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Rechtssichere Zustellung
Gesetzeskonformer ServiceGuter Tag, folgender Fall: Das A möchte einen rechtsverbindlichen Brief an das B. o Rechtsverbindliche Kündigung. o Unterschrift der Kündigung. o Anhörung des Betriebsrats. o Verschiebung der Kündigungsgründe.
Rechtssicherer Versand von Briefsendungen per Einschreibebrief?
Beim Zustellen von wichtigen Briefen, wie z.B. Mahnschreiben, Kündigungsschreiben oder dem Rücktritt vom Vertrag, für die ein rechtzeitiger und nachweisbarer Zugriff wichtig ist, wird häufig der eingeschriebene Brief als Ersatz für die normale Zustellung ausgewählt. Die Absenderin hält sich damit für rechtssicher, was aber nicht in jeder Beziehung der Fall ist.
Im folgenden Beitrag werden die unterschiedlichen Lieferformen beschrieben und ihre möglichen Schwierigkeiten und Gefahren vor dem Hintergund der Möglichkeit eines nachträglichen rechtlichen Nachweises aufgezeigt. Der Briefträger legt den Brief in das Brieffach oder Brieffach des Adressaten ein. Der Empfänger muss nicht unterschreiben, aber der Briefträger muss die Lieferung mit seiner Signatur auf dem Lieferschein dokumentieren.
Der Auftrag ist damit in den "Einflussbereich" des Rezipienten vorgerückt. Rechtlich gesehen erfüllt dieser eingeschriebene Brief nicht die Anforderungen der formalen Zustellung und kann daher nicht nachgewiesen werden. Nach der ständigen ständigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liefert das Einspruchsschreiben jedoch mindestens den Anschein eines fristgerechten DeepL, sofern das fällige Zustellverfahren vom Zustelldienst beachtet wurde (so BGH, VIII ZR 95/11).
Mit der so genannten Übergaberegistrierung muss der Warenempfänger den Empfang der Lieferung bestätigen, der vom Lieferanten zusammen mit dem Datum belegt wird. Der Liefernachweis kann im Falle eines Streits beim Lieferanten verlangt werden. Der rechtzeitige Eingang des Briefes ist jedoch in der Rechtssprechung zweifelhaft. Das Landgericht am Niederrhein hat zum Beispiel in seinem Beschluss vom 22. August 2006 entschieden, dass der Zustellschein des Briefträgers den Zutritt nicht belegt und nicht einmal als Glaubhaftmachung verwendbar ist.
Eine Beanstandung ist daher eine riskante Option für die Zustellung. Außerdem kann der Adressat im Falle einer Streitigkeit geltend machen, dass der Rückumschlag frei war, dass der Rückumschlag keine Signatur enthielt oder dass der Rückumschlag etwas völlig anderes enthielt als der eigentliche Sendungen. Es ist daher empfehlenswert, den Umschlag mit einem glaubwürdigen Zeuge zu versehen.
Bei der Versendung per Einschreibebrief mit Eingangsbestätigung bekommt der Versender eine vom Versender unterschriebene Eingangsbestätigung, die sogenannte Eingangsbestätigung. Der Adressat bestätigt damit, dass er den entsprechenden Brief erhalten hat. Außerdem ist niemand zur Annahme eines eingeschriebenen Briefes oder zur Abholung eines bei der Schweizerischen Bundespost hinterlegten Briefes gezwungen. Das bedeutet, dass die Frist verpasst werden kann, weil der Adressat den Brief nicht bekommt, z.B. indem er ihn einfach nicht aufmacht oder die vom Postboten abgegebene Abholmeldung missachtet, wenn er keinen Adressaten findet.
Auch die Transferregistrierung, die sich daher als Lösungsansatz anbietet, kann den Zugriff nicht ohne Risiko nachweisen (vgl. oben Nr. 2). Es besteht die Moeglichkeit, einen vertrauenswuerdigen Botschafter einzusetzen, der spaeter als Zeugen in einem moeglichen Gerichtsverfahren zur Verfuegung steht. Der Brief sollte in Anwesenheit des Kuriers in den Briefumschlag gelegt und geschlossen werden, damit der Kurier später den Inhalt des Briefumschlags nachprüfen kann.
Der Briefumschlag wird dann vom Kurier in den Posteingang des Adressaten gesteckt und vermerkt, wann und wo er den Briefe eintrifft. Dass ein Faxübertragungsprotokoll vom Richter als vollständiger Beweis dafür anerkannt wird, dass der korrespondierende Schriftverkehr tatsächlich eingegangen ist, war schon immer kontrovers.
Einige Gerichtshöfe erkennen im Übertragungsprotokoll keine Hinweise auf einen wirklichen Durchgriff. Beispielsweise kann das Gerät fehlerhaft oder der Drucker auf der Empfängerseite frei sein, so dass dem sendenden Fax eine "OK"-Meldung angezeigt wird, obwohl das Fax nicht gedruckt wurde. Dazu muss der Brief im Orginal unterzeichnet werden, was für die Übertragung per Fax nicht ausreichend ist.