Rauchmelder Mietwohnung Nrw

Miet-Rauchmelder Nrw

Rauchmelderpflicht NRW - Deadlines und Vorschriften Mindestens ein Rauchmelder in jedem Kinderzimmer und -zimmer sowie Fluchtwege. Mit dem Gesetz zur Novellierung der BauO NRW vom 20. Mai 2013 wurde die Rauchmeldepflicht in NRW im Landesparlament aufgesetzt. Zu diesem Zweck wurde 49 der Bauverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen um den Paragraphen 7 ergänzt, der die entsprechende Regelung enthält.

Seit dem Inkrafttreten der Rauchmelderverordnung für Nordrhein-Westfalen am 13. Mai 2013 müssen alle Neu- und Umbauarbeiten sofort mit entsprechendem Rauchmelder nachgerüstet werden. Bei Bestandsgebäuden, d.h. Appartements, die bis längstens Ende 2013 fertig gestellt oder bewilligt wurden, wurde eine Übergangszeit bis Ende 2016 gewährt.

Daher müssen ab 1.1.2017 alle Apartments in NRW mit Rauchmeldern ausgerüstet sein. Wie viele Rauchmelder müssen eingebaut werden? Nach § 49 Abs. 7 der NRW. Landesbauordnung müssen alle Kinder- und Schlafzimmer sowie alle Gänge, die als Fluchtwege aus allen Gemeinschaftsräumen fungieren, mit mindestens einem Rauchmelder oder Funk-Rauchmelder ausgerüstet sein.

Weiterhin muss gewährleistet sein, dass diese Rauchmelder so eingebaut werden, dass eine Früherkennung von Feuerrauch und die anschließende Meldung in jedem Fall gewährleistet ist. Im Falle einer 3-Zimmer-Wohnung mit einem Kinder- und einem Schlafraum, in dem alle Zimmer über den gleichen Gang mit dem Eingang des Hauses in Verbindung stehen, wären z.B. 3 Rauchmelder zu installieren.

Detaillierte Hinweise zur richtigen Installation von Rauchmeldern erhalten Sie hier. Gemäß 49 Abs. 7 des § 49 Abs. 7 BAU NRW ist der Eigentümer für die Installation der jeweiligen Rauchmelder verantwortlich. Hinsichtlich der Erhaltung der Betriebsbereitschaft wird weiter darauf hingewiesen, dass dies grundsätzlich Sache des unmittelbaren Eigentümers ist, mit Ausnahme der Tatsache, dass diese Pflicht bis zum 31. März 2013 vom Eigentümer der Eigentumswohnung eigenverantwortlich wahrgenommen wurde.

Im Falle von Mietwohnungen ist daher der Eigentümer für die Montage der Rauchmelder verantwortlich, der Pächter ist jedoch für die Wartung verantwortlich, sofern bis zum Stichtag 30. Juni 2013 nichts anderes beschlossen wurde. Der Rauchmelderzwang für Nordrhein-Westfalen ist in 49 Abs. 7 (Wohnungen) festgelegt und kann auf der jeweiligen Internetseite des NRW.

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