenden, keine weiteren Werbesendungen zu versenden, nicht nach und reicht der Betreffende dann eine Unterlassungsklage ein, so beträgt der Streitwert dieser Aktion (nach der die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten berechnet werden) laut OLG Hamm in seiner Verfügung 9 W 23/13 vom 11.04.2013 EUR 4.000.

Denn nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist unaufgeforderte Werbung per Post (auch gegenüber dem Werbetreibenden) ein Ärgernis für die Beteiligten, ebenso wie unaufgeforderte E-Mails für die Betreffenden. Außerdem, so das Landgericht, "bedürfen die Briefe keiner speziellen Bearbeitung oder Antwort; es gibt einfach die Gelegenheit, sie zu beseitigen oder unverarbeitet zu belassen. Der Angeklagte hat zudem keine Briefflut verschickt.

Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin hat nur vier Buchstaben in weniger als sechs Monate vorgebracht. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass ein Widerruf bei der Verwendung der Angaben zu werblichen Zwecken gemäß 28 Abs. 4 BDSG die Datenverwendung und -verarbeitung zu werblichen Zwecken unterbleibt. Diese Widersprüchlichkeit ist auch im konkreten Falle zu erkennen, nachdem alle Betroffenen zum Ausdruck gebracht hatten, dass sie keine Werbepost erhalten wollten (müsste im Einzelnen durch Interpretation ermittelt werden).

Damit ist auch ein Datenschutzverstoß nach 28 Abs. 4 BDSG gemeint, nach dem die Datenverwendung und -verarbeitung zu Werbe- oder Markt- und Meinungsforschungszwecken nach Ablehnung des Betreffenden nicht mehr zulässig ist. Auch auf diese Möglichkeit des Widerspruchs ist zu verweisen - ein Verstoss wird mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 BDSG).

Das OLG Saarbrücken: Wert im Streit mit diffamierenden Aussagen im Netz,......

Der Streitwert des Unterlassungsverfahrens, das darauf abzielt, diffamierende Aussagen im Netz zu verbieten. Inhalt: Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichtes Saarbrücken vom 21.6.2010 - 16 O 94/10 - wird zurueckgewiesen. Auf Ersuchen der Kläger, die in leitender Funktion bei der BayernLB tätig sind, erließ das Landesgericht Saarbrücken mit Bescheid vom 12. Mai 2010 - 16 O 94/10 - (S. 7 d. A.) eine einstweilige Anordnung gegen die Beklagten unter Androhung einer Geldbuße von bis zu 250.

EUR 000, oder bis zu sechs Monate Haft, verbietet es dem Beklagten, die bei der Saarbrücker Staatsanwaltschaft eingereichte Strafanzeigen bis zum 2. Mai 2010 zu verteilen, sofern Anschuldigungen gegen die Klägerinnen in 4 vorgebracht werden. Unter anderem hatten die Angeklagten auf ihrer Internetseite unter der Rubrik "Veruntreuung" Anklage gegen die Klägerinnen eingereicht.

Der Streitwert, der ebenfalls mit Bescheid vom 12. Mai 2010 auf EUR 6.000 festgesetzt wurde, wurde mit Bescheid vom 21. Juni 2010 (pp 17 p.a.) nach der am 25. Mai 2010 (pp 10 p.a.) eingelegten Berufung der Vertreter der Kläger auf EUR 2.000 erhöht. Sie begründete dies damit, dass die streitige Deklaration im Netz publiziert und damit - wenn auch zeitlich begrenzt - einer breiten Oeffentlichkeit zugaenglich sei und dass von den Angeklagten keine Unterlassungserklaerung mit Strafverfolgung vorliege.

