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Schaden Bgb Definition
Definition des Schadens BgbSchäden Definition, Begriffe & Erklärungen im juristischen Lexikon
Als Schaden gilt in der Regel ein Schaden, der durch Verminderung oder Abhandenkommen materieller oder immaterieller Güter verursacht wird. Die Bezeichnung liegt darin begründet, dass ein Schaden immer mit einem unfreiwilligen und unfreiwilligen Wegfall von geschütztem Kulturgut verbunden ist, d.h. sowohl rechtlicher als auch ökonomischer Natur. Der Schaden eines Rechtsgutes liegt vor.
Rechtliche Interessen sind die Interessen von juristischen Personen oder gesetzlich geschützten Personen. Es handelt sich dabei um die so genannten individuellen rechtlichen Vermögenswerte. Das Rechtsvermögen der Firma ist das universelle Rechtsvermögen. Die Hauptaufgabe des Strafverfahrens ist der Rechtsschutz. Individuelle Rechte sind die rechtlichen Vermögenswerte, die einer Einzelperson, einer gewissen Persönlichkeit zugeordnet werden können. Diese sind jedoch nicht an eine einzelne Persönlichkeit geknüpft, weshalb sie als "oberste persönliche Rechtsgüter" bezeichnet werden.
Einige Persönlichkeitsrechte wie sexuelle Eigenständigkeit, physische Integrität, Würde und Besitz sind durch das deutsche Grundrecht gesichert. Dies kann z.B. ein Recht nach dem Recht sein, das Recht auf Freiheit wahrzunehmen, oder auch ein Recht, etwas zu tun oder etwas zu hinterlassen.
Rechtliche Vermögenswerte sind in der Regel vorhanden. Die Beeinträchtigung von rechtlichen Interessen, d.h. illegale, unrechtmäßige Verstöße gegen gesetzliche Eigentumsrechte, werden durch das Schadenersatzrecht reguliert. Diese sind zivilrechtlich geschützt und können Schadenersatzansprüche einleiten. Um rechtliche Konsequenzen zu erzeugen, muss nicht unbedingt ein Schaden am Rechtsgut entstehen. Zivilrechtlich ist jedoch immer ein "kaufmännischer" Schaden erforderlich.
Dies ist auch strafrechtlicher Natur und in der Verpflichtung des Sozial- und Rechtsstaats zur Wahrung der rechtlichen Einzelinteressen seiner Staatsbürger festgeschrieben. Da deutsches Recht das letztinstanzliche Mittel zum Schutze rechtlicher Interessen ist, darf es nur dann wirksam werden, wenn der Rechtsschutz sonst nicht möglich wäre, die strafrechtlichen Konzepte im deutschem Recht als "ultima ratio" oder der Gedanke der strafrechtlichen Subjektivität existieren.
Das Konzept des Schadenersatzes ist in seinem Umfang fast philosophischer Natur. Er wird als Geldverlust bezeichnet, d.h. Schaden, der in Geldwaren oder in Geldmitteln beschrieben werden kann, ein monetärer Benachteilig. Es kann sich aber auch um einen idealen, nicht materiellen, sogenannten nicht-finanziellen Schaden handeln. Dazu gehört zum Beispiel die Verschlechterung der Ehrung. Etwas differenzierter erklärt sich die Differenzenhypothese dadurch, dass der finanzielle Schaden aus der Abweichung zwischen der wirtschaftlichen Lage des Verletzten, wie sie vor dem schadensverursachenden Ereignis dargelegt wurde, und der wirtschaftlichen Lage resultiert, wie sie wäre, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre und kein Anspruch auf Schadenersatz stünde.
Bei den CETA- und TTIP-Handelsabkommen ist die Definition sehr wichtig, dass ein Schaden nicht nur ein Vermögensverlust oder eine Vermögensminderung, sondern auch ein Gewinnverlust sein kann.