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Die DRadio-StV zur Anpassung der staatlichen Vertragsbestimmungen an.

RStV: 52b Bahnsteigbelegung

für die für den landesweiten Rundfunk vorgesehenen kofinanzierten Sendungen sowie für die dritten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme einschließlich der programmbegleitenden Dienstleistungen die notwendigen Kapazität zur Verfuegung steht; dass die im dritten Programm verteilten nationalen Fenster nur in den Ländern verbreitet werden, für die sie rechtlich vorgesehen sind, dass die Kapazität für private Fernsehsendungen mit Regionalfenstern nach § 25 verfügbar ist, dass die Kapazität für die im betreffenden Staat genehmigten Regional- und Lokalfernsehprogramme und die freien Sender verfügbar sind; dass die nationalen Sonderbestimmungen für freie Sender und ähnliche Offerten nicht berührt werden, dass die unter den Buchstaben a bis c genannten Fachkapazitäten gegenüber anderen Digitalfernsehkapazitäten fachlich äquivalent sind, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu diesen Programmen.

im Rahmen einer weiteren fachlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen der unter Punkt 1 genannten Möglichkeiten entscheidet der Plattformbetreiber über die Nutzung von Fernsehsendungen und in der Digitaltechnik vertriebenen Fernmedien, soweit sie dann eine große Zahl von Sendern und ein breites Spektrum von nicht gebührenfinanzierten Sendungen, Sonder- und Fremdsprachensendungen umfasst und unter Berücksichtigung der Belange der angeschlossenen Abonnenten vergleichbaren Fernmedien- und Teleshopping-Kanäle in angemessener Weise berücksicht.. ist, dass er im Rahmen der weiteren fachlichen Möglichkeiten ausschließlich nach den allgemeinen Rechtsvorschriften über die Inanspruchnahme entscheidet.

2 Reicht die Belegungskapazität nach Absatz 1 nicht aus, so gelten die Prinzipien des Absatzes 1 entsprechend der gesamten verfügbaren Leistung; dabei haben die für das betreffende Sendegebiet vom Gesetz festgelegten beitragenfinanzierten Sendungen und programmbegleitenden Dienstleistungen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens Priorität, wobei die angemessene Prüfung der Offerten nach Absatz 1 Nr. 2 unberührt bleibt.

Im Rahmen einer fachlichen Leistung von maximal einem Dritteln der für den digitalen Rundfunk verfügbaren Gesamtleistung liegen die fachlichen Leistungen für die vom Gesetzgeber im betreffenden Versorgungsgebiet festgelegten kofinanzierten Hörfunkprogramme und Programmbegleitdienste des öffentlich-rechtlichen Fernsehens vor, und zwar in Höhe von maximal einem Dritteln der für den digitalen Rundfunk zur Verfuegung gestellten Gesamtleistung, wie folgt

im Rahmen einer weiteren in Ziffer 1 genannten weiteren fachlichen Übermittlungskapazität entscheidet der Plattformbetreiber über die Zuteilung von in der Digitaltechnik verteilten Radioprogrammen und Fernmedien, soweit er unter Berücksichtigung der Belange der verbundenen Abonnenten ein breites Spektrum von Diensten und eine Vielzahl von Anbietern in dem betreffenden Verteilungsgebiet in angemessener Weise achtet. 3. im Rahmen der darüber hinausgehenden technischen Möglichkeiten entscheidet er über die Zuteilung ausschließlich nach den allgemeinen Gesetzen.

4 Werden Radio- und Fernsehsendungen auf einer einzigen Bühne ausgestrahlt, so werden die in S. 2 Nr. 1 genannten Sendungen in der in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Eigenschaft berücksichtigt. Der Plattformbetreiber entscheidet über die Nutzung der Bahnsteige. 3 Der Betreiber einer Bühne muss der verantwortlichen Landesmedienanstalten die Nutzung von Radioprogrammen oder -medien mindestens einen Monat vor deren Start mitteilen.

4Wenn die Anforderungen der Ziffern 1 bis 3 nicht eingehalten werden, obliegt die Wahl der auszusendenden Radioprogramme der zuständigen Landesmedienanstalten nach diesem Staatsvertrag und Landesrecht. 5Der Betreiber einer Bühne muss ausreichend Zeit haben, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

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