Raucherinsel im Betrieb

Räucherinsel in Betrieb

und Gesundheitsprobleme wie aktives Rauchen. Einrichtung von Raucherzonen, Zimmern oder Raucherinseln in Fluren (Rauchen ist nur auf den ausgewiesenen Raucherinseln im Freien erlaubt). Das Rauchen ist, wie oben beschrieben, ein Kostenfaktor für die Operation. Können Mitarbeiter während der Arbeitszeit rauchen?

So kommen Zigarettenraucher auf ihre Kosten

Rauchern fällt es nicht leicht. Auch wenn sie in der Mehrheit sind, kann der Unternehmer ihnen das Rauchverbot im Unternehmen erteilen. Als einziger Nichtraucher bin ich mit drei anderen Leuten in einem Buero. Ich bin durch den Qualm gestört und habe bereits mit meinen Kolleginnen und Kollegen darüber gesprochen. Habe ich das Recht, meinen Kolleginnen und Kollegen ein Rauchverbot im Amt zu erteilen, so gibt es eine klare Verordnung über den Schutz von Nichtrauchern am Arbeitsplatz, die Sie in der Arbeitsplatzverordnung wiederfinden.

Darin heißt es, dass die Unternehmer dazu angehalten sind, Massnahmen zu erlassen, um den Nichtrauchern einen wirksamen Schutz vor den Gesundheitsrisiken des Tabakrauchs am Arbeitsplatz zu bieten. Auch wenn kein Arbeitnehmer sich über die Rauchbelastung beklagt hat, muss Ihr Unternehmen die notwendigen Gegenmaßnahmen einleiten. Wenn Sie sich beklagen und Ihr Auftraggeber immer noch nichts tut, können Sie sich an die Gewerbeaufsicht wenden.

Verletzt Ihr Auftraggeber den Schutz des Nichtrauchers, kann er von der Gewerbeaufsicht verfolgt werden. Dabei wurde klargestellt, dass die Vorgesetzten die Arbeitsplätze so einrichten müssen, dass ihre Beschäftigten vor Risiken für Leib und Leben geschont werden. Wenn - wie in Ihrem Falle - die Arbeitsumstände Ihre eigene Sicherheit bedrohen, muss Ihr Unternehmen Gegenmaßnahmen einleiten.

Es ist irrelevant, dass die Rauchverunreinigung nicht direkt von Ihrem Auftraggeber, sondern von Ihren Mitarbeitern abstammt. In der Regel können Firmen dieser Pflicht nur nachkommen, wenn sie ein uneingeschränktes Verbot des Rauchens am Arbeitsplatz auferlegen. Allerdings steht dies nur Ihrem Auftraggeber zu, denn er hat ein Domizilrecht in seinem Unternehemen.

Daher sollten Firmen ihre Mitarbeiter nicht vollständig vom Rauchverbot im Außenbereich ausschließen und auf dem Firmengelände Rauchzonen errichten.

Lärmschutzgesetz Nürnberg, Entscheidung vom 05.08.2015 - 2 Sa 132/15

Die Klägerin übernimmt die anfallenden Verfahrenskosten. Es ist umstritten, ob der Antragsteller noch Ansprüche auf Zahlung der von ihm geltend gemachten Rauchpausen hat. Die Klägerin ist seit dem 01.05.1995 in der Firma der Angeklagten in G. als Lagermitarbeiterin tätig, seit dem 01.12.2009 als Gabelstaplerfahrerin, letztmals für eine monatliche Brutto-Vergütung von ? 2119.

Der Betriebsratsvorsitzende des oben genannten Unternehmens ist sein Stellvertreter (siehe Seite 82 d. A.). Die Firma der Angeklagten in G. hatte bereits seit vielen Jahren festgestellt, dass Mitarbeiter ihre Arbeitsplätze zum Zwecke des Rauchens ohne Ein- und Ausstempeln am Zeiterfassungs- gerät aufgeben. Entsprechend wurde für diese Rauchpausen kein Abzug vom Lohn gemacht.

Am 20. Dezember 2006 verabschiedete die Angeklagte eine Unternehmensanweisung "an alle Beschäftigten in der Leergutabteilung". Der Unternehmer ist im Rahmen der Reform des Gesundheitsschutzes (Nichtraucherschutzgesetz) dazu angehalten, die Raucher vor dem Tabakkonsum zu bewahren. Deshalb ist das Rauchverbot in den Arbeitspausen und in der Regel während der Arbeitszeiten in der Lounge sowie in den WCs und im ganzen Hallennebel!

