Das recht am eigenen Bild

Recht auf das eigene Bild

Der Anspruch auf das eigene Bild ist, wie das Recht auf einen Namen, ein Persönlichkeitsrecht. Recht auf das eigene Bild. Recht auf das eigene Bild. Folgender Text wurde dem BEE SECURE Themenblatt "Recht auf das eigene Bild" entnommen. Der Anspruch auf das eigene Image ist ein Persönlichkeitsrecht.

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In Deutschland ist das Recht auf das eigene Bild eine Tochtergesellschaft des durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 GG geschützt. 1 ] Die abgebildete Person hat das Recht, über die Nutzung des Bildmaterials zu entscheiden, einschließlich des Rechtes, seiner Publikation zu widerspruch.

1] Im einfachsten innerstaatlichen Recht ist es durch das Recht vom neunten Jänner 1907 über das Copyright von Kunstwerken der schönen Kunst und der Fotografie (KunstUrhG) sowie durch Artikel 8 Absatz 1 der EMRK festgelegt. Gegenwärtig sind nur 22, 23, 24 und als strafrechtliche Bestimmung 33 KUNSTUHRG von Belang.

22 Die Porträts dürfen nur mit Zustimmung der dargestellten Person verteilt oder veröffentlicht werden. Im Zweifelsfall ist die Zustimmung gegeben, wenn die dargestellte Person für ihre Darstellung eine Vergütung erhalten hat. Die Zustimmung der Verwandten der abgebildeten Person ist nach dem Tod der dargestellten Person für einen Zeitraum von zehn Jahren erforderlich.

Verwandte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind der hinterbliebene Ehepartner oder Partner und die Nachkommen der dargestellten Person und, wenn weder ein Ehepartner oder Partner noch ein Kind anwesend ist, die Nachkommen der dargestellten Person. "23 KUNSTUHRG listet die Ausnahmeregelungen auf: Sie dürfen ohne die nach 22 geforderte Zustimmung verteilt und ausgestellt werden:

Porträts der Gegenwartsgeschichte; Aufnahmen, in denen die Menschen nur als Zubehör neben einer Kulturlandschaft oder einem anderen Ort auftauchen; Aufnahmen von Begegnungen, Fahrstühlen und dergleichen, an denen die abgebildeten Menschen teilnahmen; Porträts, die nicht auf Auftrag gefertigt werden, sofern die Verteilung oder Darstellung einem größeren Kunstinteresse diente.

Im Übrigen gilt die Vollmacht nicht für eine Verteilung und Darstellung, die ein legitimes Interessen der dargestellten Personen oder, wenn sie gestorben sind, ihrer Verwandten verletzen. 24 KUNSTUHRG regelt die Zulassung von investigativen Fotografien. Porträt ist nicht nur eine Foto- oder Filmaufzeichnung, sondern jede erkennbaren Reproduktion einer Persönlichkeit, also auch Zeichnung, Karikatur, Fotomontage, Cartoon, ja selbst die Erscheinung eines Zweiers.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2006[6] hat das LG Frankfurt am Main festgestellt: "Portraits im Sinn von 22 KUG sind die für Dritte erkennbare Wiedergabe einer Natursubjekt. Allerdings reicht es auch aus, wenn die dargestellte Figur - auch wenn ihr Antlitz kaum oder gar nicht wiederzuerkennen ist - an Merkmalen zu erkennen ist, die sich aus dem Bild ableiten und die für sie oder ihre Persönlichkeit spezifisch sind, durch den beigefügten Wortlaut oder durch den Bezug zu älteren Publikationen (vgl. BGH NJW 1979, 2205 - Fusballtorwart; Pr.

