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Kündigung eines Mieters
Beendigung eines MietersIneffektive Kündigung in Härtefällen für Mietern
In welchen Fällen kommt es zu einem Notfall, der die Kündigung des Mietvertrages aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Mieters außer Kraft setzt? Nach Auffassung des BGH haben schwere körperliche Härtefälle des Mieters im Einzelnen zur Konsequenz, dass ein wesentlicher Kündigungsgrund nach 543 BGB trotz erheblicher Pflichtverletzungen nicht vorgebracht wird.
Der 97-jährige Angeklagte zu 1 - zusammen mit ihrem inzwischen gestorbenen Mann - mietete 1955 eine 3-Zimmer-Wohnung in München von den Vorgängern des Klägers und 1963 eine weitere 1-Zimmer-Wohnung im gleichen Haus und Stock. Der ( "bettlägerige") Angeklagte lebt in der 3-Zimmer-Wohnung und wird seit mehreren Jahren wegen Demenz betreut.
Die Angeklagte zu 2 Personen wohnt seit dem Jahr 2000 in der Ein-Zimmer-Wohnung. Er ist seit 2007 Berater der Angeklagten und betreut sie den ganzen Tag. Die Angeklagte hat den Kläger im Jahr 2015 in mehreren Briefen an die Immobilienverwaltung grob beleidigt. Der Kläger hat sodann die Kündigung des Mietvertrages fristlos nach § 543 Abs. 1 BGB ausgesprochen.
Der vom Antragsgegner in Bezug auf 1 vorgetragene Härtefall konnte nur durch einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß 765a ZPO im Zusammenhang mit einer nachträglichen Vollstreckung erörtert werden. Die Angeklagten fordern mit der vom Bundesrat genehmigten Berufung die Wiedereinsetzung des Gerichtsurteils in erster Instanz. In seinem Urteil betonte der BGH, dass die Umstände des Einzelfalles, die bei der Gesamtbeurteilung einer Kündigung nach der allgemeinen Bestimmung des § 543 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen sind, ohne weitere Erschwernisgründe des Mieters umfassen.
S. 2 BGB ergeben, dass ein wesentlicher Anlass für eine außerplanmäßige Kündigung aus besonders schwerwiegenden persönlichen Härtegründen des Mieters trotz seiner wesentlichen Pflichtverletzungen nicht vorlag. Der Berufungsgerichtshof hätte der diesbezüglichen Darstellung der Angeklagten folgen müssen, nach der die Angeklagte zu 1 von der Pflege der Angeklagten zu 2 in ihrem früheren Wohnumfeld abhängig ist und bei einem Austausch der Pflegeperson oder einem Ortswechsel schwere gesundheitliche Schäden zu erbringen sind.