Den Rauchern wurde am Eingang neben der Uhr eine Raucherinsel angelegt. Es ist nur hier gestattet zu räuchern. Der Angeklagte hat am 25. Juli 2007 weitere Betriebsanweisungen erteilt. Wir möchten darauf hinweisen, dass das rauchen nur auf den dafür vorgesehenen Räucherinseln ist. Die Unternehmensparteien haben am 4. Dezember 2012 eine Werksvereinbarung über das Thema Raucherei im Unternehmen (zukünftig BV-Rauchen) abgeschlossen.

Die Einleitung lautet: "Gemäß 5 ArbStättV hat der Unternehmer die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass nichtrauchende Arbeitnehmer am Arbeitsort wirkungsvoll vor den Gesundheitsrisiken des Tabakrauchs bewahrt werden. Mit der folgenden Verordnung soll die gesundheitliche Gefährdung durch Zigarettenrauch am Arbeitsplatz vermieden und andererseits den Rauchern weiter die Gelegenheit gegeben werden, zu räuchern, wenn dies den Nichtrauchern nicht schadet.

Paragraph 2 Abs. 2 des BV-Rauchens lautet: "Rauchen ist nur in den im Anhang besonders gekennzeichneten Rauchzonen gestattet. Die Raucherentwöhnung ist in den üblichen Arbeitspausen und sonst so lange gestattet, wie der Betrieb nicht wie bisher betroffen ist.

Die Pausen für Raucher wurden für den Zeitraum Jänner 2013 mit 210 Min. von der Arbeitsleistung des Klägers einbehalten. Die Klägerin rechnet diesbezüglich mit einem "Defizit" in der Größenordnung von 44,41 EUR. Von der Klägerin wurden für den Zeitraum von 96 Min. ("Defizit": 20,30 brutto) und für den Zeitraum von 572 Min. ("Defizit": 120,96 brutto) für die Raucherpause einbehalten.

Am 11. Juli 2014 reichte die Klägerin die jetzige Klageschrift beim Landesarbeitsgericht Würzburg ein und verlangte die verbleibende Entschädigung für die Zeit vom 1. bis 3. März 2013. Vor allem die Bedingungen für eine operative Tätigkeit waren nicht erfüllt. Die Klägerin durfte sich nicht darauf berufen, dass in Zukunft keine Lohnabschläge wegen der Forderung nach einer Rauchpause erfolgen würden.

Dem Kläger zufolge haben die Mitarbeiter die Arbeit für 60-80 Min. pro Tag zurückgehalten. Die Tatsache, dass dies ohne Sanktionen erfolgte, änderte nichts daran, dass der Anspruch auf Rauchpausen eigenverantwortlich erhoben wurde und eine Übertretung der sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden wesentlichen Leistungspflicht darstellte. Außerdem stellt die Vergabe von bezahlten Rauchpausen eine ungleiche Behandlung gegenüber dem Nichtraucher im selben Betrieb dar.

Eine schutzwürdige Zuversicht, dass die derzeitige, der Gleichheit zuwiderlaufende Situation erhalten bleibt, wäre nicht entstanden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie nach den Prinzipien der Unternehmenspraxis für Rauchpausen ein Anrecht auf Auszahlung hat. Er hatte aus dem Benehmen der Angeklagten schlussfolgern können, dass auch in Zukunft Rauchpausen gezahlt werden.

Bisher wurden zu keinem Zeitpunkt Lohnkürzungen für Rauchpausen gemacht. Seit Jahren ist der Umgang mit Rauchpausen von 60-80 min pro Mitarbeiter und Tag durch Lohnfortzahlung genehmigt. Die 2013 in Kraft gesetzte Werksvereinbarung hat den vertraglichen Leistungsanspruch aus der betrieblichen Praxis nicht effektiv verändert.

Der Betriebsvertrag regelt nur die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Nutzung der lokalen Zeiterfassung. Bei den Raucherbrüchen verstößt der KlÃ?ger auch nicht gegen seine Hauptverpflichtungen aus dem ArbeitsverhÃ?ltnis. Ziffer 3 der Unternehmensvereinbarung besagt: "Rauchen ist in den üblichen Betriebspausen und sonst so lange gestattet, wie die betrieblichen Angelegenheiten nicht wie bisher betroffen sind.