Es ist nicht nötig, dass die dargestellte Person von einigen Menschen wiedererkannt wurde. Der Anspruch auf das eigene Bild ist bereits beeinträchtigt, wenn die dargestellte Person begründete Befürchtungen hat, dass sie identifizierbar sein könnte. Es ist nicht nötig, dass auch der vergängliche Zuschauer die im Bild dargestellte Person erkennt; es reicht aus, von einem mehr oder weniger großen Personenkreis erkennbar zu sein (vgl. BGH NJW 1979, 2205 - Fusballtorwart; v. Strobl-Alberg in:

Das Recht der Word- und Bild-Berichterstattung, 5th ed. Die Sonderstellung der Behauptung, die Allgemeinheit respektiere die Privatsphäre und ihr Anonymitätsgebot, erfordert die Aufnahme solcher Fälle in den Schutzbereich dieser Bestimmung (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.). "Auch die Verlinkung auf ein privates Foto auf einer anderen Internet-Seite kann im konkreten Fall eine Rechtsverletzung darstellen (die dem im Folgenden dargestellten Urteilsgrund zugrundeliegenden Tatsachen betrafen den Zusammenhang mit der rechtlichen Betätigung der dargestellten Person, d.h. "ein privates Foto wurde mit einem beruflichen Hinweis verknüpft").

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München[8] vom 27. Mai 2007 heißt es: "Werden im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung der Privatwirtschaft zuzurechnende und im Netz zu veröffentlichende Fotos in einem Gutachten verknüpft, das sich mit den Tätigkeiten der dargestellten Person des Rechtsanwalts befasst, hat der dargestellte Rechtsanwalt Anspruch auf Unterlassung nach 1004, 823 BGB, 22, 23 Kunstr.

Eine wirksame Zustimmung der dargestellten Person zur Publikation der Fotos besteht in diesem Falle nicht. Auch wenn man die Illustration noch als Diskussionsbeitrag begreift, überwiegen die berechtigten Interessen des Dargestellten in seiner Intimsphäre die eines Presseorgans in der Publikation, da das gezeigte Bild als Beweis der Kritik aus seinem (privaten) Kontext herausgerissen wird.

Es geht darum, was passiert und nicht um die betreffende Persönlichkeit. Der BGH hat mit Beschluss vom 27. Juni 2013 zu Sportereignissen Stellung genommen (Az. VI ZR 125/12): "Die Publikation von Fotos und Videos bei Sportereignissen ist erlaubt, wenn durch ihre Verteilung keine legitimen Belange der Darsteller beeinträchtigt werden.

"Nach § 23 KUNSTUHRG ist die Publikation von Fotos, in denen Menschen nur als Zubehör auftreten (z.B. versehentlich vor einem photographierten Haus vorbeikommende Personen), zugelassen. Die Zustimmungspflicht zur Verteilung und Publikation ist nach dem deutschen Recht gemäß 23 Abs. 1 des Gesetzes für "Personen der Zeitgeschichte" beschränkt.

Ein absoluter Mensch der Gegenwartsgeschichte war nach früherer Jurisprudenz jeder, der sich durch seine Position, seine Handlungen oder Errungenschaften außerordentlich hervorgetan hat und daher in der Wahrnehmung der Allgemeinheit ein so großes Interesse an der Persönlichkeit selbst, aber auch an allen Prozessen, die seine Beteiligung am gesellschaftlichen Geschehen begründen (Helmut Kohl, Caroline von Hannover, Boris Becker).

Sie dürfen auch ohne ihre Zustimmung photographiert, verteilt und publiziert werden. Nach früherer Jurisprudenz waren Verwandte der Gegenwartsgeschichte Menschen, die im Rahmen eines zeitgenössischen historischen Ereignisses in die öffentliche Wahrnehmung gekommen waren (z.B. die in Gladbeck lebenden Geiseldramen oder Athleten bei einem Wettkampf). Fotos dieser Personengruppe dürfen nur im Rahmen dieser Veranstaltung ohne deren Zustimmung publiziert werden.

