Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Unentschuldigtes Fernbleiben
Vorsicht Unverschuldete AbwesenheitWarnung / 8.1 Ähnlichkeit von Dienstverstößen| TVöD Office Professional| Öffentliche Dienste
Tritt ein Mitarbeiter trotz drohender Kündigung durch seinen Arbeitgeber nochmals eine pflichtwidrige Handlung ein, so weist er jedenfalls darauf hin, dass ein ungestörter Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses in der Zukunft nicht zwangsläufig zu erwarten ist. Es ist keine Angabe von Warn- und Kündigungsgrundlagen erwünscht. Unentschuldigtes Fernbleiben und eine Missachtung der Anzeige- und Beweispflicht im Krankheitsfalle sind ähnliche Pflichten.
Das Gleiche trifft auf unentschuldigtes Fernbleiben und Pünktlichkeit zu. Eine zu restriktive Rechtssprechung würde ansonsten Mitarbeiter, die sich verschiedener Verstöße schuldig gemacht haben, vor einer ungerechtfertigten Entlassung schützen. Wer zuerst zu verspätet kommt, seine Abwesenheit beim naechsten Mal nicht verzeiht, spaeter bei der Arbeit auftaucht und jedes Mal daran erinnert wird, koennte in aehnlicher Gestalt weiterarbeiten, ohne rechtliche Konsequenzen zu haben.
Mit anderen Worten, der Einfallsreichtum des Arbeitnehmers, der wiederholt eine weitere Verletzung seiner Pflicht begangen hat, würde honoriert, wenn der Auftraggeber nicht mit einer Entlassung auftritt. Die arbeitsrechtlichen Folgen sollten daher in der Realität nicht nur in der Warnung vor ganz bestimmten Fehlverhaltensweisen festgehalten werden. Stattdessen sollte die Bedrohung so weit wie möglich generalisiert werden, ohne jedoch die Warnungsfunktion der Warnung zu untergraben.
Der Satz "Wenn du wieder zu spat bist, kannst du gekündigt werden." eine Warnung "relevant" nur im jeweiligen Fall der Wiederholung.
Aus diesem Grund sollte das in der Warnpraxis oft gebrauchte Stichwort "Wiederholungsfall" möglichst unterlassen werden. "Wenn Sie wieder gegen Ihre Dienstpflichten verstossen, müssen Sie...."
Last but not least müssen Warnung und Entlassung nicht nur vom Inhalt, sondern auch vom Umfang her in einem geeigneten Zusammenhang gesehen werden. Die Kündigungsursache darf im Gegensatz zur Abmahnung nicht von geringer Wichtigkeit sein. Jeder, der wegen Unwesentlichkeit gekündigt und nur an eine wesentliche Verletzung der Pflicht erinnert hat, handelt unangemessen.