Zweite Abmahnung

Die zweite Warnung

Nun soll er die zweite Verwarnung und auch die Entlassung, Widerum, wegen Verletzung der Vertragspflichten erhalten. Eine zweite Verwarnung ist nicht erforderlich. Die zweite Warnung - die zweite Warnung. Dann gibt es eine erste Warnung, vielleicht eine zweite Warnung. Der Verletzte hat keinen Anspruch auf eine zweite Verwarnung.

Zweiter Hinweis: keine Rückerstattung der Gebühren.

Verwarnungen müssen nicht von einem Rechtsanwalt auszusprechen sein. Wie bei jeder Abmahnung können die anfallenden Gebühren in einem Gerichtsverfahren erstattet werden. Aber was ist, wenn die Konsumenten zuerst selbst eine Verwarnung erteilen, dann aber eine zweite Verwarnung durch einen Rechtsanwalt erhalten? Kann er auch die Ausgaben für die zweite Mahnung zurückfordern?

2 Warnungen: Der Inhaber einer registrierten Handelsmarke hat eine Verwarnung ausgesprochen, weil jemand ihre Handelsmarke verletzte. Die Verwarnung erteilte sie selbst und schickte sie an den Verletzer. Der Markeninhaber hat nun einen Rechtsanwalt beauftragt, um sie nochmals auf ihre Verletzung hinzuweisen.

Am Ende des Verfahrens wollte sie die Rückerstattung der zweiten Mahnung. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat klargestellt, dass die Mahnschreiben nicht für die Aufwendungen einer zweiten identischen Abmahnung entschädigt werden können (Urteil vom 17.08.2017, Az. 6 U 80/17). Sie erklärten, dass nur die Aufwendungen für die erste Mahnung rückerstattungsfähig seien.

Denn: Der Ermahnte weiss bereits nach der ersten Mahnung, dass er Rechte verletzte und sollte dies von nun an aufgeben. Eine zweite Verwarnung ist ihm daher nicht wichtig. Warnungen können die Gebühren für eine zweite Warnung nur dann zurückfordern, wenn sie nicht lediglich den eigentlichen Warnhinweis wiederholen.

Die Bemerkungen darin müssen eher klarer vertieft werden, damit der Mahner davon ausgeht, dass der Rechtsverletzer die Zustellung der Versäumniserklärung erneut in Betracht zieht. Aus rechtlichen Gründen sollten die Konsumenten von Anfang an von einem Juristen verwarnt werden. Denn: Wenn der Mahner keine Abmahnung abgibt, muss er trotzdem einen Juristen besuchen, um seine Rechte weiter zu vertreten.

Wenn die Verwarnung und eine mögliche Anklage gerechtfertigt sind, werden ihnen die entstandenen Auslagen erstattet. Vielleicht sind Sie auch an diesen Beiträgen interessiert:

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