Unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit Fristlose Kündigung

Unerlaubte Abwesenheit von der Arbeit Kündigung ohne Vorankündigung

eines Verhaltensabbruchs: Unerlaubte Abwesenheit, Mobbing anderer Mitarbeiter oder verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz. Ein langjähriger Mitarbeiter ist plötzlich mehrmals unentschuldigt abwesend. In der Praxis wird die fristlose Kündigung auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Die unentschuldigte Abwesenheit kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein (BAG v.

Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei vermeintlich unentschuldigter Abwesenheit

Die Mitarbeiter müssen ihre Erwerbsunfähigkeit ihrem Auftraggeber sofort melden und beweisen. Diese Unterrichtung ist vor allem notwendig, damit der Unternehmer geeignete Massnahmen zur Repräsentation des kranken Mitarbeiters einleiten kann. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung erfolgt jedoch in der Regel per Telefon, so dass es für den Mitarbeiter im Streitfall schwer zu beweisen ist, dass er seine Krankheit wirklich gemeldet hat, wenn die Meldung nicht korrekt an den Auftraggeber weitergeleitet oder nachweisbar ist.

Das Gleiche trifft zu, wenn die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht nachweisbar versandt wurde, jedenfalls vorübergehend, wenn der Mitarbeiter der Anzeige- und Beweispflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Darüber hinaus kann die Missachtung der Anzeige- und Beweispflicht aber auch die (außerordentliche) Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Einzelnen begründen. In einem Rechtsstreit, in dem ein Mitarbeiter für den Zeitraum vom 18. Juli 2005 bis zum 1. August 2005 verhindert war, musste das Landarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nun urteilen.

Für diesen Zeitpunkt hat der Mitarbeiter in einem Gerichtsverfahren eine Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit vorgelegt. Die Mitarbeiterin behauptet, dass sie ihre Erwerbsunfähigkeit sofort gemeldet und eine Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit geschickt hat. Die Arbeitgeberin leugnete dies und beendete das Anstellungsverhältnis am 25. Juli 2005 mit der BegrÃ?ndung, dass der Mitarbeiter seit dem 18. Juli 2005 ohne Entschuldigung abwesend sei und entschied, dass das Anstellungsverhältnis durch die KÃ?ndigung am 25. Juli 2006 nicht beendet worden sei.

Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der vermeintlich ohne Entschuldigung abwesend war, ist nicht zulässig. Wenn der Arbeitnehmer vorgibt, die Krankheit sofort angezeigt zu haben, muss der Unternehmer nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Gelangt dieser Beweis wie im vorliegenden Falle nicht zum Auftraggeber, ist eine fristlose Kündigung ungerechtfertigt. Dieser Beschluss verdeutlicht, dass der Unternehmer erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten hat, besonders im Hinblick auf die schwer zu erfüllende Problematik der Meldepflicht.

Es wird daher empfohlen, die entsprechenden Gespräche und Mitteilungen genau zu dokumentarisieren. Trotz dieser positiven Grundsatzentscheidung sollten die Mitarbeiter sicherstellen, dass vor allem eine sofortige und nachprüfbare Meldung erfolgt. Dies am besten sowohl per Telefon als auch in schriftlicher Form und bei Bedarf auch per Fax.

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