Arbeitsrecht Unentschuldigtes Fehlen

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz

Angenommen, ein Mitarbeiter antwortet nicht nach der Elternzeit und ist auch nicht telefonisch erreichbar. unentschuldigte Abwesenheit am Arbeitsplatz. gelten als wiederholte unentschuldigte Abwesenheit, Verlassen der Arbeit. Mehrarbeit, ungerechtfertigte Abwesenheit des Zeitarbeiters - und Lohnzahlung. Verstoß gegen primäre Pflichten (schlechte Leistung, unentschuldigtes Fehlen, etc.

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Die unentschuldigte Abwesenheit " Anwalt Arbeitsrecht Berlin Blog

Verspätet ankommen/schlafen - ausserordentliche Aufhebung? Verspätet ankommen/schlafen - ausserordentliche Aufhebung? Und wer ist nicht schon früher zur späten Stunde hier? In manchen Fällen lässt sich eine Verzögerung nicht verhindern. Besonders bei der Anfahrt mit dem ÖPNV (ich erinnere hier besonders an die Lage in Berlin) kann es zu einer Verzögerung kommen.

Doch auch bei der Anreise mit dem PKW kann eine Verzögerung, z.B. bei unvorhersehbaren Staus, nicht auszuschließen sein. Ab wann kann der Auftraggeber kündigen? Oft wird gesagt, dass eine einmalige Verzögerung eine "sofortige Kündigung" rechtfertige. Die Bundesarbeitsgerichte gehen davon aus, dass zunächst (mindestens einmal - in der Regel aber noch häufiger) eine Verwarnung ausgesprochen werden muss.

Im Falle von Pflichtverletzungen des Mitarbeiters, die auf steuerpflichtiges Handeln des Mitarbeiters zurückgehen, ist grundsätzlich eine Verwarnung auszusprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verzögerung in der Regel eine Verletzung einer Nebenpflicht darstellt und die Ausfallzeit in der Regel problemlos nachbearbeitet werden kann. Wiederholter Verzug des Mitarbeiters sowie ungerechtfertigte Abwesenheit - nach Vorankündigung - können durchaus als Grund für eine betriebsbedingte Entlassung angesehen werden (BAG-Urteil vom 13. 3. 1987 - 7 AZR 601/85).

Hier kann auch eine Sonderkündigung begründet werden, die wie immer vom jeweiligen Fall abhängt. Der Mitarbeiter verstößt gegen seine Arbeitsverpflichtungen durch unentschuldigtes Fernbleiben oder verspäteten Arbeitsbeginn. Wenn der Mitarbeiter ohne Verzeihung nicht kommt oder zu spät zur Stelle ist, wird er die von ihm zu leistende Leistung nicht oder - wenn dies später möglich ist - ohnehin nicht zum richtigen Zeitpunkt erbringen.

Das ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht. Normalerweise wirkt sich Abwesenheit auch nachteilig auf den Betrieb aus. Die Arbeitgeberin kalkuliert mit der rechtzeitigen Bereitstellung der Arbeitskräfte des Arbeitnehmers und muss dann, wenn nötig, für einen Austausch sorgen. Ein einmaliger (schuldhafter) Verzug begründet in der Regel keine verhaltensbedingte Aufhebung.

Zuerst muss der Auftraggeber den Mitarbeiter warnen. Die Warnung macht den Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass er seine Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis verletzt hat und im Falle einer Wiederholung mit einer Entlassung aus Verhaltensgründen gerechnet werden muss. Doch selbst für eine Warnung muss es nicht immer ausreichen. Auch ist es vorstellbar, dass ein langjähriger Mitarbeiter, der nur wenige Gehminuten zu spät kommt, ohne Vorwarnung verwarnt wird. o Ausserordentliche Entlassung im Falle einer Verspätung?

Auch wenn es immer auf den jeweiligen Fall angewiesen ist, ist es in der Praxis üblich, dass die zweite kurzzeitige Verzögerung des Mitarbeiters - auch nach einer Verwarnung - in der Regel keine ausserordentliche Entlassung rechtfertigen kann. Versäumt der Mitarbeiter jedoch zum zweiten Mal einen ganzen Werktag ohne Entschuldigung, kann eine ausserordentliche Entlassung - aufgrund eines Verhaltens nach einer Verwarnung - in Erwägung gezogen werden (BAG-Urteil vom 15.03.2001 - 2 AZR 147/00).

Auch viele geringfügige Verletzungen können zu einer ausserordentlichen Auflösung des Unternehmens beitragen. Jede individuelle Verletzung belastet das Arbeitsverhältnis stärker. Die meisten Arbeitsgerichtshöfe "schwanken" in der Regel im Falle einer Entlassung durch den Arbeitnehmer. Auch bei einer Vorankündigung reicht eine wiederholte Verzögerung in der Regel nicht aus, um den Vertrag aus Verhaltensgründen zu kündigen.

Oftmals beurteilen die Unternehmer ihre Erfolgschancen im Kündigungsschutz-Verfahren nicht. Die Zulässigkeit der Entlassung hängt auch vom Verspätungsgrund, der Verspätungsdauer, der Häufigkeit der Entlassung (innerhalb welcher Frist), dem Arbeitnehmerschaden und dem Fehlverhalten des Mitarbeiters (vor und nach der Verspätung) und seinem Vorliegen ab.

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