Newsletter Werbung

Werbung im Newsletter

Doch was ist bei Newsletter-Werbung in Autoreply-Mails erlaubt? Wirksame Newsletterwerbung durch eigenständige E-Mail-Marketing-Kampagne. Hier finden Sie Fragen und Antworten zu Newslettern und Werbung. Die Newsletter-Werbung bietet eine kostengünstige und direkte Ansprache. Wir bieten begrenzte Werbeflächen in unserem Versand in zwei Varianten an.

Rundschreiben vs. Werbung - Was ist Gesetz?

Selbst wenn die Anschrift von einem bestehenden Kunde kommt, kann ich mich und mein Geschäft in große Probleme stürzen, wenn ich nur weiter und weiter schicke. Besonders wichtig: Die E-Mail muss beim Kauf eines Produktes oder einer Leistung eingegangen sein. Nur bestehende Kundschaft darf geworben werden. Außerdem dürfen nur ähnliche Artikel wie die bereits vertriebenen angeboten werden.

Grundlegende Voraussetzung: Der Auftraggeber muss über die vorgesehene Werbung und sein Widerrufsrecht bei der Eintragung seiner E-Mail und in jedem Newsletter unterrichten. Daher sollte ihm jedes Mal eine Anschrift angeboten werden, an die er sich abmelden kann. Falls der Besteller von seinem Widerrufsrecht durch Abbestellung des Newsletters gebrauch gemacht hat, muss seine Anschrift unverzüglich aus dem Presseverteiler entfernt werden.

Juristische Stolpersteine in der Newsletter-Werbung

Das Versenden von Newslettern ist ein populäres Marketinginstrument im Online-Geschäft. Im letzteren Fall ist sie aber auch eine der am meisten verwarnten Werbeformen. Um keine Warnung wegen illegalem Newsletter-Versand zu bekommen, findest du hier die wesentlichen Regelungen in der Übersicht. Die kartellrechtliche Basis für die (Un-)Zulässigkeit von Newsletter-Werbung ist § 7 UWG.

Als Einzelhändler benötigen Sie für den Versand eines Newsletters prinzipiell die explizite Zustimmung des Adressaten. Dieses Prinzip findet ungeachtet dessen Anwendung, ob der Adressat ein Konsument unter den Unternehmern ist, das Recht macht hier keine Ausnahme, wie auch der BGH bestätigt (Urteil vom 10.12.2009, I ZR 201/07). Die Erteilung einer Zustimmung bedarf des bewussten Handelns des Zuwendungsempfängers.

Das" Verstecken" stimmt dem Erhalt von Newsletter innerhalb der AGB oder der Datenschutzbestimmungen (oder in anderen Unterlagen wie FAQ, Kundeninformationen etc.) daher nicht zu. Die Rechtsprechung des Landgerichts Magdeburg (Urteil vom 18.08.2010, 7 O 456/10 (15)) hat beschlossen, dass solche Bestimmungen in den AGB nicht zulässig sind.

Der Gerichtshof schließt sich damit einer Verfügung des BGH an (Urteil vom 16. Juli 2008, VIII ZR 348/06). Ein ausführlicher Erfahrungsbericht über das Magdeburger Gutachten findet sich unter www.haerting. de von Dr. Martin Schirmbacher. Ein angekreuztes Kästchen, aus dem der Besteller das Häkchen ziehen muss, um den Newsletter nicht zu erhalten, gilt ebenfalls nicht als Einverständniserklärung.

Mit der Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse auf Ihrer eigenen Website erklären Sie sich nicht mit der Werbung für den Newsletter einverstanden. Auch der BGH (Urteil vom 10.12.2009, I ZR 201/07) hat bekräftigt, dass die Aufnahme der klagenden Partei in das dortige Gerichtsverfahren, dass die Person, die sie kontaktieren oder über etwas informieren möchte, ihr in diesem Zusammenhang unter anderem eine E-Mail schicken könnte, offensichtlich nur den Verkauf von Gebrauchtwagen an Endverbraucher betrifft und daher nicht als stillschweigende Zustimmung zum E-Mail-Werbegegenstand des Rechtsstreits angesehen werden kann.

