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Newsletter Rechtliches
Rundschreiben LegalRichtlinien für Newsletter: Rechtssichere Werbung per E-Mail
Welche Inhalte sind in einem Newsletter gesetzlich zulässig, was ist untersagt? Hier haben wir alle für Ihr E-Mail-Marketing wichtigen gesetzlichen Regelungen zusammengestellt, die Sie für eine sichere Newslettergestaltung benötigen: Das Werben per E-Mail ist ohne Zustimmung des Adressaten nicht gestattet. Dieses Prinzip dürfte auch den meisten kleinen und mittelständischen Handwerksbetrieben bekannt sein, die regelmässig einen Newsletter an Ihre Kundschaft versenden.
Aber was bedeutet "explizit" in der Rechtsprechung? Das E-Mail-Marketing in Deutschland ist gesetzlich an mehrere gesetzliche Bestimmungen gebunden. Einerseits ist § 4 BDSG, nach dem die Erfassung, Bearbeitung und Verwendung von personenbezogenen Informationen nur erlaubt ist, wenn die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen oder eine persönliche Zustimmung ("Einwilligung") erteilen. Zweitens 7 UWG, nach dem auch für den Erhalt von E-Mails in der Regel die Zustimmung des Auftraggebers vonnöten ist.
Background: E-Mail-Werbung ist relativ einfach zu verschicken und kann für den Adressaten eine Last und Kosten verursachen. Es scheint daher berechtigt, die Zustimmung der Adressaten zu benötigen, bevor solche Mitteilungen an sie gesendet werden. So ist das Senden von E-Mail-Werbung an Adressaten ohne deren Zustimmung nahezu ohne Ausnahme untersagt.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den Empfängern um Privat- oder Geschäftskunden handelte. Illegal versendete Werbe-E-Mails sind nicht nur unangemessene Belästigungen im Sinn des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die z.B. von Wettbewerbern oder klageberechtigten Vereinen angemahnt werden können. Der Bundesgerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass ohne eine solche Beschränkung der E-Mail-Werbung "diese Art der Werbung immer weiter verbreitet sein dürfte".
Wesentliche Bestandteile im Rahmen der Ausgestaltung eines rechtskonformen Newsletter sind "Opt-out-Verfahren", "Opt-in-Verfahren" und "Double-Opt-in-Verfahren". Dieses Vorgehen hat für die rechtliche Sicherheit Ihres Newsletter folgende Bedeutung: Die Zustimmung zum Empfang eines Newsletter ist nur dann "wasserdicht", wenn sie über ein sogenanntes Opinionsverfahren erteilt wird. Mit anderen Worten, der zukünftige Adressat markiert ein vorangestelltes Formular.
Dabei hat sich das so genannte Double-Opt-In-Verfahren zur Nachweisführung der Zustimmung in der Praxis durchgesetzt. Mithilfe dieser Prozedur bekommt der Adressat eine weitere Bestätigungs-E-Mail, die er durch einen Klick darauf auslöst. Dadurch wird gewährleistet, dass er den Newsletter auch wirklich empfangen möchte und erst dann in die Verteilerliste für den Newsletter aufnimmt.
Für Unternehmen, die einen E-Mail-Newsletter ohne Zögern und gesetzeskonform versenden wollen, hat die Firma die folgende Liste zusammengestellt: Haben Sie die explizite Zustimmung, Werbe-E-Mails von jedem Empfänger zu erhalten? Vermitteln Sie Newsletter-Themen und Sendehäufigkeit bei der Registrierung? Schränken Sie sich bei der Registrierung für den Newsletter auf die E-Mail-Adresse als Mußfeld ein?
Erfolgt Ihre Newsletter-Anmeldung unabhängig von der Anmeldebestätigung Ihrer AGB oder von gewissen Teilnahmenbedingungen? Zeichnen Sie die Zustimmung und Quittierung für jeden einzelnen Adressaten auf? Verzichten Sie auf die Beteiligung an Co-Sponsoringprojekten mit mehr als 10 Teilnehmenden? Sie haben innerhalb der vergangenen 18 Monaten an jede Ihrer Anschriften geschrieben, um das Auslaufen Ihrer Zustimmung zu unterlassen?
Entsprechen Ihre E-Mails den gesetzlichen Vorschriften im Empfängerland? Verzichten Sie auf das Versenden von Stornobestätigungen an Stornierer? Er gestattet die Zusendung von E-Mail-Werbung ohne vorhergehende Zustimmung unter den nachfolgenden Bedingungen: Der Auftragnehmer hat die E-Mail-Adresse vom Auftraggeber selbst im Rahmen des Verkaufs eines Produktes oder einer Leistung bezogen, die E-Mail-Adresse wird für die direkte Werbung verwendet, der Auftraggeber hat keiner Nutzung zugestimmt, der Auftraggeber wurde sowohl bei der Erfassung als auch bei jeder Nutzung eindeutig darauf aufmerksam gemacht, dass er der Nutzung seiner Angaben widerspruchsfrei nachkommen kann.
Ähnliche Waren oder Leistungen umfassen nur solche Leistungen, die dem selben Zweck oder Anspruch des Auftraggebers dienen.