280 Bgb Schema

289 Bgb-Diagramm

280 I 2 BGB. wird vermutet => Die Beweislast für die Nichtvertretung liegt beim Schuldner. Subsidiäre Verpflichtung, §§ 280 I, 241 II BGB. Sachmängelhaftung nach § 437 Nr. 3;

280 Abs. 1 BGB. Im Übrigen gilt § 280 Abs. 1 BGB. 280 Abs. 1 BGB.

Das Obligationenrecht Klausel I: Kernproblematik der Vertragspflichten .... - Petri Balzer, Stefan Kröll, Bernd Scholl

Der Band stellt die Bearbeitung von Sachverhalten im Speziellen Obligationenrecht vor. Ausgehend von 30 Fallbeispielen, die sich mit typischen Problemen der vertraglichen Verpflichtungen befassen, wird den Studierenden in der Anforderungsprüfung die Umstellung des in den Lehrveranstaltungen vermittelten theoretischen und praktischen Fachwissens erläutert. Sämtliche Gehäuselösungen werden im Stil eines Gutachtens erarbeitet und mit einer Montageanleitung geliefert. Ergänzend zu den Fallstudien werden ausführliche Notizen gemacht, die den Studierenden die Bearbeitung der jeweiligen Problembereiche vereinfachen.

Positiver Vertragsbruch (pVV)

Dies ist eine untypische Kodifizierung des ehemaligen Justizrechts, da keine Sonderregelungen getroffen wurden, die unter der Rubrik "positive Forderungsverletzung" im Recht zu finden sind (Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz, Fälle zum Neuen Schuldrecht, S. 189). Es können stattdessen allgemeine Vorraussetzungen, die in allen FÃ?llen der UVV im Sinn eines Grundereignisses gegeben sein mÃ?ssen, von weiteren Vorraussetzungen unterschieden werden, die fÃ?r die jeweils konkrete Rechtsfolgen (Schadensersatz statt der Leistung: 280 Abs. 3, 281, 282 BGB; RÃ?cktritt: 323, 324 BGB) erfÃ?llt sein mÃ?ssen.

Sie betrifft das Vorliegen einer Verpflichtung zwischen den Vertragsparteien und die Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die sich aus der Verpflichtung durch eine Handlung oder Unterlassung ergibt. Als Pflichtverletzung gelten nur solche, die nicht zur Unmöglichkeit oder Verspätung oder Verspätung der Erfüllung führen, da insoweit unabhängige Ereignisse des Verzuges einwirken.

Mit der Zeit haben sich zwei wesentliche Arten von PVC herauskristallisiert, und zwar zum einen die schlechte Performance und zum anderen die Nichteinhaltung vertraglicher Nebenverpflichtungen. Schlechte Leistungen liegen vor, wenn die zu erbringende Dienstleistung nicht ordentlich ist. In den §§ 280 Abs. 1 BGB ("Pflichtverletzung"), 280 Abs. 3 und 281 Abs. 1 BGB ("der Zahlungspflichtige leistet nicht die ihm obliegende Leistung....") und 323 Abs. 1 BGB ("der Zahlungspflichtige leistet keine vertragsgemäße Leistung....") ist die schlechte Leistungserbringung im allgemeinen Obligationenrecht reglementiert.

Aufgrund dieser Bestimmung im allgemeinen Vertragsrecht ist - wie im bisherigen Recht - zwischen solchen mit und ohne gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen zu differenzieren. Im Falle von Aufträgen, die keine gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen - wie z.B. die Satzung (vgl. BGH NJW 1983, 1188), Dienstleistungs- oder Handelsvertreterverträge und Vertragsverhältnisse - enthalten, ist ein Leistungsmangel ausschließlich nach den 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 323 Abs. 1 BGB zu bewerten.

Seitdem das Gewährleistungsgesetz des Kauf- und Werkvertragsgesetzes im Sinn eines grundlegenden Rechtsverweises auf die 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB Bezug nimmt ( 437, 634 BGB), sind diese Regelungen auf Fälle von Schlechterfüllung unter Berücksichtigung der Änderungen im Gewährleistungsgesetz anwendbar. Bei Fehlen eines solchen Hinweises auf das Recht der allgemeinen Pflichten (z.B. im Mietrecht: 536 bis 536 d BGB) finden die vorgenannten Bestimmungen über die mangelhafte Leistung im allgemeinen Schuldverhältnis jedoch nur Anwendung, wenn das Gewährleistungsgesetz Lücken hat.