Die Klage der Beklagten vom 3. Juli 2010 (Blatt 23 d. A.) wendet sich dagegen, die den ursprünglichen Streitwert von 6.000 Euro für sachgerecht halten. Als Grund wird darauf hingewiesen, dass laut Besucher-Übersicht vom 11. Mai 2010 - dem Tag der letztmaligen Publikation der streitigen Deklaration im Netz - nur 88 Zugriffe erfolgt sind und die streitige Deklaration nur durch ausdrückliche Angabe der kompletten Server-Adresse abgerufen werden konnte.

Die Beklagte hatte in ihrem Abdruck mitgeteilt, dass sie bereit sei, die betreffenden Inhalte im Falle eines Verstoßes unverzüglich von ihrer Website zu entfernen, weshalb es angemessen gewesen wäre, von der Beklagten zu erwarten, dass sie den Beklagten selbst kontaktiert, bevor sie Rechtsbeistand in Anspruch nimmt.

Ein etwaiger Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer war auf ein Versäumnis zurückzuführen und sollte nicht in einen Rechtsstreit verwickelt werden; die Entscheidung über die Kosten des Landgerichtes war nicht zuletzt wegen des anfänglich zumutbaren Streitwertes angenommen worden. Der Bevollmächtigte der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Berufung des Beklagten hat das LG mit Bescheid vom 28. Juli 2010, auf dessen Grundlage verwiesen wird, nicht beseitigt.

Eine nach §§ 68 Abs. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG zugelassene Klage des Beklagten ist erfolglos. Der Streitwert sollte auf EUR 20000 festgelegt werden. Die Streitwertermittlung erfolgt nach 48 Abs. 2 GKG für den nicht eigentumsrechtlichen Antrag auf Wegfall diffamierender Auskünfte.

Weil im Rahmen einer Verleumdungsklage vor allem das Recht des Betreffenden an dem Verstoß maßgeblich ist, ist zu berücksichtigen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß es Dritten bekannt geworden sein soll und mit welchen ökonomischen Belangen es verbunden ist (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Nr. 1423, 2007).

Bei der Beurteilung des Streitwertes ist daher zu beachten, dass die Antragsteller eine schwere Tat begangen haben sollen. Besonders schwerwiegend ist ihr Verzicht auf die Angabe, sie seien für ein Darlehen in der Größenordnung von 8.100.000 Euro haftbar, das ohne die übliche Bankprüfung gewährt wurde, da dieser Verdacht ihre fachliche Position als Manager der Nationalbank erheblich mindern kann.

Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, den Streitwert auf EUR 10000 pro Fall festzulegen, auch wenn das Gerichtsverfahren nur vorübergehender Natur ist. Aus der Beanstandung ergeben sich keine Sachverhalte, die zu einem anderen Resultat geführt hätten. Zu Recht hat das LG darauf hingewiesen, dass die strittige Aussage durch die Veröffentlichung im Netz einer breiten Ã-ffentlichkeit zugÃ?nglich gemacht wurde; das LG hat dem Einspruch der Beklagten, nur wenige tatsÃ?chlich registrierte Besuche seien nicht zu dem Schluss gekommen, dass die strittige Aussage nur einer beschrÃ?nkten Zahl von Menschen hinsichtlich der Möglichkeit der Inhaltsangabe bekannt geworden sei, zu Recht widersprochen.

In Anbetracht der unbestrittenen Verweigerung der Beklagten, eine strafrechtliche Abmahnung einzureichen (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, Nr. 823 Abs. 20), kann die (angebliche) Willensbekundung zugunsten der Beklagten bei der Abwägung der für den Streitwert relevanten Interessen nicht mitgerechnet werden.

Bei der Löschung der Klägerinnen von der Website der Beklagten (S. 36/37 S.) wurde explizit "ohne jegliche rechtliche Verpflichtung" vorgegangen. Auch der von den Beklagten angesprochene Aspekt des Rechtshilfeersuchens kann für das Kostenrechnungsverfahren von Belang sein, ist aber für die Beurteilung des Streitwertes nicht von Belang.

Das Streitbeilegungsverfahren ist kostenlos.

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