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Schadenersatz statt Gewährleistung
Entschädigung statt GewährleistungB. durch einen Handwerker) und wenn der Unternehmer ein Verschulden trifft, kann anstelle der Gewährleistung auch Schadenersatz verlangt werden. Ähnlich wie bei der Garantie kann auch A anstelle der Garantie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Nacherfüllung, Nachbesserung, Ersatzlieferung, Rücktrittsrecht, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung, Nacherfüllung.
Garantie
Innerhalb der Gewährleistung wird nur für den Gegenstand selbst, nicht aber für die daraus entstehenden Schäden gehaftet. Nach geltender Rechtssprechung muss diese Feststellung jedoch im Geltungsbereich des Verbraucherschutzgesetzes relativiert werden, da z.B. der reine Warenverkäufer nun im Laufe der Gewährleistung auch Ein- und Ausrüstungskosten übernehmen muss.
Dies wird unter "Priorität der Verbesserung" genauer erläutert. Im Unterschied zur Gewährleistung (immer freiwillig) ist die Gewährleistung die gesetzliche Haftpflicht des Verkäufers/Mitarbeiters (=Übergeber) für Fehler, die die Waren oder Dienstleistungen bereits zum Lieferzeitpunkt aufweisen, auch wenn sich dieser Fehler erst später zeigen sollte (geheimer oder verdeckter Mangel).
Treten erst nach der Lieferung Fehler auf, ist dies kein Garantiefall. Wo ist ein Fehler? Dabei ist zu beachten, dass nicht jeder Fehler oder nicht jede Verschlechterung eines Produktes oder einer Dienstleistung gleichbedeutend mit einem Fehler ist. Ein Sachmangel ist immer dann gegeben, wenn die bedingte (vertraglich vereinbarte) oder üblicherweise angenommene Beschaffenheit der Sache / Dienstleistung nicht vorliegt.
Dies bedeutet beispielsweise, dass Mängel, die dem normalen Verschleiss entspringen, in der Regel nicht als Mängel zu werten sind, da nicht nur eine funktionierende, sondern auch eine nicht funktionierende Beschaffenheit nach bestimmungsgemäßer Verwendung als normal vorausgesetzt werden kann. Sollte ein neuer PKW-Reifen, der innerhalb von 6 Monate bereits über eine Laufleistung von ca. 40000 Kilometern verfügt, nicht mehr die gesetzliche Mindest-Profiltiefe aufweisen, kann man immer noch nicht von einem Defekt im Sinn des Gewährleistungsgesetzes reden, zumal dieser als natürliche Abnutzung zu betrachten ist, obwohl die Gewährleistungszeit noch nicht abläuft.
Zum einen, ob überhaupt ein Fehler vorlag und zum anderen, ob dieser bereits bei der Auslieferung vorlag. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Fehler als solcher zu betrachten ist; dies ist in der Regel nicht besonders schwer, insbesondere bei neuen Erzeugnissen, zumal ein solcher in der Regel einem Fehler gleichkommt. Sobald dies nachgewiesen ist, geht es um den in der Regel weitaus komplizierteren Beleg, wann dieser Fehler aufgetreten ist.
Eine 6-monatige Annahme liegt vor, d.h. wenn innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung ein Fehler auftritt, wird davon ausgegangen, dass dieser bereits bei der Ablieferung vorlag. Dem Übertragenden bleibt es daher während dieser ersten 6 Monate unbenommen, wenn er den Garantieanspruch abwenden will, den Nachweis, dass der Fehler erst nach der Ablieferung auftrat.
Bei Mängeln, die erst 6 Monate nach Lieferung eintreten, obliegt die Nachweispflicht dem Abnehmer. Die Gewährleistung ist eine unverschuldete Pflicht, und zwar unabhängig davon, ob der Auftragnehmer, zu dem man im Zuge der Gewährleistung Zugang haben möchte, den Fehler herbeigeführt hat oder ob dieser bereits auf einer der vorherigen Verkaufsstufen auftritt.
Die Maschine wird vom Fachhändler ohne Kenntnis dieses Mangels gekauft und an den Käufer weiterverkauft. Eine Beanstandung macht der Käufer beim Verkäufer geltend, der dies garantieren muss, obwohl er den Fehler nicht zu vertreten hat und ihn nicht einmal mitverschuldet. Der Gewährleistungsanspruch gliedert sich in zwei Phasen, zuerst die Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Gewährleistungsansprüche der ersten Stufe), dann die Preisreduktion oder die Umrüstung ("Gewährleistungsansprüche der zweiten Stufe").
