Fristlose Kündigung wegen Bedrohung und Beleidigung

Kündigung ohne Vorankündigung wegen Drohung und Beleidigung

Kündigung ohne Vorankündigung bei wiederholten Beleidigungen und Drohungen. Die Chefin könnte ihn sogar wegen Morddrohung oder Rufmord anklagen. Schwere Beleidigungen von Kollegen und körperliche Auseinandersetzungen im Unternehmen sind an sich schon in der Lage, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ich sehe eine relevante Bedrohung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Das ist eine erhebliche Bedrohung und Beleidigung der schlimmsten Art.

Beleidigung und Drohung - Urteil im Internet kostenfrei nachlesen

Entscheide und Urteile der Justiz zum Stichwort "Kündigung wegen Beleidigung und Bedrohung". Aber nicht jeder Boykott, zum Beispiel aus Tierschutzgründen, fällt unter das grundlegende Recht auf freie Meinungsäußerung. Eine geringfügige Verletzung des Wettbewerbsverbots durch einen Handelsvertreter kann in der Regel nicht als wesentlicher Kündigungsgrund für einen Arbeitgeber erachtet werden.

Im Entlassungsstreit um eine vom Auftraggeber unangekündigte Kasse hat das Landgericht Berlin-Brandenburg heute das Ergebnis bekannt gegeben und die Entlassung, wie das Bundesarbeitsgericht in erster Linie, auch in zweiter Instanz.... mehr Eine Autofahrerin, die einen Polizeibeamten bei einer Verkehrsüberprüfung als "Wegelagerer" bezeichnete, ist vom Bayrischen Staatsgerichtshof von der Anklage der kriminellen Beleidigung befreit worden.

Arbeitsgesetz: Ausserordentliche Kündigung wegen Bedrohung des Arbeitgebers.

Gemäß 626 Abs. 1 BGB kann das Beschäftigungsverhältnis von jedem Vertragspartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) aus wichtigen Gründen ohne Beachtung einer Frist beendet werden, wenn Sachverhalte bestehen, aufgrund derer eine Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende der Frist oder bis zur Kündigung unter Beachtung aller im Einzelfall bestehenden Gegebenheiten und unter Interessenabwägung beider Vertragsparteien nicht zu erwarten ist.

Dementsprechend müssen die Arbeitsgerichtshöfe bei der Klage auf Kündigungsschutz klarstellen, ob es im Falle einer objektiven Bewertung zum Zeitpunkt der Kündigung unannehmbar war. Ein außerordentliches Ausscheiden ist unter anderem begründet, wenn ein persönlicher, verhaltensbedingter oder betrieblicher Anlass besteht und die Kündigung nicht unangemessen ist. Prinzipiell kann eine Bedrohung des Arbeitsgebers oder einer ihm zugewiesenen Persönlichkeit oder Belästigung als wesentlicher Anlass vermutet werden.

Fakten: Die Vertragsparteien argumentieren über die Gültigkeit einer Sonderstellung. Die Klägerin war seit dem 03.10. 1988 für das angeklagte Staat beschäftigt. In der Zeit von 2004 bis 2013 erhielt die Klägerin mehrere Verwarnungen, u.a. wegen Nichteinhaltung behördlicher Anordnungen, Verstößen gegen treuhänderische Pflichten, Ausschluss von der Arbeit und Beleidigung von Führungskräften und Mitarbeiter. Die Klägerin ist seit Juni 2014 erwerbsunfähig.

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Antragsteller schließlich für die Herstellung von Wahlkampfplakaten auf amtlichen Fotokopierern, wobei er vorgab, dazu berechtigt zu sein, und dies trotz des Wissens um die Nichtzulässigkeit im Jahr 2012. In diesem Telefongespräch, das aus einer etwa 3,5 Kilometer von der Klägerwohnung entfernt gelegenen Telefonkabine geführt wurde, soll der Beschwerdeführer dem Verwaltungschef mit den folgenden Wörtern gedroht haben: "Ich ersteche Sie!