Gegenüber der Münchner Arbeitsgruppe (Urteil vom 09.07.2009, 161 C 6412/09) gab es einen Rechtsstreit, in dem ein Doktor einen Werbebrief erhalte. In der Folge bekam der Doktor eine E-Mail, aber wieder einen Werbe-Newsletter und nicht die gewünschten Informationen. Das Versenden einer E-Mail an den Absender von Newslettern allein stellt noch keine Zustimmung zum Erhalt von Werbe-E-Mails dar.

Zudem hat das Landgericht entschieden, dass der Beschwerdeführer klar gemacht hat, dass er keine weiteren Werbe-E-Mails erhalten möchte. Wenn der Absender eines Newsletters überzeugt ist, dass der Adressat sein Einverständnis gegeben hat, ergibt sich natürlich die Fragestellung, wer dies im Falle eines Streits nachweisen muss. Das Landgericht Dresden (Urteil vom 30. Oktober 2009, 42 HKO 36/09) hat hier u.a. verdeutlicht, dass auch der Absender des Newsletters die Existenz der Zustimmung nachweisen muss: "Der Antragsgegner ist mit Beweismitteln und Erklärungen für die Einwilligungserteilung belastet.

Kann ich meine Zustimmung nachweisen? Die Arbeitsgruppe Hamburg (Urteil vom 11.10.2006, 6 C 404/06) hat die drei vorhandenen Zustimmungsmöglichkeiten zur Newsletter-Werbung eingehend erörtert. Das Landgericht Hamburg bestaetigte ausserdem, dass der Absender die Zustimmung nachweisen muss. Übrigens ist eine Zustimmung nicht mehr gültig, wenn zwischen der Gewährung dieser und dem ersten Versenden einer Werbepost 1,5 Jahre liegt, urteilte das Landgericht München I (Urteil vom 08.04.2010, 17 KW O 138/10).

Im so genannten Opt-in-Verfahren gibt der Besteller seine E-Mail Addresse in vorbereiteter Form ein und sendet sie per Mausklick auf den Absender-Button an den Absender. Diese wird ohne weitere Schritte in den Verteiler eingetragen und ab sofort mit einem Newsletter versehen. Mit dem Confirmed Opt-in bekommt der Käufer nach dem Versenden der Anschrift eine E-Mail.

Diese enthält einen Verweis, den der Käufer klicken muss, wenn er den Newsletter nicht selbst bestellen möchte oder wenn er ihn nicht mehr erhalten möchte. Dadurch wird die Verwendung der Email-Adresse ohne Zustimmung des Adressaten unterdrückt. Das LG Essen (Urteil vom 20.04. 2009, 4 O 368/08) und die AG Düsseldorf (Urteil vom 14.07. 2009, 48 C 1911/09) schlossen sich ebenfalls dieser Stellungnahme der AG Hamburg an.

Außerdem darf diese E-Mail noch keine Werbung beinhalten. Jeder, der von seinen Abnehmern keine Zustimmung zur Werbung per E-Mail erhält, darf daher keine Werbung (z.B. Cross-Selling-Produkte, Belege oder Preisnachlässe für zukünftige Käufe, ergänzende Produktangebote, Werbung für Dritte usw.) in die Auftragsbestätigungs-E-Mail aufnehmen. Eine solche Werbung könnte nur zugelassen werden, wenn sich der Gewerbetreibende auf die Ausnahmeregelung des 7 Abs. 3 UWG stützen kann, die jedoch nur in Ausnahmefällen möglich sein wird.

