Double Opt in Datenschutz

Doppelte Privatsphäre

Der Datenschutz im Fokus: Die DSGVO kann zu einem lebensbedrohlichen Faktor werden. Mit der Double-Opt-In Methode ist der Nachweis möglich. Einverständniserklärung: "Double-Opt-In" . per E-Mail-Marketing auf einer Seite "Datenschutzinformationen". Wir empfehlen das Double-Opt-In-Verfahren.

Einverständnis: Die Doppel-Opt-In (explizit) erlaubt

Tatsächlich stellte sich die Frage, ob der Angeklagte dem Antragsteller eine Konventionalstrafe in Höhe von 12.000 EUR auferlegt hat. Hintergund waren drei Werbe-E-Mails des Angeklagten. Die Klägerin erklärte, sie habe die Sendungen ohne ausdrückliches Einverständnis an die Konsumenten versandt. Dies nutzte das OLG Düsseldorf, um der folgenden Fragestellung nachzugehen: Inwiefern konnte die Angeklagte dafür sorgen, dass Werbe-E-Mails nur an Adressaten versendet wurden, die ihre Zustimmung erteilt hatten - z.B. durch Double-Opt-In?

Die in der Vergangenheit durch ein Oberlandesgericht München eingeführte doppelte Opt-in-Regelung war durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München in Mitleidenschaft gezogen worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies nun den Weg des Oberlandesgerichts München zurück: Es hielt das Vorgehen für angemessen, um den Erfordernissen des Datenschutzes und des Wettbewerbsrechts gerecht zu werden. Die Klage: Nach Auffassung der Klägerin hatte die Angeklagte in drei Klagen gegen ihre Abmahnung verstossen.

Du hast Werbe-E-Mails an Verbraucher ohne deren ausdrückliches Einverständnis verschickt. Dies führte in drei Faellen zu einer Konventionalstrafe von je 4000 EUR. Infolgedessen wird eine Gesamtstrafe von 12.000 EUR verhängt. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landesgericht Wuppertal (Az. Nr. 43 O 63/15) hatte die Angeklagte gegen die Konventionalstrafe geltend gemacht, dass ihr für den Versandt der E-Mails kein Vorwurf gemacht werden könne.

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Massnahmen als nicht ausreichend angesehen. Hierfür hätte sie vernünftige Möglichkeiten gehabt, z.B. das Double-Opt-In-Verfahren. Insoweit hat der Angeklagte seine Pflicht aus der Abmahnung verschuldet und ist in dreifacher Hinsicht zur Zahlung der Konventionalstrafe verurteilt. Aus Sicht der DÃ??sseldorfer höherer Landesrichter macht es keinen Unterschied bei dem Resultat, um welche Form des Online-Kontaktformulars es sich bei den Anbietern, die darÃ?ber eine Werbeeinwilligung in den Versand von Emails erhalten, handelt. Auch wenn die Werbung in der Regel nicht in der Lage ist, diese zu versenden.

In diesem Zusammenhang wird erkannt, dass das Double-Opt-In-Verfahren eine angemessene Zustimmung gewährleistet. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf kann die Rechtssprechung über Lotterieformulare nicht nur auf alle Online-Formulare angewendet werden. Der Angeklagte hätte wie ein Lotteriebetreiber mit vertretbarem Einsatz - und zwar durch eine einheitliche und automatische Bestätigungs-E-Mail im Zuge des Double -Opt-In-Verfahrens - dafür sorgen können, dass Besitzer einer E-Mail-Adresse nicht durch unerbetene Werbemaßnahmen belastet werden.

Entscheidend ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass werbende Firmen rechtlich und sachgerecht prüfen müssen, ob eine konkrete Zustimmung besteht. Eine Bestätigungs-E-Mail wäre eher im Sinne des Adressaten, nur um zu verdeutlichen, ob er der Bewerbung zugestimmt hat und nicht, um die Zustimmung selbst einzuholen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist überzeugend. Ob das Double -Opt-In-Verfahren immer und grundlegend dazu dient, unerwünschte Werbesendungen zu vermeiden, ist zweifelhaft. Auch nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München, das sich gegen die Zulassung des Double-Opt-In-Verfahrens ausgesprochen hatte, gab es keine große Welle von Abmahnungen.

Allerdings sollte das Gerichtsurteil kein einziges Verfahren zu der Annahme veranlassen, dass es sich bei der Verfügung um eine "carte blanche" für eine Art von Double Opt-in-Verfahren handelt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf unterstreicht in seiner Rechtsprechung eher die strikten Anforderungen an eine korrekte Werbeeinwilligung: eine "neutrale", d.h. vor allem nicht-kommerzielle Adresse in der Bestätigungs-E-Mail. Herr Lambertz ist Jurist und arbeitet in einer eigenen Anwaltskanzlei mit dem Schwerpunktschutz.

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