Kündigungsschutz Behinderung

Schutz vor Kündigung bei Invalidität

Welche Kündigungen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz? . Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte im Arbeitsrecht. Entlassungsschutz für Schwerbehinderte nach SGB IX. Gesteigerter Kündigungs- und Kündigungsschutz.

Schwerbehinderte sind in Deutschland in besonderer Weise arbeitsrechtlich geschützt.

Der Kündigungsschutz bei schwerer Behinderung wird verstärkt.

Bundesbeteiligungsgesetz: Das am 1. Dezember 2016 verabschiedete und am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Bundesbeteiligungsgesetz soll die soziale Partizipation und Eigenbestimmung von Menschen mit Behinderung stärken. Die erste Phase ist bereits wichtig für die Betriebspraxis, da die Rechte der Behindertenvertreter erheblich verstärkt werden. Daraus ergibt sich zum einen eine Erweiterung des Entlassungsschutzes für schwerbehinderte Mitarbeiter und zum anderen ein wesentlich komplexeres Entlassungsverfahren in der betrieblichen Praxis. 2.

Eine Arbeitnehmerin mit einem anerkannt hohen Invaliditätsgrad von mind. fünfzig wird als schwer behindert angesehen; Personen mit einem Invaliditätsgrad von mind. dreißig, aber weniger als fünfzig können auf Gesuch hin als schwer behindert behandelt werden und genießen somit im Wesentlichen den gleichen Versicherungsschutz. Frühere Rechtslage: Nach der früheren Gesetzeslage war der Unternehmer nach 95 Abs. 2 SGB IIX dazu angehalten, die Vertretung von Menschen mit schweren Behinderungen vor dem Ausscheiden zu hören.

Sollte der Dienstherr die Vertretung von Schwerbehinderten nicht gehört haben, hatte dies keine Auswirkung auf die Abweisung. Die Vertretung von Schwerbehinderten konnte ihre Rechte nur in Arbeitsgerichtsverfahren, z.B. durch vorübergehenden Rechtsschutz, durchsetzen. Die Vertreter von Schwerbehinderten haben ihre Rechte in der Rechtsprechung sehr verhalten ausgeübt.

Von der Androhung von Bußgeldern waren die Unternehmer nicht beeindruckt und entließen die Arbeitnehmer regelmässig ohne die Mitwirkung der Vertreter der Schwerbehinderten. Die Arbeitgeberin ist auch dazu angehalten, den Schwerbehinderten vor der Beendigung zu informieren und zu hören. Andernfalls bestimmt 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX n.F. nun, dass die verkündete Beendigung gegenstandslos ist.

Dies erhöht die Voraussetzungen für eine effektive Terminierung merklich. Gibt es in einem Unternehmen einen eigenen Beirat und eine Interessenvertretung für Schwerbehinderte, muss der Unternehmer vor der Beendigung der Arbeit nun zumindest drei Prozeduren durchlaufen. Schlussfolgerung und Kommentar: Sowohl die Verantwortlichkeit als auch der Einfluß der Vertreter von Schwerstbehinderten auf den Auftraggeber nehmen mit der Verstärkung der Rechte von schwerbehinderten Menschen im Falle von Entlassungen zu.

Weil es weder eine rechtliche Vorschrift noch eine entsprechende Zuständigkeit für die Anhörungs- und Erklärungsfristen der schwerbehinderten Vertretung gibt, ergibt sich in der Betriebspraxis eine Ausrichtung auf die Terminregelung des § 102 BetrVG. Außerdem ist das Zeitverhältnis zwischen der Vernehmung von Schwerbehindertenvertretern und dem Gesuch des Arbeitsgebers beim Integrationsbüro nicht reglementiert.

Die Schwerbehindertenvertreter haben in der Realität bisher regelmässig Information vom Konzernbetriebsrat und nicht vom Auftraggeber im Fall einer beabsichtigten Entlassung erhalten. Die Entschließungsempfehlung und der diesbezügliche Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vom 30. November 2016 sehen ausdrücklich vor, dass der Arbeitnehmerrat in der Regel auch dann einbezogen werden muss, wenn die Vertreter von Schwerbehinderten betroffen sind.

Auch die Vertretung von Schwerbehinderten ist gemäß 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IIX berechtigt, an allen Betriebsratssitzungen mitzumachen. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die Vertretung von Schwerbehinderten in der betrieblichen Praxis zeitgleich mit dem Konzernbetriebsrat zu hören. Auf jeden Fall sollten die Organe durch gesonderte Briefe konsultiert werden, um die angemessene Teilnahme im Falle einer Streitigkeit zu belegen.

Ein Kündigungsschreiben sollte erst erfolgen, wenn die Schwerbehindertenvertreter und der Betriebsrat ihre endgültige Meinung abgegeben haben. Neben einem berechtigten Grund für die Beendigung ist für eine effektive Beendigung auch die Genehmigung des Integrationsbüros erforderlich, sofern diese im Fall einer ausserordentlichen Beendigung nicht gefälscht wird.

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