"Es entspricht daher der üblichen Geschäftspraxis des Beschäftigungsverhältnisses, dass Mitarbeiter vom Rauchen Abstand nehmen dürfen. Zum ersten Mal war auf der Basis der Werksvereinbarung eine Bestimmung erlassen worden, dass nur Nichtraucher ihre Stempel zu Beginn ihrer Pause abstempeln mussten. Für andere Mitarbeiter sei eine solche Erfassung gerade nicht im Unternehmen der Angeklagten erfolgt.

Die Benachteiligung betrifft also genau die Nichtraucher und nicht die Umkehrung. Die Klägerin beantragt daher vor dem Berufungsgericht: a. Der Antragsgegner wird zur Zahlung eines Betrages von 44,41 Euro (!) Bruttopreis zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem entsprechenden Basiszins seit dem 01.02.2013 verpflichtet. b.

Dem Beklagten wird ein Bruttobetrag von 20,30 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszins seit dem 1. März 2013 auferlegt. Dem Beklagten wird ein Bruttobetrag von 120,96 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem entsprechenden Basiszins seit dem 1. April 2013 auferlegt.

Der Angeklagte übernimmt die Gerichtskosten. Der Antragsgegner behauptet: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Angeklagte wehrt das erste Urteil ab und betrachtet einen Antrag nach den Prinzipien der Betriebspraxis nicht als gestellt. Der Kläger argumentierte, die Angeklagte habe allen Rauchern eine Entschädigung für ihre Pausen geboten.

Allerdings war es für den Angeklagten weder handhabbar noch beeinflußbar, inwieweit Rauchpausen eingelegt würden. Damit in einer solchen Aufstellung eine operative Tätigkeit aufgenommen werden kann, wären weitere begleitende Umstände notwendig gewesen, aus denen man hätte schließen können, dass der Angeklagte sich rechtlich verpflichten wollte.

Der Angeklagte hatte bis zur Einigung keine Ahnung von der genauen Dauer der Pause. Die Mitarbeiter waren erst bei deren Beendigung dazu gezwungen, die Pausen für das Rauchen aufzuzeichnen. Von da an wurden keine Pausen mehr für Raucher kompensiert. Man fragt sich, warum der Antragsteller die Entschädigung weiter erhalten soll, wenn er von sich aus die ihm obliegenden Hauptverpflichtungen nicht ausführt.

Warum Rauchpausen gegenüber anderen Unterbrechungen bevorzugt werden sollten, ist nicht einsichtig. Ihm ist nicht bewusst, dass Rauchende nur ihre Rauchpausen aufzeichnen müssen. Sie müßten die gewohnten Unterbrechungen nicht mehr abdecken als die anderen Mitarbeiter. Der Umstand, dass eine korrespondierende Zeiterhebung für andere Mitarbeiter nicht stattfindet, ist darauf zurückzuführen, dass diese Mitarbeiter nur die im Unternehmen übliche - zwischen Unternehmen und Konzernbetriebsrat vereinbarte und damit vereinbarte - und nicht "zusätzliche Pausen" - wie die Rauchenden nehmen würden.

Die Arbeiterinnen und Arbeiter verlassen den Betrieb nicht nur für ein paar Min. auf eigene Faust und kehren später zurück. Auch ohne Entschädigung für Unterbrechungen sind Raucher bevorzugt, da sie die einzige Arbeitskraft sind, die aus eigener Kraft mit dem Rauchverbot aufhören kann. Die Klägerin strebt mit dem Wunsch, für Rauchpausen entschädigt zu werden, eine bessere Position gegenüber anderen Mitarbeitern an.

Waehrend die Nichtraucherkollegen den tariflichen Tarifvertrag fuer die taegliche Arbeitszeit erhalten haben, hat die Klaegerin wesentlich weniger gearbeitet, zum Teil eine Arbeitsstunde weniger pro Tag. Allerdings fordert er den selben Arbeitslohn, obwohl er im Durchschnitt mehr als 10% weniger arbeitet als seine Nichtraucherkollegen. Auf das Jahr projiziert, hat dies dazu geführt, dass die Klägerin mehr als einen ganzen Tag weniger arbeitet als Nichtraucherkollegen, aber das gleiche Gehalt erhält.

