Abmahnung Aussprechen

Warnung aussprechen

Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "Pronounce Caution" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. Der Firmeninhaber, das Vorstandsmitglied, der Geschäftsführer, der Bürgermeister oder der Bankdirektor warnen wirksam. Das Gesetz sieht keine Frist vor, innerhalb derer der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen muss. Kündigungsberechtigt ist nicht nur der Kündigungsberechtigte, sondern jeder Vorgesetzte, der weisungsbefugt ist.

Warnung schreiben | IP/IT Stuttgart

Wenn Ihre eigenen Rechte durch Dritte beeinträchtigt werden, ist die erste Möglichkeit in der Regel eine Abmahnung. Dieser Artikel stellt die Inhalte, die Art und die Gefahren des Warnhinweises vor. Wozu eine Warnung? Ein Mahnschreiben ist ein aussergerichtliches Anschreiben, in dem einem Widersprechenden die Zuwiderhandlung vorgetragen und eine einstweilige Verfügung gefordert wird.

Meist werden gleichzeitig weitere Ansprüche erhoben, z.B. Informationen über das genaue Ausmaß der Verletzung und eine Schadenersatzpflicht aufgrund der Informationen. Wenn ein Kontrahent seine eigenen Rechte verletzte, ist in der Regel ein sogenanntes Wiederholungsrisiko gerechtfertigt. So lange die Gefahr der Wiederholung gegeben ist, haben Sie auch das Recht auf Unterlassung.

Das Wiederholungsrisiko wird in der Regel entweder durch ein Gerichtsurteil gegen den Widersprechenden oder durch eine außergerichtliche Abmahnung mit Strafklausel ausgelöscht. Der Widersprechende erklärt in einer solchen Unterlassungsverpflichtung, künftig keine Rechtsverletzungen zu begehen und bei Verstößen eine Konventionalstrafe zu zahlen. Der Widersprechende gibt die Abmahnung ab.

Oftmals reicht der Abmahnende jedoch eine Unterlassungsverpflichtung für den Widersprechenden ein, die er nur noch zu unterschreiben hat (vorformulierte Unterlassungsverpflichtung). Wenn es immer noch keine Verletzung durch den Widersprechenden gibt, eine solche aber erst in nächster Zeit zu fürchten ist, gibt es keine Gefahr der Wiederholung (weil eine Verletzung von Rechten noch nicht stattgefunden hat).

Eine einstweilige Verfügung kann jedoch wegen eines so genannten Erstinspektionsrisikos weiterhin ergehen. Eine Abmahnung kann dann nicht gefordert werden. Der Widersprechende ist in gewissen Zusammenhängen, vor allem im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, erst ab dem Moment haftbar, in dem der Widersprechende von einer Rechtsverletzung erfährt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Widersprechende ein Internet-Portal unterhält, auf dem ein Dritter eine unrechtmäßige Erklärung abgegeben hat.

In diesem Falle muss der Betreiber des Internet-Portals zunächst über den Verstoß informiert werden und eine Abhilfefrist festlegen, bevor eine Abmahnung mit der Einreichung einer Abmahnung mit Strafverfolgung verlangt werden kann. Generell gibt es keine erwähnenswerten Formvorschriften für die Warnung. Entspricht beispielsweise eine Abmahnung im Urheberrechtsbereich nicht den rechtlichen Erfordernissen, ist sie ungültig und der Anmelder hat die Rechtsverteidigungskosten (vor allem die Anwaltskosten) zu vergüte.

Manchmal ist nicht ganz geklärt, ob der Kontrahent die angebliche Straftat wirklich verübt hat. Beispiel: Eine Warnung wird ausgegeben, weil der Widersprechende ein Zeichen für seine Waren im Geschäft benutzt, das seiner eigenen Bildzeichen sehr ähnelt. Inwieweit die ausländische Marke die eigene Bildzeichen verletzen kann, wird letztendlich, wenn nötig, in mehreren Fällen gerichtlich entschieden.

Es gibt eine Vielzahl von Beurteilungskriterien für eine Markenrechtsverletzung, anhand derer die Markenrechtsverletzung beurteilt werden kann. Nichtsdestotrotz droht die Gefahr, dass ein Richter letztendlich nicht seiner eigenen Meinung folgen kann und eine bestimmte Gleichartigkeit der ausländischen Marke mit der eigenen Wortmarke anerkennt, aber es gibt keine Gefahr einer Verwechslung, die zu einer Rechtverletzung führt. Stellt sich heraus, dass die eigene Abmahnung letztendlich nicht gerechtfertigt war, stellt sich die Frage, ob die Rechtsverteidigungskosten (z.B. die Anwaltskosten ) an die gemahnte Partei zu ersetzen sind.

Inwieweit eine solche Kostenvergütung im Hinblick auf die Abmahnung fällig ist, hängt im Kern vom Inhalt der Abmahnung ab. Handelt es sich um ein Schutzrecht (z.B. eine Schutzmarke, ein Copyright, ein Design bzw. ein Patent), ist nach der Rechtssprechung ein Anspruch auf Erstattung der Kosten möglich, wodurch ein gewisses Maß an Verschulden gefordert wird. Bezieht sich die letztendlich ungerechtfertigte Abmahnung jedoch auf andere Gebiete, z.B. das generelle Kartellrecht, so weist die Judikatur grundsätzlich jede Verpflichtung des Abmahners zur Erstattung der Kosten zurück.

Es ist daher ratsam, vor der Erörterung einer Abmahnung den Sachverhalt so genau wie möglich zu klären und die rechtliche Situation so genau wie möglich zu prüfen, um Gefahren aus der Erörterung der Abmahnung zu verhindern. Wenn der Widersprechende eine Abmahnung mit Strafe abgibt, muss dies überprüft werden, um sicherzustellen, dass alle Rechtsverstöße ausreichend berücksichtigt werden und eine effektive Vertragsstrafe inbegriffen ist.

Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Widersprechende ausreichend informiert und - falls gewünscht - Schadenersatz zahlt. Verweigert der Widersprechende die Unterlassungsverpflichtung, müssen rechtliche Maßnahmen geprüft werden, einschließlich der Stellung einer Unterlassungsklage. Eine solche Anfrage kann nur innerhalb eines sehr engen Zeitraums nach Bekanntwerden des Sachverhalts vorgebracht werden.

Weil nach der ersten Anmeldung oft einige Zeit verstreicht, bleiben teilweise nur noch wenige Tage, um einen einstweiligen Verfügungsantrag zu stellen. 2. Es ist zu berücksichtigen, dass die Sachkenntnis (nicht die juristische Situation) unerlässlich ist und dass die Kenntnisse eines Beamten im Betrieb ausreichen.

Die weitere Vorgehensweise sollte daher bereits bei der Festlegung der Frist in der Warnung berücksichtigt werden.

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