Zu den Angehörigen der Gegenwartsgeschichte gehörten nach den so genannten Begleiturteilen des Bundesgerichtshofes auch Lebensgefährten oder Söhne absoluter Zeitgenossen. Sie könnten dann auch im Rahmen eines gemeinschaftlichen Auftritts ohne Zustimmung gemeldet werden. Faustregel: Je mehr ein Mensch im Allgemeininteresse ist, umso früher muss er die Bildberichterstattung tolerieren.

Aber auch diese Menschen genießen die Sicherheitszone der unverletzlichen Privatheit und das verminderte Recht auf Intimität. Die Beschränkung ist bereits in 23 Abs. 2 KUNSTUHRG enthalten: Der Anspruch, eine abgebildete Persönlichkeit ohne Zustimmung darzustellen, umfasst nicht "eine Verteilung und Darstellung, die ein legitimes Eigeninteresse der dargestellten Persönlichkeit verletzt" und ist aufgrund der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weiter zugunsten der dargestellten Persönlichkeit eingeschränk.

Privates Leben und Privates werden auch von Menschen der zeitgenössischen Geschichte vor Paparazzi bewahrt. Das bedeutet nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts "die eigenen vier Wände" und öffentliche Räume der Vertraulichkeit, wie zum Beispiel ein Dinner in einer abgelegenen Gaststätte (Caroline-von-Monaco-Urteil II). Dieses Ergebnis der jüngsten Rechtssprechung in Deutschland wurde mit Beschluss vom 6. März 2012 von der EMRK (Große Kammer) untermauert.

Als ein zeitgeschichtliches Geschehen kann die Erkrankung des herrschenden Prinzen von Monaco betrachtet werden. Allgemein benötigen öffentlich Unbekannter einen höheren Schutz als öffentlich bekannt. Die EMRK hat auch festgestellt, dass Caroline und Ernst August von Hannover Persönlichkeiten des Öffentlichen Dienstes sind.

20 ] Er unterstrich, dass das allgemeine Interesse an der Meldung von strafrechtlichen Verfahren variieren kann. Die Kriterien für die Abwägung dieser Fragestellung waren die Publizität und das bisherige Benehmen der betreffenden Personen, die Bedeutung und Natur der Straftat, die Umstände der Verhaftung, die Form der Informationsbeschaffung, die Wahrhaftigkeit der Informationen und ob diese Fakten bereits in der Öffentlichkeit bekannt waren.

Es gibt neben dem Datenschutz weitere Gründe, in denen die Zustimmung zur Publikation auch für zeitgenössische Persönlichkeiten notwendig ist (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Zu diesem Zweck muss ein vorrangiges legitimes Interessen der betreffenden Person vorliegen. Das ist bei der Werbebranche immer der Fall: Das Recht auf das eigene Image kann kommerzialisiert werden und hat einen Vorteil.

Eine missbräuchliche Verwendung des Bildes für Werbe- oder Geschäftszwecke ist nicht gestattet. Eine andere Situation ergibt sich, wenn ein Bild in der Medienwerbung eingesetzt wird, z.B. wenn die Titelseiten einer Zeitschrift einen Promi zeigen und als Anzeigen für die Zeitschrift geschaltet werden. So wäre es zum Beispiel nicht zulässig, T-Shirts oder Tassen mit Bildern von Berühmtheiten ohne deren Zustimmung zu verteilen.

Im Jahr 2004 hat das Bundesverfassungsgericht anlässlich einer karikativen Manipulation von Bildern entschieden: Die unaufgeforderte Publikation von Werken mit der Abbildung von Menschen kann zu einer Verletzung von fundamentalen Rechten führen: Die durch das GG gewährleistete Freiheit der Kunst untersagt zum einen eine Beschränkung der Kunsttätigkeit einschließlich der Publikation eines Kunstwerkes, zum anderen muss das auch durch Grundrechte gesicherte Personenpersönlichkeitsrecht geschützt werden.