Infolgedessen hat die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft aufgrund der Strafanzeigen des Verwaltungschefs C... Polizisten kamen um 13:05 Uhr mit dem Zivilkläger wegen einer gefährlichen Rede in seiner Privatwohnung zusammen. Am 30. Dezember 2014 stellte der beschuldigte Staat beim verantwortlichen Integrationsbüro den Antrag auf Einwilligung in die außerordentliche Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Beteiligten und vorsichtshalber in eine außerordentliche Kündigung mit Sozialauslauf.

Der Betriebsrat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen wurde zu der geplanten Entlassung am 6. Januar 2015 konsultiert. Weder das verantwortliche Integrationsbüro noch der Betriebsrat erheben Einwendungen gegen die geplante Kündigung. Die Beklagten haben das Beschäftigungsverhältnis der Beteiligten mit Brief vom 13. Januar 2015 außergewöhnlich gekündigt, und zwar vorbeugend auch außergewöhnlich mit einer sozialen Ausstiegsfrist vom 30. Juni 2015 und extrem vorbeugend bis zum nächsten zulässigen Zeitpunkt.

Hiergegen wurde beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf geklagt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie nicht klagen kann und die ausserordentliche Kündigung mangels eines wesentlichen Grunds auch rechtlich unwirksam ist. Hinsichtlich der Klageunfähigkeit stellte ein psychiatrisches Sachverständigengutachten fest, dass der Beschwerdeführer "durch den Betrugsvorwurf der Herstellung von Wahlplakaten auf offiziellen Fotokopierern immer mehr unter Beschuss geraten ist, so dass die Zwängen und damit seine Furcht, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, über mehrere Wochen hinweg angestiegen sind - so dass eine Entscheidung in einer die Testpersonen betreffenden Situation nicht mehr auf der Grundlage angemessener Überlegungen auszuschließen ist".

"Die Klägerin behauptete, er habe den Verwaltungschef C. nie persönlich angesprochen und ihn deshalb nicht per Telefon gedroht. Nach Angaben des Arbeitsgerichtes Düsseldorf konnte der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 telefonieren, da die Telefonkabine nur 3,5 Kilometer von der Klägerwohnung entfernte war. Zeuge C., G. und P. wurden vor dem Düsseldorfer Amtsgericht angehört.

Der Arbeitsgerichtshof hatte keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Zeugnisses C., dem der Antragsteller mit den Worten drohte: "Ich ersteche dich! Die schwerwiegende und dauerhafte Bedrohung des Vorgesetzten, Verwaltungschef C., hatte die Einsatzordnung im Landkriminalamt Nordrhein-Westfalen dauerhaft durchbrochen. Die Drohung hatte nicht nur zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungschef C. geführt.

Sie wirkt sich auch nachteilig auf das Verhalten der Klägerin zu anderen Kollegen am Arbeitsplatz aus. Folglich war es auch irrelevant, dass das psychiatrische Sachverständigengutachten feststellte, dass die Kontrollfähigkeit der Klägerin deutlich eingeschränkt oder sogar widerrufen wurde. Es gäbe spezielle Gegebenheiten, die auch die ausserordentliche Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Beteiligten bei unschuldigem Verhalten des Antragstellers gerechtfertigt hätten.

Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Düsseldorf bei der LAG Düsseldorf Rechtsmittel eingelegt. Landarbeitsgericht Düsseldorf: Die Klageschrift ist zwar zulÃ?ssig, aber unbegrÃ?ndet. Der Arbeitsgerichtshof hatte zu Recht festgestellt, dass die Sonderkündigung vom 13. Januar 2015 das Anstellungsverhältnis der Beteiligten mit sofortiger Wirkung auflöste. Abweichend von der Stellungnahme des Klägers hatte das Arbeitsgericht nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit nach § 46 Abs. 2 ArbGG und § 355 Abs. 1 ZPO verstossen, da nach VI. 7. Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans für den Justizdienst des Arbeitsgerichtes Düsseldorf die Kammermitglieder stets von dem ehrenamtlich tätigen Richter Grauert und dem ehrenamtlich tätigen Richter Günther besucht wurden.