Das heißt, bevor der Erwerber vom Kaufvertrag zurücktritt oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen kann, muss er dem Erwerber prinzipiell die Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung, d.h. eine zweite Gelegenheit einräumen. In Einzelfällen ist es jedoch manchmal schwer zu entscheiden, ob diese zweite Gelegenheit gezielt aus Verbesserungen oder Tausch bestehen soll, zumal dem ein recht komplexer Interessenausgleich vorausgehen kann.
Zum einen ist es wichtig, ob überhaupt eine Besserung oder ein Tausch möglich ist, und das wird der viel häufiger vorkommende Punkt sein, ob die Besserung in Bezug auf den Tausch oder der Tausch in Bezug auf die Besserung überproportional hohe Kosten mit sich brächte. Wichtig sind der Warenwert der ( "mangelfreien") Sache, die Schwierigkeit des Fehlers, aber auch die Unannehmlichkeit, die dem Käufer dadurch entstehen würde, dass er sie ersetzt oder bessert statt nachbessert.
Hat ein Neuwagen einen Mangel an der Wechselstromgenerator, muss er sicherlich zu einer Instandsetzung des Wagens kommen und nicht zu einem Austausch des Wagens. Die Verkäuferin wird dem anfänglichen Ersatzwunsch des Kunden mit dem Hinweis begegnen, dass dies unangemessen teuer wäre, zumal der Preis eines neuen Mobiltelefons überproportional hoch wäre im Vergleich zu z.B. nur einer Stunde Instandsetzung des bereits genutzten Mobiltelefons, was eine Steigerung bedeuten würde.
Will der Kunde jedoch, wenn er der Nachbesserung zustimmt, sein Mobiltelefon eine knappe halbestündige Zeit später zurück haben und der Anbieter darauf hinweist, dass er es zuerst einsenden muss und die Instandsetzung daher ein bis zwei Wochen dauern kann, dann kann die damit verbundene Unannehmlichkeit für den Kunden durchaus dazu führen, dass es zum Umtausch kommen muss, zumal er für ein bis zwei Wochen kein Mobiltelefon haben kann.
Diese Nachteile könnte der Anbieter mit einem geliehenen Mobiltelefon konfrontiert werden, das er dem Kunden für die Dauer der Reparatur übergibt, so dass die Auffassung des Anbieters, dass der Tausch unangemessen wäre, nun richtig sein könnte. Nach der anwendbaren Rechtssprechung des Verbraucherschutzgesetzes (Unternehmer/Verbrauchergeschäft) können die Aufwendungen des Veräußerers jedoch nicht dazu geführt haben, dass der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Umtausch hat.
Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung jedoch vorgesehen, dass dieser Kostenerstattungsanspruch auf einen vernünftigen Umfang begrenzt werden kann, d.h. dass der Konsument einen Teil der Aufwendungen selbst übernehmen muss sowohl die Nachbesserung als auch der Umtausch für den Erwerber aus guten Grunden in der Person des Veräußerers nicht zumutbar sind.
Der Übertragende kann im Geltungsbereich des Verbraucherschutzgesetzes - wie bereits oben erwähnt - mit Blick auf den nach der Rechtssprechung unverhältnismäßigen Kostenaufwand nicht mehr durchsetzen, dass die Gewährleistungsansprüche der zweiten Phase eintreten müssen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung möglich, muss ihm eines dieser Rechte eingeräumt werden.
Der Verbraucher kann in diesem Falle unter Hinweis darauf, dass diese Teilkostenübernahme für ihn eine beträchtliche Belästigung bedeutet, die Gewährleistungsansprüche der zweiten Phase geltend machen. Stellt sich im Sinn dieser Ziffern heraus, dass es sich um die Gewährleistungsansprüche der zweiten Phase handelt, stellt sich die konkrete Fragestellung, welcher konkrete Schadensfall, d.h. Preissenkung oder Umrechnung.
