314 Bgb

D-314 Bc

BGB § 314 Beendigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. - Darlehen: - Gewöhnliche Mitteilung: §§ 488 III, 489 BGB. - Außerordentliche Kündigung: 490 BGB. Bereits aus § 490 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass die §§ 313, 314 BGB unberührt bleiben.

Für die Beendigung der Dauerschuldverhältnisse gilt § 314 BGB.

314 BGB Beendigung von Dauerverpflichtungen aus wichtigen Gründen BGB

1 ) Dauerhafte Verpflichtungen können von jeder Vertragspartei aus wichtigen Gründen ohne Beachtung einer Frist gekündigt werden. 2 Ein wesentlicher Grund besteht, wenn der auflösenden Partei unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles und unter Wahrung der beidseitigen Belange eine Fortführung des Vertrages bis zur Kündigung oder bis zum Fristablauf nicht zumutbar ist.

Liegt ein wichtiger Grund in einer Pflichtverletzung, ist die Beendigung erst nach fruchtlosem Fristablauf oder nach fruchtloser Mahnung möglich. Eine Fristsetzung und Verwarnung ist auch dann nicht erforderlich, wenn unter Berücksichtigung der beidseitigen Belange spezielle Gründe für eine fristlose Beendigung sprechen.

Hat der Begünstigte den Vertrag innerhalb einer vertretbaren Zeit nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes gekündigt. Verwenden Sie die aktuellen und vorherigen Verknüpfungen, um die aktuelle Version (alte Version) und die neue Version (neue Version) zu überprüfen.

Beendigung von Weiterverpflichtungen gemäß § 314 BGB

Statt des Widerrufs gibt es daher die Kündigungsmöglichkeit, die nur die Verpflichtung für die Zeit nach der Beendigung (ex nunc), nicht aber die bereits erbrachten Dienstleistungen betrifft. Diese Sonderkündigungsregelungen gelten für alle gesetzlich vorgeschriebenen Dauerpflichten (§§ 543, 626 BGB etc.). Alle haben eine solche Bestimmung, dass bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung eine fristlose Sonderkündigung möglich ist, auch wenn der Auftrag für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurde und in der Regel noch nicht gekündigt werden konnte.

Zu diesem Zweck besteht 314 BGB in völliger Entsprechung zu den Bestimmungen des speziellen Schuldrechts: Besteht in jedem gesetzlich geregelten Dauerhaftpflichtverhältnis ein Recht zur außerplanmäßigen Beendigung, so kann daraus geschlossen werden, dass in allen weitergehenden Verpflichtungen, auch wenn sie nicht typischerweise gesetzlich geregelten sind, ein außerplanmäßiges Recht zur Beendigung in Anlehnung an diese Bestimmungen vorzusehen ist.

Die Bestimmungen des Sondervertragsrechts in Bezug auf 314 BGB sind jedoch Sonderregelungen: 314 BGB wird durch Sonderregelungen der Sonderkündigung ersetzt. Die Sonderregelungen für Sonderkündigungen sind insoweit sowohl im positiven als auch im negativen Sinne. Vorraussetzung für eine ausserordentliche Beendigung aus wichtigen Gründen ist, dass von der beendenden Partei nicht erwartet werden kann, dass sie das Vertragsverhältnis unter Beachtung aller im Einzelfall vorliegenden Gegebenheiten und unter Wahrung der beidseitigen Belange fortsetzt.

Das ist nur dann der Fall, wenn der wesentliche Anlass nicht im Risiko- und Zuständigkeitsbereich der beendenden Partei selbst zu suchen ist - er muss also in der Persönlichkeit der anderen Partei oder in ihrem Gefahrenbereich sein und im jeweiligen Fall durch eine übergreifende Abwägung der Interessen ermittelt werden. Neben Vertragsverstößen kann der Anlass zur Kündigung auch in anderen Fällen bestehen, z.B. dass der eigentliche Vertragszweck aufgrund externer Entwicklung nicht mehr realisiert werden kann.

Bei der Prüfung sollte der wesentliche Sachverhalt in zwei Stufen untersucht werden: Liegt ein wichtiger Grund darin, dass eine vertragliche Verpflichtung verletzt wurde, erfolgt die Beendigung des Vertragsverhältnisses gleichzeitig mit dem Widerruf gemäß §§ 323, 324 BGB: Gemäß 314 II BGB ist eine Beendigung daher erst nach fruchtlosem Fristablauf oder einer erfolglosen Mahnung möglich.

Auf diese Weise wird der Gegner über die bevorstehenden Folgen seiner Pflichtverletzungen informiert und hat gleichzeitig die letzte Gelegenheit, die Beendigung des Vertrags durch pflichtgemäße Handlungen zu unterbinden (Andienungsrecht). Die Setzung einer Frist oder Mahnung in den Faellen des § 323 II BGB nach § 314 II 2 BGB kann wie beim Ruecktritt entfallen.

Nach § 314 III BGB ist eine außerordentliche ordentliche außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer angemessen gesetzten Zeit nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes möglich. Wie im Falle des Rücktritts ( 325 BGB) kann neben der Beendigung auch Schadenersatz geltend gemacht werden. Führt z.B. eine Verletzung des Vertrages zum Erlöschen des Vertrages, so ist der durch die verfrühte Beendigung des Vertrages entstandene Schadens gemäß § 280 I 1 BGB zu ersetzen.

Möchte der Zahlungsempfänger Schadenersatz wegen einer noch nicht oder nicht ordnungsgemäß geleisteten Dienstleistung verlangen, so hat er gemäß § 281 BGB zu verfahren.

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