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Untervermietung Wohnung
MietwohnungWohnungsuntervermietung
Steht mir eine Untermietgenehmigung zu? Eine Untervermietung der Wohnung ohne die Einwilligung des Eigentümers ist prinzipiell nicht möglich. Die §§ 540, 553 BGB sehen die Genehmigung des Mieters vor. Sie benötigen jedoch keine Einwilligung, wenn die Nutzung auf Verwandte wie Ehegatten und Kleinkinder übertragen wird.
Bei anderen Drittpersonen brauchen Sie die Genehmigung des Mieters. In diesem Zusammenhang müssen Sie beim Grundbesitzer die Genehmigung zur Untervermietung vor der Untervermietung einholen. Die Untervermietung ist ein legitimes Interesse: Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Gründe für die Untervermietung aus beruflichen, privaten oder geschäftlichen Gründen liegen.
Das gerechtfertigte Recht an der Untermietgenehmigung ist erst nach Vertragsabschluss erwachsen. Nur ein Teil der Wohnung ist zur Untervermietung. In der Regel möchte man vom Wirt ein abstraktes Versprechen für eine Untervermietung haben und erst danach auf die Suche nach einem Untervermieter gehen. Ist der Hausherr jedoch nicht beteiligt, ist dies ein Problem, da es vom Gesetz nicht geregelt ist.
Wenn Sie eine solche Abstraktion an den Mieter ohne einen bestimmten Untervermieter richten, legen Sie trotzdem eine Genehmigungsfrist fest. Wenn der Mieter nicht mit der Nennung des Untervermieters auf Ihre spezifische Untervermieteranfrage reagiert, sind Sie nicht ungeschützt. Lehnt der Mieter die Erlaubnis des Untervermieters ab, macht er sich für Schäden haftbar (siehe BGH, Beschluss vom 11.06.2014 - VIII ZR 349/13 -) Beachten Sie ferner, dass Sie mit Abschluß eines Untermietvertrages Mieter werden und damit auch die Mieterschutzbestimmungen für den Untervermieter zur Anwendung kommen.
In einem ersten Teil haben wir die Entwicklung der Wohngemeinschaft genauer erklärt und auf die Rechte und Verpflichtungen der Eigentümer von Eigentumswohnungen eingehend hingewiesen.
In einem ersten Teil haben wir die Entwicklung der Wohngemeinschaft genauer erklärt und auf die Rechte und Verpflichtungen der Eigentümer von Eigentumswohnungen eingehend hingewiesen. Vor allem in Großstädten wie Berlin, München, Hamburg oder Frankfurt ist es für Mietinteressenten besonders lohnend, ihre Räume oder gar die gesamte Wohnung an Urlauber oder Geschäftsleute zu mieten. So können Mietinteressenten ohne großen Kraftaufwand das Drei- bis Vierfache ihres Mietzinses verdienen.
Kurzfristig ist die Untervermietung der eigenen vier Wänden an Urlauber, Messebesucher, Studierende etc. im Aufwind! Mehr und mehr Vermieter stellen ihre Unterkunft auf unterschiedlichen Bahnsteigen zur Verfügung - oft ohne das Wissen des Mieters. Vor der Untervermietung der Wohnung sollte man sich den Vertrag näher ansehen. Dies liegt daran, dass vorgefertigte Mietklauseln wirkungslos sind, wenn sie gegen die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen verstossen oder den Pächter unzumutbar beeinträchtigen.
Sind Kurzzeitvermietungen durch Airbnb rechtmäßig? In den §§ 535 - 597 BGB sind die Rechte und Verpflichtungen der Nutzer festgelegt. Enthält der Vertrag keine Regelungen zur Untervermietung, sorgt 540 BGB für mehr Übersicht. Dieser Absatz besagt bereits im ersten Absatz des ersten Satzes: "Der Leasingnehmer ist nicht befugt, die Nutzung des Mietobjektes ohne Zustimmung des Leasingnehmers einem Dritten zu hinterlassen, vor allem nicht zur Weitervermietung".
Eine Untervermietung durch den Pächter ohne Erlaubnis ist daher vorerst unzulässig. 541 BGB hat zur Konsequenz, dass der Mieter bei vertragswidriger Nutzung des Mietgegenstandes nach vorheriger Androhung Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Schlimmstenfalls besteht nach 543 Abs. 1 S. 1 BGB die Gefahr einer außerordentlichen fristlosen Beendigung.
Bei unberechtigter Weitergabe des Mietobjektes an Dritte besteht ein wesentlicher Anlass. Was ist, wenn der Hausherr keine Erlaubnis gibt? Hat der Leasingnehmer keine Erlaubnis zur Untervermietung an Dritte erhalten, verhält er sich damit rechtswidrig. Und was ist falsch an einer Erlaubnis? Darf der Hausherr ohne guten Anlass abweisen? Würde ein Pächter, der lange im Land wohnt oder nur eine Wohnung als Zweitwohnsitz benutzt, das Recht auf Untervermietung haben oder nicht?
553 Abs. 1 S. 1 BGB sieht vor, dass der Pächter nach Vertragsabschluss die Untervermietung " fordern " kann, sofern ein begründetes Interessen besteht. Eine Untervermietung kann der/die VermieterIn nur dann ablehnen, wenn die Wohnung überfüllt ist oder spezielle Umstände gegen die/den UntermieterIn sprechen. Der/die VermieterIn kann die Untervermietung nur unterlassen.
Verweigert der Hausherr die Untervermietung ohne hinreichenden Anlass, hat der Nutzer ein Vorkaufsrecht. In manchen Fällen besteht gar ein Entschädigungsanspruch für die verlorene Untervermietung. Aus beruflichen Gründen mussten sie einige Zeit im Freien wohnen und wollten ihre gemietete Wohnung in Hamburg für diesen Zeitraum wiedervermieten. Das Wohnungsunternehmen lehnte eine Untervermietung an Dritte ab.
Anschliessend klagten die Bewohner die Wohnungsgesellschaft auf Schadenersatz und wurden vor den BGH gebracht. In seiner Urteilsverkündigung verwies der BGH auf 553 BGB und beschloss, dass der Verpächter wegen der abgelehnten Untervermietung eine Entschädigung in einer Höhe von 7,475 EUR zuzüglich Verzugszinsen zu tragen hat (Az. VIII SR 349/19).
Diese Entscheidung gilt jedoch nicht für die kurzzeitige Untervermietung einer Wohnung. Möchte ein Bewohner seine Wohnung nur täglich zur Verfuegung stellt, muss er eine zusaetzliche Bewilligung des Eigentümers vorlegen. Weil ohne explizite Zustimmung die Stornierung ohne Vorankündigung gefährdet ist. Fragwürdig, wie viele der Hauswirte sind. Ein fristloser Rücktritt ohne Zustimmung des Eigentümers steht unmittelbar bevor.
In einem anderen Rechtsstreit wird deutlich, dass auch eine Bewilligung nicht immer schützt: Wer sein Zweitwohnsitz täglich an Urlauber vermietet hat, erhält eine Untervermietungserlaubnis, später aber auch eine Verwarnung und ein fristloses Kündigungsschreiben. Die Mieterin beschwerte sich daraufhin, dass die Erlaubnis nicht zwangsläufig eine Überlassung an willkürliche Urlauber vorsieht (Az. VIII ZR 210/13).
Die Vermieterin hatte Recht und der Pächter musste die Wohnung aufgeben. Viele Bewohner, die dort ihre Wohnung vermieten, wirken noch immer nicht abschreckend.