In dem bis zum 31. Dezember 2001 anwendbaren Recht ist das Gewährleistungsgesetz nach den §§ 459 ff. Ausgenommen davon ist der Umstand, dass der Veräußerer dem Erwerber eine Versicherung mit dem Zweck gibt, ihn gegen eben diese Folgeschäden absichern. Daher war es nach altem Recht notwendig, bei der Überprüfung von Schadensersatzansprüchen die verkaufsrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen von den Regelungen der UVV zu unterscheiden, indem der beanspruchte Schaden als Folgeschaden aufgrund eines Mangels oder Mangels eingestuft wurde.

pVVV wurde damit beauftragt, für solche Folgeschäden, die durch die Fehlerhaftigkeit der gekauften Sache entstehen, eine generelle Haftung für Fahrlässigkeit zu vereinbaren. 437 Nr. 3 BGB und damit das Recht auf Gewährleistung nach dem Kaufrecht gilt unbeschränkt sowohl für Mängel-Folgeschäden als auch für Mängel. Das Wettbewerbsproblem zwischen dem allgemeinen Recht auf Leistungsstörung und der kaufrechtlichen Haftung für Sachmängel ist damit im neuen Gesetz für den Leistungsbereich weitestgehend ausgeräumt.

Textbuch zum neuen Obligationenrecht, Paragraph 359 f. und Paragraph 580 und die nachfolgenden Erläuterungen). Ursächlich hierfür war, dass die Jurisprudenz nicht nur zwischen Mängel-Folgeschäden und Mängel-Folgeschäden, sondern innerhalb der Mängel-Folgeschäden auch zwischen Nah- (d.h. eng mit dem fehlerhaften Werkstück verbunden) und weiter entfernten Mängel-Folgeschäden unterschieden und nur diese vom Geltungsbereich des Gewährleistungsgesetzes (§ 635 BGB a.F.) ausgenommen und dem pVVV unterworfen hat.

Jedoch mit der Folge, dass für weitergehende Folgeschäden, die durch eine kurze Verjährungsfrist ( 638 BGB a.F.) verursacht wurden, die damals geltende 30-jährige Verjährungsfrist gilt (BGH NJW 1993, 923). Wie im Vertriebsrecht hat das neue Gesetz die Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Verzugsrecht und dem Recht der Gewährleistung im Falle von Schlechterfüllung geklärt.

Alle durch einen Fehler hervorgerufenen Schaden, seien es nun Folge- oder Folgeschäden durch einen Fehler, nahe oder weiter entfernte Folgeschäden durch einen Fehler, sind auch hier ohne Ausnahme durch den grundlegenden Rechtsverweis in 634 Nr. 4 BGB abgedeckt und unterliegen somit dem Vertragsrecht über Fehler (Huber/Faust, Modernisierung des Schuldrechts, Abschnitt 19 Para. 86). Der Gerichtsstand hat die Bestimmungen der 536, 536a BGB (bzw. 537, 538 BGB alt) dahingehend ausgelegt, dass die Mängelhaftung des Leasinggebers bei Vertragsschluss auf einer konkludenten Eignungsgarantie für den vertragsgemäßen Einsatz basiert und der Leasinggeber daher vom Leasingnehmer auf Ersatz des gesamten Mangelfolgeschadens, d.h. auch auf Ersatz des sogenannten Mangelfolgeschadens, in Anspruch genommen werden kann.

Insofern gibt es keinen Spielraum für die fehlerabhängigen Bestimmungen über schlechte Leistungen im allgemeinen Obligationenrecht (BGH NJW 1971, 424). Sie können jedoch im mietrechtlichen Bereich bei der Nichterfüllung leistungsbezogener Nebenverpflichtungen (bei nicht erfüllungsbezogenen Verpflichtungen ohnehin: siehe § 241 Abs. 2 BGB) gelten. Neben der Leistungsschwäche ist der zweite wesentliche Anwendungsfall der PKVV die Pflichtverletzung.

"Nach der ständigen Rechtsprechung des bisherigen Rechts war ein "Paradenfall" für die PvVV aufgrund der Pflichtverletzung der schwerwiegende und endgültige Leistungsverweigerung (sog. "Vertragskündigung") vorzeitig. Der Gerichtsstand hat in diesem Falle dem Zahlungsempfänger die unverzügliche Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichtausführung oder sofortigem Widerruf gemäß § 326 BGB alt (BGH NJW 1986, 842, 843) gestattet.

In dem neuen Gesetz muss auch dieser Kündigungsfall vor dem Fälligkeitstermin der Leistungspflicht gelöst werden: Der sofortige Widerrufsanspruch ergibt sich in diesem Falle formlos aus § 323 Abs. 1, 2 Nr. 1, 4 BGB: Schon vor dem Fälligkeitstermin der Haupterfüllungspflicht liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen für den Widerruf mit der Erfüllung erfüllt sind, da der Zahlungspflichtige nicht nachkommt und eine Nachfrist gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entfällt.