23 Abs. 1 Nr. 4 KUNSTUHRG bestimmt, dass die Zustimmung der dargestellten Person zur Publikation nicht notwendig ist, wenn die Verteilung oder Darstellung einem übergeordneten Kunstinteresse diente. Allerdings ist in § 23 Abs. 2 KUG wieder eine Barriere enthalten. Damit ist die Publikation verboten, wenn dadurch ein legitimes Interessen der dargestellten Person oder, wenn sie gestorben ist, ihrer Verwandten beeinträchtigt wird.

Die reine Herstellung eines Bildes ohne Veröffentlichung ist nicht Gegenstand des 22 KunststoffUrhG, in dem nur von Vertrieb und Öffentlichkeit gesprochen wird. Die reine Herstellung einer Fotografie ohne die Absicht der Veröffentlichung - da sie nicht unter 22 KUNSTUHRG falle - ist nach der derzeitigen Gesetzeslage jedoch am allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu bemessen.

28] Dies erfordert eine Gesamtabwägung[29], bei der auch die Ausnahmeregelungen des 23 KunststoffUrhG zu beachten sind. Ob und inwieweit die Herstellung solcher Abbildungen bereits illegal und für den Betreffenden nicht zulässig oder akzeptabel ist, kann nur durch die Beurteilung aller Sachverhalte im Einzelfall und die Abwägung der Güter und Interessen der Parteien unter Berücksichtung aller gesetzlich, insbesondere verfassungsgemäß geschützter Standpunkte festgestellt werden", so der BGH.

Wer sich in einer gesicherten Wohn- oder Zimmerwohnung oder in einem gesicherten Zimmer unberechtigterweise ein Bild einer anderen Personen macht oder übermittelt und damit die hochpersönliche Lebenssphäre der dargestellten Personen verletze, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldbuße geahndet; das Bild, das die Ohnmacht einer anderen Personen aufdeckt, unberechtigt nimmt oder übermittelt und damit die hochpersönliche Lebenssphäre der dargestellten Personen verletzen würde; oder das Bild wird mit einer Geldbuße ahndet.

Der unbefugte Zugriff auf ein Foto der in Absatz 1 oder 2 beschriebenen Beschaffenheit auf eine dritte Personen und damit die hochpersönliche Lebenssphäre der dargestellten Personen wird bewusst nicht gestattet.

Dementsprechend wird jeder geahndet, der einer anderen Partei nicht gestattet, ein Bild, das dem Ruf der dargestellten Partei erheblichen Schaden zufügen könnte, einer dritten zu unterbreiten. Zu einer Strafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldbuße kommt es, wenn: Er ein Foto einer anderen unter 18 Jahren zum Zwecke der entgeltlichen Überlassung an einen Dritten anfertigt oder zur Verfügung stellt, oder er sich selbst oder einen Dritten entgeltlich zur Verfügung stellt.

Die neue Straftat begründet der Gesetzgeber damit, dass 33 KUNSTUHRG (der einen Verstoss gegen 22, 23 KUNSTUHRG auf Gesuch hin strafbar macht) nicht ausreicht. Die konstituierenden Elemente der "hochpersönlichen Lebenssphäre" und des "Sichtschutzraumes" sind darüber hinaus neue Schöpfungen des Parlaments, die zunächst von der Justiz ausgefüllt werden müssen.

Das schafft zunächst einmal Rechtssicherheit. Noch vor der EinfÃ??hrung des  201aStGB musste sich niemand in seiner IntimitÃ?t (z.B. durch eine geheime Webkamera auf einer Toilette) verletzen lassen. Der Fotograf kann auch beantragen, dass das Bild gelöscht wird, wenn er befürchtet, dass die Publikation bevorsteht.

Zum Beispiel, wenn der Photograph bereits ein Bild der betreffenden Personen ohne Zustimmung publiziert hat. Wird das Recht am eigenen Bild durch unerlaubte Veröffentlichungen beeinträchtigt oder besteht die Gefahr der unerlaubten Verbreitung eines Bilds, kann der Betreffende einen einstweiligen Rechtsschutz gemäß 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, entsprechend V. m. 823 Abs. 2 in Verbindung V. m. 22, 23 Kunstr.

