Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Impressumspflicht Abmahnung
Abdruckpflicht Achtungdas Risiko von Warnungen. Warum" von einer Warnung, die er von einem Anwalt wegen eines fehlenden Abdrucks bei Xing erhielt. Erhöhte Warnhinweise wegen fehlendem Impressum auf Facebook: um Google+ rechtssicher zu machen und Warnungen zu verhindern.
Impressumpflicht: Illegale Abmahnung bei fehlender Vertretungsberechtigung
Wenn eine Gesellschaft den Bevollmächtigten nicht im Aufdruck ihrer eigenen Internetseite benennt, kann sie daher von Konkurrenten nicht verwarnt oder sogar wegen Versäumnissen vor Gericht gestellt werden. Dieses unternehmensfreundliche Rechtsgutachten hat das Oberlandesgericht Berlin (KG) in einer kürzlich ergangenen Klage (Az.: 5 W 204/12) gegen eine identische niederinstanzliche Klage des Landgerichts Berlin abgegeben.
Ein deutsches Unternehmen hatte im vorliegenden Falle Klage gegen eine französiche Gesellschaft (SARL) erhoben, die ihren rechtlichen Repräsentanten nicht im Internetauftritt - einem Bewerbungs- und Stellenportal - genannt hat. Die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Gesellschaft auf einstweiligen Rechtsschutz hat das LG Berlin jedoch zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht war aber auch der Ansicht, dass die Impressumspflichten des TMG und des BGB, die das Unternehmen in seinem Handeln verletzt hat, nicht dazu dienten, das Marktverhalten in diesem Fall zu regulieren. Vereinfacht ausgedrückt: Das TMG und das BGB waren hinsichtlich des Umfangs der Impressums- und Informationspflicht strikter als die Anforderungen der einschlägigen EU-Richtlinien.
Nach Auffassung der Kammerrichter gab es daher keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Selbst wenn die in Berlin getroffene Wahl für den Fall, dass der Bevollmächtigte nicht im Aufdruck genannt wird, für die Wettbewerbssituation rechtliche Sicherheit schafft, ist zu beachten, dass die Mitteilungspflichten des TMG und des BGB selbstverständlich nicht gegenstandslos sind. Der Beschluss stellt nur klar, dass nach Auffassung der Jury in Berlin weder Wettkämpfer noch Wettkämpfer die Gelegenheit haben, wegen fehlenden Informationen zu warnen oder zu verklagen.
Derjenige, der es im Aufdruck unterläßt, ordnungsgemäß über den Bevollmächtigten zu unterrichten, besteht jedoch nach wie vor die Gefahr, eine Geldbuße auszuhandeln oder wenigstens die Frist für den Widerruf des Konsumenten zu verlängern.
Impressumpflicht auch für "provisorische" Websites
Derjenige, der eine Website der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, muss sie mit einem rechtlich gültigen Abdruck ausstatten. Auf diese Verpflichtung wird auch dann nicht verzichtet, wenn die Website unbeabsichtigt ins Netz gegangen ist. Diesbezüglich hat das LG eine Grundsatzentscheidung getroffen und den Besitzer einer Liegenschaft verurteilt, der das Grundstück als Ferienhaus gemietet und dafür mittels einer eigenen Internetseite rekrutiert hat.
Der Streit betraf eine überholte Website der Angeklagten, die die Startseite als Werbemedium für ein Ferienhaus auf der Insel geschaffen hatte. Die Inhalte dieser Website enthalten eine überholte und unvollständige Aufschrift. Der Kläger warnte den Angeklagten wegen Verletzung der Impressumspflicht und forderte ihn auf, eine strafrechtliche Abmahnung abzugeben, die er ablehnte.
Infolgedessen ging die Klage vor dem Gerichtshof ein und ging dort ihrer Klage nach. Die umstrittene Website wurde, wie sich während des Prozesses zeigte, im Jahr 2007 von der Angeklagten inszeniert. In der umstrittenen Startseite im MÃ??rz 2014 wurde das Ferienhaus unter Hinweis auf den Ã?berholten Content und einen unvollstÃ?ndigen Anbieter beworben.
In Erwiderung auf das Mahnschreiben der Beschwerdeführerin bezweifelte die Angeklagte zunächst die Rechtmäßigkeit der Beschwerdeführerin. Die Angeklagte hat im Mai 2014 die streitige Startseite aus dem Internet entfernt. Die Klage der Beschwerdeführerin bezweckte die Rückerstattung der im Rahmen der Abmahnung angefallenen Kosten in Hoehe von 382,70 EUR. Der Kläger gab den strittigen Betrag mit EUR 10000 an.
Dem Kläger wurde mit der Streichung der betreffenden Internetseite die Gefährdung eines neuen Verstoßes des Angeklagten gegen die Impressumspflicht nicht abgewendet. Entgegen der Meinung der Angeklagten war die Klage berechtigt, eine Verwarnung auszusprechen, da sie selbst eine Ferienwohnung auf der Insel untervermietet.
Der Kläger wurde vom Gerichtshof für passiv legitimiert und für unzulässig erklärt. Die Behauptung der Angeklagten, die streitige Internetseite sei irrtümlich freigegeben worden, war für das Landgericht Essen irrelevant. Der Angeklagte hatte sich geweigert, eine Abmahnung mit einer Strafklausel abzugeben, so dass das Landgericht von einer Wiederholung ausging.
Das Landgericht Essen hat den vom Kläger festgelegten Betrag in der Höhe von EUR 10000 für sachgerecht befunden. Das Landgericht Essen hat mit seiner Verfügung dem Klageantrag der Beschwerdeführerin in voller Länge stattgegeben und dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auferlegt. Der Angeklagte hat eine unfaire Tat begangen und ihm in Zukunft untersagt, Ferienhäuser über eine Internetseite anbieten zu dürfen, die kein eigenes Aufdruck hat.
Das Landgericht Essen verhängte für jeden Verstoß eine Geldstrafe von bis zu 250.000 EUR, alternativ sechs Monaten Gefängnis. Darüber hinaus wurde der Angeklagte aufgefordert, dem Kläger einen Geldbetrag von 382,70 zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen.