Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Widerruf Internetkauf
Rücktritt InternetkaufReisebuchung über das Internet: Besteht hier ein Rücktrittsrecht?
Ist es möglich, im Web reservierte Fahrten zu stornieren? Es gibt aber auch solche Situationen, in denen online buchbar sind. Verbraucher haben ein Rücktrittsrecht für viele Vertragsabschlüsse im Fernabsatz, darunter auch für bestimmte über das Web abgeschlossene Vertragsabschlüsse - aber nicht für alle. Der Widerrufsanspruch besteht nicht, wenn es sich hierbei vor allem um Pauschalreiseverträge handelt, d.h. um einen Reisevertrag über ein Paket von Reisedienstleistungen, die in der Regel Transport, Übernachtung und Mahlzeiten beinhalten.
Die Ausnahmeregelung wird dadurch gerechtfertigt, dass die im BGB ab 651a enthaltene Regelung für Reiseverträge den Konsumenten bereits angemessen schützt. Bislang gibt es keinen großen Gegensatz zum Rücktrittsrecht. Der Widerruf ist nach § 355 BGB ebenfalls unberechtigt und berechtigt und führt zur Rückgabe der Gegenleistung.
Im Gegensatz zum Rücktrittsrecht kann der Reiseanbieter jedoch im Falle des Rücktritts eine entsprechende pauschale Vergütung einfordern. Darüber hinaus müssen Pauschalreiseveranstalter nicht auf das Fehlen eines Rücktrittsrechts hinweisen. Weil es keine Regel gibt, nach der immer auf ein fehlender Widerrufsanspruch hingewiesen werden muss. Das Fehlen eines Widerrufsrechts für Reiseverträge, die im Internet abgeschlossen werden, darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass ein Widerrufsrecht für im Fernabsatz selbständig erworbene Reisedienstleistungenbesteht.
Es ist zu berücksichtigen, dass nach 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Rücktrittsrecht für Leistungen in den Sparten Unterkunft, Autovermietung und im Rahmen von Freizeitaktivitäten gegeben ist, wenn der zugrundeliegende Auftrag einen bestimmten Zeitpunkt oder eine bestimmte Frist für die Erbringung der Leistungen vorgibt. Korrespondierende Dienstleister wie z. B. Hotelbetriebe, Autovermietungen oder Veranstaltungsanbieter sollten so abgesichert werden, dass sie ihre Kapazität aufgrund des Widerrufes nicht mehr für andere Zwecke verwenden können.
Im Gegensatz zu einem Reisevertrag müssen sie uns jedoch vorab auf dieses fehlendes Rücktrittsrecht gemäß Artikel 246a 1 Abs. 3 Nr. 1 UGBGB hinweisen. Das Rücktrittsrecht in solchen Ausnahmefällen heißt wiederum: Bei Fehlen eines bestimmten Termins oder einer bestimmten Frist kann der Auftrag wiederrufen werden. Zum Beispiel kann ein Voucher, der ohne fixen Wochenendtermin im Haus gekauft wurde, oder ein regulärer Freizeitbesuch trotzdem storniert werden.