Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abfindung bei Kündigung durch Arbeitgeber
Abgangsentschädigung bei Kündigung durch den ArbeitgeberAbfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Im Kündigungsfall durch den Arbeitgeber kann der Mitarbeiter oft durch eine Kündigungsklage eine Entschädigung erzwingen. Jedem Richter, jedem Anwalt auf dem Gebiet des Kündigungsschutzes und jedem Arbeitgeber ist das bekannt: Selbst überraschend große Abfindungszahlungen werden in der Regel nach der Kündigung durch den Arbeitgeber beschlossen - obwohl der Mitarbeiter keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine Abfindung hatte.
Theoretisch: Betrachtet man Schulbücher zum Thema Arbeitsgesetz oder die im Gewerbe vorhandenen arbeitsrechtlichen Berater, findet man dort meist Erklärungen zur Vergütung - allerdings nur zu den wenigen Vergütungen, die das Arbeitsgericht aufgrund eines Rechtsanspruches des Mitarbeiters oder durch Auflösung des Urteils vergibt. Nicht einmal die in der Realität üblichen "frei vereinbarten" Abgangsentschädigungen werden genannt.
Das Praxisbeispiel: Ganz anders als in den Lehrbüchern: "Frei vereinbarte" Abgangsentschädigungen sind keine Ausnahmen. Der weitaus größte Teil der im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsrichter beschlossenen Abfindungszahlungen kommt "frei" zustande - obwohl der Mitarbeiter keinen rechtlichen Anspruch auf die Abfindung hatte. Der Betrag dieser Entschädigung wird zwischen den Beteiligten in einem so genanntem Vergleich festgelegt und ist in der Regel von beiden Vertragsparteien verfahrensrechtlich zu berücksichtigen.
Der Arbeitsgerichtshof kann zwar Anträge bezüglich der Abfindung und der Abfindungshöhe stellen, kann aber keine Abfindung oder die Abfindungshöhe auferlegen. Weshalb wird aber in der Realität häufig eine Abfindungsvereinbarung getroffen, wenn auch in vielen Fällen nur im Kündigungsschutzverfahren? Der Arbeitgeber möchte mit dem Mitarbeiter eine Vereinbarung treffen, um das Risiko eines Rechtsstreits im Kündigungsschutzverfahren zu reduzieren.
Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, dem Mitarbeiter eine Abfindung zu leisten und bekommt im Gegenzug die Einwilligung des Mitarbeiters zur Kündigung des Angestellten. Mit der Abfindung befreit sich der Arbeitgeber in erster Linie von dem Ausfallrisiko ( 615 BGB) an den Mitarbeiter, wenn die Kündigung oder eine vereinbarte Frist unwirksam ist.
Wenn sich nach einem eventuell verlängerten Kündigungsschutzverfahren die Kündigung des Dienstgebers oder die im Dienstvertrag festgelegte Frist als wirkungslos herausstellt, wird das Dienstverhältnis nicht effektiv auflösen. Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach dem Enddatum der Kündigung oder dem Enddatum der Verjährung nicht weiter angestellt hat, muss er das Entgelt prinzipiell weiter bezahlen, wenn die Kündigung oder Verjährung nach dem Enddatum erfolglos ist - auch wenn der Mitarbeiter keine Arbeiten mit Handshake durchgeführt hat.
Das ist in jedem Fall der Fall, wenn der Arbeitgeber die ihm von dem leistungswilligen Mitarbeiter angebotenen Arbeiten nicht akzeptiert hat und sich der Arbeitgeber damit in einem sogenannten Abnahmeverzug befand. Im Falle eines Streits ist es für den Arbeitgeber oft schwierig zu erkennen, ob und in welchem Umfang er Anspruch auf zusätzliche Zahlungen hat, wenn er den Vorgang mit dem Mitarbeiter ausfällt.
Allein in erster Linie vor dem Bundesarbeitsgericht kann der arbeitsgerichtliche Prozess mehrere bis über ein Jahr in Anspruch nehmen. Oft kann der Mitarbeiter die Verfahrensdauer vor dem Gericht durch gekonnte Verfahrensmaßnahmen verlängern, um das Risiko von Rechtsstreitigkeiten beim Arbeitgeber bewußt zu vergrößern. Die Annahmeverzögerung kann daher zu sehr hohen Zuzahlungen für den Arbeitgeber führen. 2.
Wird ein Anwalt für die Vergleichsverhandlungen benötigt? Nein, weil jeder das Recht hat, seine eigene Abfindung auszuhandeln. Ja, weil es viel mehr Sinn macht, rechtzeitig einen Anwalt zu bestellen: Der Anlass für die Auszahlung der Entschädigung ist das Risiko eines Rechtsstreits durch den Arbeitgeber und die Komplexität des Rechts auf Kündigungsschutz.
Der Anwalt kann die Entschädigung im Kündigungsschutzverfahren mitbestimmen. Daher ist es oft sinnvoll, die Vergleichsverhandlungen - und die Vergleichshöhe - einem sachkundigen Anwalt zu übergeben.