Ein Antrag auf Vorlage einer Kundenbeurteilung in der Auftragsbestätigung ist bereits Werbung für das eigene Haus und ohne Zustimmung inakzeptabel. Nach § 7 Abs. 3 UWG hat das Kartellrecht eine Ausnahmeregelung vom Prinzip der Zustimmung zur Newsletter-Werbung. Das bedeutet: Diese vier Bedingungen müssen alle eingehalten werden, wenn Sie Newsletter ohne Zustimmung versenden wollen.

Hier hat das Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 21.04.2010, 2 U 88/10) eine Begriffsbestimmung getroffen: Einheitliche Newsletter an eine große Anzahl von Abnehmern sollen nur dann ohne Zustimmung möglich sein, wenn im Geschäft nur Artikel aus einem Sortiment (z.B. exklusiver Topfhandel) gelistet sind. Gemischte Sortimentshändler können es schwierig finden, Newsletter auch ohne Zustimmung zu verschicken.

Daraus ergibt sich, dass selbst die häufig verwendete Tell-a-Friend-Funktion generell ineffizient ist. Auf diese Weise wird die E-Mail-Adresse von Personen A in ein Formblatt eingetragen, das dann entweder eine E-Mail mit Werbung für die sendende Firma oder eine Bestätigungs-E-Mail für den Eintritt in den Presseverteiler aufnimmt.

Ein Einkaufsclub schickte in einem Falle des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 18. August 2009, 15 S 8/09) eine E-Mail an einen "Eingeladenen" mit der Bitte, sich im Verein anzumelden. Die erste Einladungsmail hat das Landgericht Berlin bereits als Werbung betrachtet: Andererseits hat der Werbeempfänger auch Anspruch auf unabhängigen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten (bei Privatpersonen) oder rechtswidrigem Eingriff in das etablierte und betriebene Wirtschaftsunternehmen (bei Firmen, Freiberufler etc.).

Einem Newsletter-Empfänger wurde durch das Landgericht Berlin (Beschluss vom 16. Oktober 2009, 15 T 7/09) ein besonders umfassender Datenschutz zugesprochen. Die Klägerin hat in erster Linie entschieden, dass der Absender keine E-Mail-Werbung an eine spezifische E-Mail-Adresse der Klägerin versenden darf. Dies war ihm nicht genug und er erhielt in zweiter Linie einen weiteren Schutz: Dem Dealer war es verboten, dem Antragsteller überhaupt illegale Newsletter zu schicken (also an jede seiner E-Mail-Adressen).

Nach dem Urteil des Gerichts kann der Gewerbetreibende das Wiederholungsrisiko nicht ausschließen, wenn er eine auf eine bestimmte E-Mail-Adresse beschränkte Abmahnung vornimmt. Stattdessen hat das Landgericht entschieden, dass er sich verpflichtet, dem Adressaten keine weiteren Werbe-E-Mails zu senden, ungeachtet der e-Mail-Adresse. Wenn man gegen eine solche gerichtliche Anordnung verstoÃ?t, geht man rasch in eine Preisfalle, wie ein Newsletter-Absender vor der AG Rendsburg erfährt.

Diesem wurde zunächst ein Werbeverbot für den Newsletter an einen gewissen Adressaten erteilt. Anschliessend verschickte er jedoch einen weiteren Newsletter. Die Klägerin beantragt eine Geldbuße, die auch gegen den Absender in Hoehe von 300 EUR verhängt wird. Der Begünstigte beantragt dann eine weitere Geldbuße. Auch bei Nichtbeachtung des Newsletters können Verwarnungen und Anordnungen ergehen.

Wenn ein ehemaliger Newsletter-Empfänger nach der Kündigung E-Mails vom Unternehmen weiter empfängt, hat das LG Lübeck (Urteil vom 10.07.2009, 14 T 62/09) einen einstweiligen Rechtsschutz erhalten. Newsletter-Werbung: Wie lange ist die Zustimmung wirksam?

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