Zu Recht hat das Bundesarbeitsgericht anerkannt, dass der Antragsteller keinen Zahlungsanspruch für die so genannte Raucherpause hat. Eine solche Forderung entsteht nicht nach den Prinzipien der Betriebspraxis. Der Arbeitsgerichtshof hat zu Recht davon ausgehen können, dass prioritäre rechtliche, tarifvertragliche oder vertragsrechtliche Anspruchsbasen, die nicht bestehen und daher nur eine operative Ausübung als Anspruchsbasis für den Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterzahlung der Vergütung in den von ihm eingelegten Pausen erdenkbar ist.

Eine berufliche Tätigkeit ist die regelmässige Wiedergabe gewisser Verhaltensmuster des Arbeitsgebers, aus denen die Mitarbeiter oder die Mitarbeiter einer gewissen Personengruppe den Schluss ziehen können, dass ihnen eine dauerhafte Zuwendung oder ein dauerhafter Vorteil zuerkannt wird. Für jedes Objekt, das in einem Arbeitsvertrag in solch allgemeiner Weise reguliert werden kann, ist eine Einsatzübung denkbar.

Die Ausübung des Unternehmens kann sich auch aus der Zustimmung des Unternehmers ergeben (permanenter Anspruch auf Lohnfortzahlung, vgl. z. Unter den genannten Voraussetzungen konnte der Antragsteller - wie auch die anderen vom Antragsgegner angestellten Arbeitnehmer - aus dem Handeln des Antragsgegners nicht schlussfolgern, dass die Absicht des Antragsgegners, auch nach dem 1. Januar 2013 Rauchpausen mit Lohnfortzahlung zu erteilen.

Das ergibt sich aus mehreren Sachverhalten, die auch für den Antragsteller ersichtlich waren. Der Angeklagte hat sich nicht einheitlich benommen (vgl. BAG 11.11. 2014 - 3 AZR 849/11, Rn. 53 m. w. N.). Der Klägerin muss eingeräumt werden, dass die Angeklagte bis zum 31.12.2012 keinen Abzug für die Pausen für Raucher gemacht hat.

Das zeigt sich bereits in der Rede der Klägerin mit den stark abweichenden Gehaltseinbehalten und den damit verbundenen sehr verschiedenen Rauchpausen für den Zeitraum Jänner bis MÄrz 2013, die auch nur einen durchschnittlichen Wert von 60-80 Min. pro Tag und Arbeitnehmer angibt. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer jeden Tag anders von der Lohnfortzahlung für Rauchpausen profitierte.

Ein einheitliches Gewähren von bezahlten Rauchpausen einer bestimmten Laufzeit ist damit nicht verknüpft. Bis zur Inkraftsetzung der BV wurden Rauchpausen nicht berücksichtigt. Die Mitarbeiter - wie auch die Klägerin - wussten daher, dass die Angeklagte keinen präzisen Einblick in die Frequenz und Länge der Rauchpausen der Mitarbeiter hatte und daher Schwierigkeiten hatte, Einwände gegen die Länge und Frequenz zu erheben oder - wenn Löhne zurückgehalten würden - kaum beweisen zu können.

Ist sich der Unternehmer jedoch eines Betriebsablaufs nicht ausreichend bewusst und ist dies für die Arbeitnehmer ersichtlich, liegt bereits ein ausreichend bestimmtes Leistungsangebot des Arbeitgebers vor (vgl. dazu auch die Ausführungen des Arbeitsrechtshandbuches, Nr. 13, 2013, § 110, Rn. 11). Ähnlich verhält es sich mit der Privatnutzung von Firmen-Telefonanlagen, dem E-Mail-Server oder dem Internet.

Die Klägerin konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte ihm seine Rauchpausen "wie bisher" mit Lohnfortzahlung weiter gewähren würde. Selbst in Anbetracht der Anzahl der Rauchpausen von 60 - 80 Minuten pro Tag konnte kein Arbeitnehmer - nicht einmal der Antragsteller - darauf hoffen, dass dafür weiter bezahlt wird.

Umso mehr die vom Dienstgeber gewährten Leistungen als Entgelt für die vom Dienstnehmer erbrachten Leistungen zu betrachten sind, umso mehr deutet dies darauf hin, dass sich die Dienstnehmer auf die Weiterzahlung der Leistungen verlassen können (vgl. u. a. O., Bepler, RdA 2004, 226, 237). Allerdings ist die Vergütung für Rauchpausen nicht an die Leistungsfähigkeit der Arbeit gebunden.