Darüber hinaus kann ein Anspruch auf sofortige Entschädigung statt der Erfüllung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB begründet werden: Der Verstoß gegen die Pflicht ( 280 Abs. 1 BGB) besteht in der schuldhaften Nichterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht. Es ist auch die geschuldete Zahlung im Sinn von 281 Abs. 1 BGB, die der Zahlungspflichtige nicht leistet.

Auf eine Frist zur Kündigung des Vertrages nach § 281 Abs. 2 BGB kann verzichtet werden (auch: Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz, Fälle zum Neuen Schuldrecht, S. 192 f.; ähnlich: Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum Neuen Schuldrecht, Röth. Das neue Gesetz wirft, wie bereits erwähnt, nicht mehr die Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Recht auf Leistungsstörung und dem Gewährleistungsanspruch aus Kauf- und Werkverträgen bei mangelhafter Leistung auf (Stichwort: Unterscheidung des durch den Mangel verursachten Schadens von dem durch den Mangel verursachten Folgeschaden).

Zu diesem Zweck hat sich die Abgrenzungsfrage auf den Verstoß gegen mängelbedingte Nebenverpflichtungen beschränkt. Zu den Fallgruppen der Pflichtverletzung gehören beispielsweise die mangelhafte Verpakkung der gekauften Sache, die zur Vernichtung der gekauften Sache während des Transportes oder zur Unterlassung der Mitteilung bestimmter nachteiliger Merkmale der Ware durch den Fachhändler geführt hat, die dann zu einem Folgeschaden an der gekauften Sache selbst oder anderen Rechtsinteressen des Bestellers geführt hat.

Die allgemeinen Regelungen der 280 ff. unterscheiden sich in all diesen FÃ?llen vom GewÃ?hrleistungsrecht, weil die VerjÃ?hrungsfrist in der Regel kÃ?rzer ist als die regulÃ?re VerjÃ?hrungsfrist (vgl. Â 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und weil es sein kann, dass der VerkÃ?ufer den Fehler der gekauften Sache nicht zu vertreten hat, sondern die Verletzung von Nebenpflichten.

Daher erhebt sich die Fragestellung, ob auch in diesen Fällen die Gewährleistungsbestimmungen des Kauf- und Dienstleistungsvertrages als letzte Sonderbestimmung zu betrachten sind, die unmittelbar die §§ 280 ff. Die BGB wurde u.a. für den Falle der Pflichtverletzung gegründet und das Vorhandensein eines Sachmangels allein konnte eine daneben und selbständig vorhandene Pflichtverletzung nicht ersetzen.

Vorraussetzung für die Inanspruchnahme nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Pflicht und dem entstandenen Sachschaden vorliegt. Jegliche Verpflichtung nach 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner nicht für die Verletzung der Pflicht verantwortlich ist ( 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Für das Fehlverhalten seiner Verrichtungsgehilfen haftet der Zahlungspflichtige daher ebenso wie bei Unvermögen und Verzögerung. Der Wortlaut des 280 Abs. 1 S. 2 BGB lässt jedoch vermuten, dass der Schuldner bei Pflichtverletzungen ein Verschulden hat. Ein Mangel ist daher keine "Voraussetzung" für die Verbindlichkeit, aber das Fehlen eines Verschuldens ist ein rechtlich hinderlicher Einwand, der die Verbindlichkeit ausschliesst und für dessen Existenz der Gläubiger die Last der Beweisführung trägt.

Bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus der Haftpflicht nach 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 und 282 BGB heißt dieser Satz, dass der Kreditgeber die Bedingungen der Vertragspflicht, der Verletzung von Pflichten, des Schadens und des Kausalzusammenhangs vorlegen und ggf. nachweisen muss. Andererseits ist der Mangel keine Voraussetzung dafür, dass eine Forderung vom Kreditgeber begründet und nachgewiesen wird, sondern ein Einwand, der das Klagerecht behindert, das der Kreditnehmer vorlegen und ggf. nachweisen muss, um ihn zu entlasten.

Die Verteilung der Beweislast im Hinblick auf das Verschulden ist eine Teilinnovation gegenüber dem bisherigen Recht. Allerdings machte er die entsprechende Verwendung davon abhaengig, dass die Ursache des Schadens in der Gefahrenzone liegt, fuer die der Geschaedigte im Zweifelsfall verantwortlich ist (BGH NJW 1980, 2186) (Grundsatz der Verteilung der Beweislast nach Gefahrenzonen).

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