Darüber hinaus war vom Arbeitsgericht zu Recht entschieden worden, dass der Antragsteller nach § 46 Abs. 2 ARGG in Verbindung mit §§ 51 Abs. 1 und 52 ZPO verklagbar ist. Eine schwerwiegende und dauerhafte Gefährdung des Unternehmers, seiner Beauftragten und Beauftragten oder Kollegen am Arbeitsplatz stellt eine erhebliche Verletzung der Vertragspflicht des Mitarbeiters nach 241 Abs. 2 BGB dar und ist "an sich" zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung nach 626 BGB angemessen.

Die Klägerin habe den Verwaltungschef C. am 19. Dezember 2015 per Telefon mit den Worten angedroht: "I stab you! Die LAG Düsseldorf hat im Beweisverfahren keine Irrtümer gesehen und auch keine Einwände erhoben. Die LAG Düsseldorf hatte auch keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugnisses C. Das auffallend gute Gedächtnis des Zeugnisses erklärt sich auch dadurch, dass es für ihn ein einmaliger und beeindruckender Anruf war.

C. hatte auch nicht die wesentlichen Lücken in seinem Gedächtnis verborgen, die zeigten, dass er nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers voreilig Stellung nehmen wollte, sondern nur den Telefonanruf aus seinem Gedächtnis beschreiben wollte. Auch die Tatsache, dass er kein Grund hat, den Beschwerdeführer ungerechtfertigt zu beschuldigen, würde die Vertrauenswürdigkeit des Zeugnisses untermauern. Ein solches Vorgehen hätte die Stellung des ZeugInnen als Verwaltungschef des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen gefährdet.

Auch gab es keine weiteren gegenwärtigen Auseinandersetzungen zwischen dem Zeuge C und dem Beschwerdeführer, da sie keinen direkten Ansprechpartner hatten. Die Klägerin konnte auch die Telefonkabine zum Telefonanruf nutzen. Es genügte die räumliche Entfernung der Telefonkabine zu seiner Ferienwohnung, um gegen 20:50 Uhr den Anruf zu tätigen und dann in die Ferienwohnung zuruckzukehren.

Die Beschwerdekammer teilte auch die Ansicht des Arbeitsgerichtes, dass die Aussagen der Klägerin im Verlauf des ersten Instanzenverfahrens nicht glaubwürdig waren. Die Klägerin hätte nicht glaubwürdig darlegen können, wie sie in der Anhörung vom 26. März 2015 zum ersten Mal die Ereignisse ohne z.B. schriftliche Unterlagen minutengenau beschreiben konnte.

Andererseits konnte der Beschwerdeführer seine widersprüchliche Aussage über das Abendgeschehen nicht rechtfertigen. Ebenso war die Vertrauenswürdigkeit der beiden Zeuginnen P. und G. vom Gericht als nicht glaubhaft beurteilt worden, da sie einerseits nicht mit den Äußerungen des Beschwerdeführers übereinstimmten, aber auch die Äußerungen der beiden Zeuginnen selbst in wichtigen Fragen nicht übereinstimmten.

Die LAG Düsseldorf teilte die Auffassung des Arbeitsgerichtes Düsseldorf, dass selbst die unschuldigen Klagen der Klägerin für eine fristlose Kündigung ausreichend waren. Ein Mahnschreiben war ebenfalls nicht notwendig und der Interessenausgleich hätte nicht zugunsten des Beschwerdeführers erfolgen können. Es gilt daher die Sonderkündigung nach § 626 BGB.

Mehr zum Thema