Fristlose Kündigung Vermieter Zahlungsverzug

Kündigung fristlos Vermieter Zahlungsverzug

Wann ist also die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter wegen Zahlungsverzuges nach dem Mietrecht gerechtfertigt? mit einer fristlosen Kündigung der Wohnung wegen Zahlungsverzuges. Achtung bei Kündigung wegen Zahlungsverzug - rechtzeitig oder unangekündigt?

Weil im Falle einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges die Möglichkeiten einer Nachbesserung durch Zahlung bestehen, war es immer zumutbar, die Kündigung fristgerecht nachzutragen. Bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers musste das Landgericht feststellen, ob der Vermieter neben der regulären Kündigung auch fristlos kündigen kann.

Die Hintergründe sind wie folgt: Der Vermieter kann die Kündigung im Prinzip fristlos und auch ordentlich kündigen, wenn der Vermieter mit mehr als einer Monats-Miete im Rückstand ist. Der Vermieter möchte den Mietvertrag in der Regel mit sofortiger Wirkung kündigen, damit sich die Mieterschulden nicht weiter erhöhen. Bislang war es immer ratsam, neben der Kündigung ohne Kündigungsfrist eine fristgerechte Kündigung vorzunehmen.

Da die fristlose Kündigung nach 569 Abs. 3 S. 2 BGB geheilt werden kann, wenn der Pächter den Verzug nach Eingang der Kündigung beseitigt. Aber auch dann will der Vermieter den Mietvertrag in der Regel kündigen, da die Gefahr eines erneuten Rückstandes des Mieters und der Zerstörung des Vertrauens droht.

Deshalb war es in der bisherigen Praxis immer sinnvoll, sowohl eine sofortige als auch eine reguläre Kündigung vorzunehmen. Auch wenn es eine Behebung der Zahlungsrückstände gab, wurde der Vertrag zum Ende der regulären Periode gekündigt. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin ist die alternativ einfache Kündigung ungültig, da der Vertrag unmittelbar nach Erhalt der Kündigung fristlos gekündigt wird.

Die Vermieterin kann sich daher nicht gleichzeitig auf die alternativ erklärten fristgerechten Kündigungen beziehen, wenn die fristlose Kündigung durch Bezahlung des Mietinteressenten geheilt wird. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin hat die gleichzeitig erfolgte Kündigung keine Wirkung, da das Pachtverhältnis nach Erhalt der Kündigung ohne Einhaltung einer Frist nicht mehr besteht.

Solange dies nicht vom Obersten Gerichtshof beschlossen wurde, ist es unerlässlich, dass neben der Kündigung ohne Kündigungsfrist auch nach wie vor eine reguläre Kündigung ausspricht. Wenn das Rechtsgutachten des Landgerichtes Berlin vorliegt, kann es im Einzelverfahren sinnvoll sein, auf die fristlose Kündigung vollständig zu verzichten und nur die ordnungsgemäße Kündigung zu erklären.

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