Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung gegen Arbeitgeber Muster
Warnung vor Arbeitgeber Stichprobedoc) - Download:
Warnung des Betriebsrates ist zulässig
Die Arbeitgeberin kann den Gesamtbetriebsrat, nicht nur die einzelnen Mitarbeiter, an einen Verstoss gegen die gesetzlichen Verpflichtungen aus dem BetrVG erinnern. Tröstlich für den Ausschuss: Die Warnung nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat keine Nachteile. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz warnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer. Im Falle einer wiederholten Anwendung drohen dem Arbeitgeber "Rechtsfolgen im Sinn von § 23 I BetrVG".
Klage vor dem Landesarbeitsgericht für Arbeit in Stuttgart (ArbG). Die in der Abmahnung erhobene Anschuldigung sollte der Arbeitgeber zurückziehen und sich verpflichten, in der Zukunft keine Rechte aus der Abmahnung durchzusetzen. Die Abmahnung muss der Arbeitgeber nicht zurückziehen. Nach Auffassung des Schiedsgerichts war der Vorschlag des Betriebsrates zu vage.
Sie gibt nicht an, welche spezifischen Anschuldigungen der Arbeitgeber aufhebt. Eine Verwarnung kann prinzipiell auch an den Gesamtbetriebsrat ausgesprochen werden. Nach Auffassung des Schiedsgerichts ist die Abmahnung jedoch aufgrund des Prinzips der vertrauenswürdigen Kooperation möglich (§ 2 BetrVG). Der Arbeitgeber hätte schliesslich beim Bundesarbeitsgericht die Aufhebung des Betriebsrates verlangen können.
Damit ist § 23 Abs. 1 BetrVG für den Falle gestattet, dass der Ausschuss in grober Weise gegen seine rechtlichen Verpflichtungen verstößt. Im Vergleich dazu ist die Warnung das schwächere Mittel. Die Warnung des Betriebsratsorganes unterscheidet sich von der eines Einzelperson. Die Warnung ist in beiden FÃ?llen gegen ein Handeln im Zusammenhang mit der BetriebsratstÃ?tigkeit gerichtet, siehe § 23 Abs. 1 BetrVG.
Gesetzlich gegen die Abmahnung kann nur der entsprechende Insolvenzverwalter vorgehen: Wenn der Betriebsrat die Abmahnung erhalten hat, kann sich auch nur der Ausschuss dagegen verteidigen. Dagegen kann der Ausschuss nicht im Namen seines Mitglieds gegen die Warnung handeln. Anders als eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung ist eine Abmahnung im Beschäftigungsverhältnis für den Mitarbeiter risikoreich.
Dabei wird das Handeln im Zusammenhang mit der zu leistenden Tätigkeit ermahnt; nur der betreffende Mitarbeiter kann sich dagegen abwehren. Hier hat der Konzernbetriebsrat kein eigenes Recht, die Abmahnung aus der Belegschaftsakte des betreffenden Mitarbeiters zu entfernen. Im Falle von Warnungen vor Betriebsratsmitgliedern ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber keine Konsequenzen aus dem Arbeitsrecht, wie z.B. Kündigungen, drohen darf, wenn er nur Verstöße im Zusammenhang mit dem Betriebsratsmandat ahndet.
Allein dies macht die Abmahnung unzulässig (vgl. auch BAG v. 9.9. Wenn ein Ausschuss- oder Einzelbetriebsratsmitglied einer Abmahnung nach dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegt, ist es sinnvoll, dagegen zu vorgehen. Hier machen Arbeitgeber oft Irrtümer. Wenn einzelne Mitarbeiter vor einem arbeitsvertragswidrigen Handeln gewarnt werden und den Personalrat um Unterstützung ersuchen, sollte dieser den Dialog mit der Abteilung Personal aufnehmen und dem Mitarbeiter zur Verfügung stehen. 2.
Die Aufhebung der Abmahnung kann der Konzernbetriebsrat nicht vor Gericht erzwingen. Der Betriebsratsausschuss kann auf eine Vereinbarung hinarbeiten, die festlegt, wann eine Abmahnung aus der Belegschaftsakte entfernt werden soll. Falls der Mitarbeiter keinen Widerspruch erhalten kann, darf die Abmahnung zumindest nicht jahrzehntelang in der Belegschaftsakte sein.
Lesetipp: Eine Musterbetriebsvereinbarung zum Stichwort "Warnung" findet sich in AiB:Assist in der "Sammlung von Betriebsvereinbarungen".