Allerdings muss es ohne andere rechtliche, tarifvertragliche oder vertragsrechtliche Grundlage (z.B. bei Erkrankung oder Urlaub ) ganz besondere Hinweise darauf geben, dass die Beschäftigten sich darauf verlassen können, dass sie vom Dienstgeber ohne Rücksicht darauf gezahlt werden. Zumal die Mitarbeiter - wie hier - die Frequenz und Länge der Unterbrechungen selbst festlegen dürfen, sofern die betrieblichen Gegebenheiten dem nicht zuwiderlaufen.

Die Angeklagte stellte die Dienste ein, als das System der Zeiterfassung ihr zuverlässige Informationen über das Maß der Rauchpausen gab. Es ist irrelevant, dass nach dem Rauchen der BV die Rauchpausen noch erlaubt sind, so dass die Entfernung vom Arbeitsort zum Zweck des Tabakkonsums in der streitigen Zeit keine Verstöße gegen die Hauptverpflichtungen darstellen, solange die betrieblichen Interessen nicht verletzt werden.

In jedem Fall stellt vor dem Inkrafttreten der BV Rauchen die Distanz zum Arbeitsort zum Zwecke der Raucherei ohnehin in dem vom Antragsteller beschriebenen Ausmaß eine Schädigung der wesentlichen Leistungspflichten dar, von deren Toleranz der Antragsteller wegen des Ausmaßes nicht gerade fortfahren darf, soweit dies während der Arbeitszeiten vorlag. Prinzipiell kann ein Mitarbeiter nicht davon ausgehen, dass er ohne genaues Wissen über Ausmaß und Länge der Rauchpausen auf eine durchschnittliche Tagesarbeitszeit von 60 - 80 Minuten verzichten kann und zugleich die Festlegung über die Frequenz und Länge der Rauchpausen den Mitarbeitern vorbehält.

Ein weiteres Argument gegen die Entstehung einer Betriebsübung ist, dass die Zahlung von Rauchpausen keinen materiellen Nutzen darstellt, der die ökonomische Situation der Beschäftigten verbessert. Eher bekommen Rauchende nur mehr Freizeit. Für die Bewilligung von zusätzlichen freien Tagen oder Arbeitsstunden aus besonderen Gründen ist jedoch für die Abnahme einer Einsatzübung eine Einschränkung erforderlich (BAG 17.09. 1970 - 5 AZR 539/69).

Eine Aufrechterhaltung der Raucherpausenvergütung konnte nicht gewährleistet werden, da dies offenbar zu einer ungleichen Behandlung mit dem Nichtraucher geführt hat. Im Durchschnitt müssen sie mehr als 10% mehr arbeiten als Rauchende für den gleichen Betrag, d.h. eine tarifliche Auszahlung. Das ist auch für rauchende Mitarbeiter leicht nachvollziehbar.

Die Tatsache, dass Rauchende für ihre Rauchpausen ausmerzen müssen, während andere nicht für ihre Pause rauchen, ist, weil nach der unumstrittenen Rede des Angeklagten nur Rauchende den Arbeitsort nach eigenem Ermessen während der Arbeitszeiten verlassen dürfen, während andere nur unbezahlte Auszeiten einlegen.

Es ist bekannt, dass Tabakkonsum gesundheitsschädlich ist. Er hat auch die Funktion, die Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Diesem Zweck dienen unter anderem die Interessen von Rauchern und Nichtrauchern im Sinne des § 5 ArbStättV.

Durch die Zahlung von Rauchpausen würde der Unternehmer jedoch nicht im Interesse des gesundheitlichen Schutzes handeln. Aus diesem Grunde konnten auch die Mitarbeiter und vor allem auch der KlÃ?ger als stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates nicht auf die FortfÃ?hrung der Zahlung der Rauchpausen durch den Betroffenen trauen. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus jedem der unter Punkt I. - II. angeführten Vorwürfe bereits, dass eine operative Ausübung der Lohnfortzahlung während der Rauchpausen in der Gesellschaft des Angeklagten in G. nicht stattgefunden hat.

Als erfolglose Beschwerdeführerin hat die Klägerin die mit dem Beschwerdeverfahren verbundenen Aufwendungen zu übernehmen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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