Verhaltensbedingte Kündigung Abmahnung

Warnung zum Abbruch des Verhaltens

Sprung zu Ist eine Kündigung auch ohne Vorwarnung zulässig? Entlassungen kommen selten aus heiterem Himmel. Vollmachtsformular für Vertreter des Arbeitgebers / Im Namen, im Namen oder wie? Wie muss die Kündigung formuliert werden? muss der Arbeitgeber vor der Kündigung eine Verwarnung aussprechen.

Verhaltensbeendigung, Warnung

Wenn der erste Teil des Kündigungsschutzes für ein Beschäftigungsverhältnis gilt - eine Vorbedingung: der erste Teil des Kündigungsschutzes: Das Unternehmen hat mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitkräfte werden nur proportional gezählt (bis zu 20 Std. bei 1/2; bis zu 30 Std. bei 3/4) und das Beschäftigungsverhältnis existiert bereits seit einem Jahr.

Voraussetzung dafür ist zunächst ein akzeptabler Entlassungsgrund, den der Unternehmer in einem Kündigungsschutzverfahren immer nachweisen muss. Eine verhaltensbedingte Kündigung erfordert zunächst ein dem Arbeitsvertrag zuwiderlaufendes Kündigungsverhalten des Mitarbeiters. Darüber hinaus ist in der Regel mindestens eine vorherige Abmahnung wegen einer ähnlichen Verletzung des Vertrages notwendig.

Auch hier kann der Unternehmer viele Irrtümer machen. Eine Warnung muss also das Missverhalten anschaulich und verständlich darstellen. Zudem muss die Abmahnung bei wiederholter Pflichtverletzung Folgen haben. Warnt der Auftraggeber mehrere Vertragsbrüche mit einer Abmahnung und zeigt sich, dass er nicht einmal einen der Vertragsbrüche nachweisen kann, so ist die ganze Abmahnung wirkungslos.

Mitarbeitertipp: Es ist daher generell nicht ratsam, gegen eine Abmahnung zu klagen. Weil der Unternehmer die der Abmahnung zugrundeliegenden Umstände ggf. auch noch im Zusammenhang mit einem nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren nachweisen muss. Aber das wird für ihn dann viel schwieriger sein als sofort nach der Warnung. Eine Rechtsnorm, die nach Erhalt einer Verwarnung zu einem Zugeständnis der Rechtmäßigkeit führen würde, gibt es nicht.

Tipp des Arbeitgebers: Der Auftraggeber sollte immer nur einen und nicht mehrere Anschuldigungen in eine Verwarnung einbeziehen. Wenn mehrere Anschuldigungen berechtigt sind, sollten mehrere Warnungen aussprechen. Darüber hinaus sollte der Unternehmer sicherstellen, dass er das ermahnte Benehmen des Mitarbeiters zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich zum Erhalt der Abmahnung nachweisen kann.

Eine Kündigung aufgrund von Verhalten ist ohne vorhergehende und begründete Abmahnung in der Regel ineffizient. Aber auch hier gibt es Situationen, in denen eine Vorwarnung erforderlich ist. Eine geringfügige Straftat mit geringfügigem Nachteil für den Unternehmer soll beispielsweise das in einem sehr langjährigen Beschäftigungsverhältnis entstandene Vertrauen nicht vollständig zunichte machen und reicht in solchen Situationen für eine fristlose Kündigung nicht aus.

Auf der anderen Seite kann der Auftraggeber auch "zu viel" warnen. Wenn z. B. ein Unternehmer fünfmal hintereinander das gleiche Benehmen des Mitarbeiters warnt, kann die Warnung ihre Wirksamkeit verlieren. In einem solchen Falle kann der Mitarbeiter davon ausgehen, dass es dem Unternehmer nicht ernst ist mit seiner Bedrohung - immerhin hat er die gleiche Bedrohung schon viermal vorher gemacht, ohne sie auszuführen.

Die Kündigungserklärung aufgrund des Verhaltens stellt auch sonst immer ein beträchtliches Kündigungsrisiko für den Unternehmer dar. Das liegt daran, dass es neben den Beweisproblemen oft auch um Bewertungsfragen geht. Insbesondere hat das zuständige Bundesgericht zu beurteilen, ob das Fehlverhalten hinreichend schwerwiegend war, ob das Fehlverhalten des Mitarbeiters eventuell zu entschuldigen war oder ob er sich in einem verständlichen Fehler über seine Aufgaben hätte befinden können.

Insofern ist es für den Mitarbeiter oft sinnvoll, die Effektivität einer Kündigung aus Verhaltensgründen vor Gericht prüfen zu lassen. 2. Insbesondere bei einer betriebsbedingten Kündigung will der Unternehmer oft nicht das Verlustrisiko im Kündigungsschutzverfahren auf sich nehmen und kann daher dazu neigen, der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gegen Entrichtung einer Abgangsentschädigung zu zustimmen.

Um diesem Risiko entgegenzuwirken und somit die Bezahlung einer höheren Abgangsentschädigung oder - noch schlechter - die Rückgabe des aus Verhaltensgründen entlassenen Mitarbeiters zu verhindern, wird dem Arbeitnehmer empfohlen, aus den gleichen Beweggründen vorzeitig Rechtsbeistand zu suchen.

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