Insoweit steht dem Erwerber das Recht der Wahl zu, er kann sein Wandlungsrecht jedoch nur ausüben, wenn der Fehler nicht unerheblich ist, was jedoch nicht immer leicht zu beheben ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Veräußerer ein Unternehmen und der Erwerber ein Konsument ist. Muss ein Unternehmen, das einen Kaufvertrag mit einem Konsumenten abgeschlossen hat, diese Garantie wirklich übernehmen (und der Kunde hat den Fehler nicht selbst verschuldet ), kann er eine Garantie gegen seinen Vorgänger durch Rückgriff auch dann einfordern, wenn sein eigener Garantieanspruch gegen seinen Vorgänger bereits verlängert worden ist.
Das Rückgriffsrecht erlischt in jedem Fall 5 Jahre nach Bereitstellung der Originalleistung (z.B. Auslieferung zu diesem Zeitpunkt) durch den Rückgriffsverpflichteten und muss vom Regressberechtigten innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen Erfuellung seiner eigenen Gewährleistungsverpflichtung durchgesetzt werden. Nach einem Jahr, im September 2017, entsteht ein Garantieanspruch, den der TV-Händler einhält.
Der TV-Händler hat an sich auch einen Garantieanspruch gegen seinen Zulieferer (Großhändler), der jedoch zeitlich begrenzt ist, da der Zeitraum zwischen den Monaten May 2015 und October 2017 mehr als zwei Jahre beträgt. Garantieansprüche können begrenzt, ggf. auch ausgeschlossen werden. Der vollständige Ausschluß von Garantieansprüchen für fabrikneue Waren in allgemeinen Bedingungen wurde vom Obersten Gerichtshof bereits als unmoralisch erachtet.
Eine Beschränkung oder ein Ausschluß des Gewährleistungsanspruches des Verbrauchers ist im Geltungsbereich des Verbraucherschutzgesetzes gesetzlich nicht erlaubt. Ausgenommen ist lediglich die Kürzung der 2-jährigen Garantiezeit um höchstens ein Jahr bei gebrauchten Mobilien (z.B. einem Gebrauchtfahrzeug) und diese Kürzung wird nicht in vorgefertigte Texte (z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen) aufgenommen, sondern im Detail verhandelt (z.B. manuell nach Absprache mit dem Kunden im Kaufvertrag vermerkt).
Schadensersatzansprüche bestehen sowohl für den Sachschaden selbst (entspricht der Mängelhaftung im Umfang der Gewährleistung - insoweit kann der Erwerber zwischen Gewährleistung und Schadensersatz wählen) als auch für den Folgeschaden. Schadenersatz ist die rechtliche Verantwortung des Übertragenden für vom Übertragenden oder mindestens seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Mängel, d.h. Bedingung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
Sowohl die Instandsetzung des Dachs (Schäden am Objekt selbst) als auch der beschädigte Boden (Folgeschäden) können als Entschädigung gefordert werden. Der Verbesserungsvorrang besteht wie im Garantierecht auch im Entschädigungsrecht, d.h. auch wenn es sich um einen Schadensersatzanspruch handelte, muss der Verletzte dem Übertragenden prinzipiell zunächst eine zweite Möglichkeit geben.
Vor der Geltendmachung von Ansprüchen oder gar der Beauftragung eines dritten Unternehmens muss der Garantieverantwortliche gebeten werden, den Fehler selbst zu beseitigen. Es gibt sehr lange Haftpflichtfristen im Deliktsrecht, ein solcher Schadensersatzanspruch erlischt erst 3 Jahre nach Bekanntwerden des Schadens und des Schädigers oder zumindest nach Ablauf von 30 Jahren.
D. h., wenn der Sachschaden im achten Jahr eintritt, hat man vom achten bis zum elfsten Jahr noch Zeit, dies durchzusetzen. Dies gilt insbesondere für Sachmängel (Schäden) an der Sache selbst, insbesondere weil der Käufer, sofern er ein verschuldetes Verhalten hat, einen Sachmangel (Schaden) weit über die Gewährleistungsfrist hinaus beanspruchen kann (bis zu 30 Jahre anstelle von 2 oder 3 Jahren).
Insoweit besteht die besondere Eigenschaft, dass bei Schadensersatzansprüchen aus dem Vertragsverhältnis nicht der Verletzte nachweisen muss, dass er kein eigenes schuldhaftes Verhalten hat, sondern der Verletzer in den ersten 10 Jahren nach Aushändigung.