Wird durch die Publikation das Recht auf ein eigenes Bild ernsthaft verletzt, z.B. durch den Druck von Aktfotos, kann auch ein Schadensersatzanspruch in Form von Geldbeträgen für einen nicht greifbaren Schmerzensgeldanspruch entstehen. Sind die Bilder ohne Genehmigung entstanden, kann auch die Publikation des Fotomaterials gefordert werden ( 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Anlehnung an 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB) oder ein Vernichtungsanspruch nach 37, 38 Kunstr.

"Ausgehend von der Basisdatenschutzverordnung ergeben sich keine nennenswerten Änderungen der früheren Gesetzeslage in Bezug auf den Umgang damit. Für die Erstellung und Publikation eines persönlichen Bildes gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nach wie vor dürfen Bilder nur bearbeitet werden, wenn der Betreffende zugestimmt hat oder eine rechtliche Grundlage dies zulässt. Für die Publikation von Fotografien gibt es im Gesetz zum Urheberrecht (KunstUrhG) zusätzliche Bestimmungen, die ab dem 2. Januar 2009 auch nach dem Gesetz zum Urheberrecht (KunstUrhG) verfügbar sind.

Zu: Mitteilung & Recht, Nr. 3/2012, S. 1 (online). Der Hugo Keyßner: Das Recht auf das eigene Image. Alexandre Metz: Das Recht von Prominenten auf ihr eigenes Image in Auseinandersetzung mit fremden Belangen. Die Rechtsanwältin Sybille Neumann-Klang: Das Recht auf das eigene Bild aus vergleichender rechtlicher Perspektive. Recht auf das eigene Bild. Rechtsgeschichtliche Entwicklungen, Schutzinteressen, Rechtsnatur und Rechtssicherheit.

München 2009, ISBN 3-406-58102-1 Florian Wagenknecht, Dennis Tölle: Rechts im Bild. Ausgabe 2004, 22 Kunsterziehungsgesetz Nr. 2. 3. des Landgerichts Frankfurt am Main, Rechtssache 2/03 O 468/05. E-Mail: ? Onlinelandgericht Hamburg, Rechtssache 324 O 703/08. BGH-Urteil vom 31. Dezember 2007 (PDF; 86 kB), Rechtssache VI ZR 164/06, Text.

89-92. des Bundesverfassungsgerichtes, vgl. dazu auch die permanente Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, vgl. VerfGE 19, 242; VerfGE 22, 354; VerfGE 25, 327; VerfGE 35, 311; VerfGE 74, 358; VerfGE 82, 106. und ? BGH-Urteil vom 11. Juni 2008. EGMR, Große Handelskammer, Entscheidung vom 40660/08 und 60641/08 (Von Hannover II), Mitteilung und Recht 2012, 18. Dezember 2009. EMRK, Große Handelskammer, Beschluss vom 7. Februar 2012, Rechtssache 39954/08 (Axel Springer AG), Mitteilung und Recht 2012, Nr. 1. Januar 2012, 1. Januar 2012 Thomas Haug, Grundsatzurteile des EMRK zum Pressegesetz - Final defeat for Princess Caroline, Mitteilung und Recht, Redaktion 3/2012.

Thomas Haug, Landmark judgment of the European Court of Human Rights on press law - Final defeat for Princess Caroline, communication and law, Redaktion 3/2012. BGH judgment of four teenember 1995 (Memento of twenty-eight February 1997 in the web archive), ref. VI ZR 410/94, full text. Siehe auch: vgl. dazu auch: VerfGE 97, 125, 148 f.; VerfGE 97, 391, 403; Standing Reports 1 VerfG vom 14. 2. 2005, Rechtssache BvR 240/04, Absätze 1 bis 32 u. a. Siehe auch: Rechtssache 31, S. 30/10, Vgl.

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