626 Bgb Kündigungsfristen

Bgb 626 Kündigungsfristen

zwei Wochen (Erklärungsfrist), um die außerordentliche Kündigung auszusprechen (§ 626 BGB). Ein Arbeitsverhältnis nach § 626 BGB (Text § 626 BGB). Die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber wurden um 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verlängert. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann 626 Abs.

2 BGB den Vertrag nur innerhalb von zwei Wochen kündigen. Die Kündigung hat 2 Gründe:

Ausserordentliche Auflösung, 626 BGB - Excursus

Der Austritt eines Betriebsratsmitglieds, einer Jugend- und Lehrlingsvertretung, einer Schiffsagentur oder eines maritimen Betriebsrates ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen Sachverhalte vor, die den Unternehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages aus wichtigen Gründen berechtigt und die nach 103 des Werkverfassungsgesetzes geforderte Einwilligung eingeholt oder durch eine Gerichtsentscheidung abgelöst worden ist.

Eine Amtszeitbeendigung, die Entlassung eines Betriebsratsmitglieds, eines Jugend- und Auszubildendenvertreters oder eines maritimen Betriebsrates innerhalb eines Jahrs, die Entlassung eines Mitgliedes einer bordeigenen Vertretung innerhalb von sechs Monaten, berechnet ab dem Tag der Entlassung der Amtszeit, ist nicht zulässig, sofern nicht Sachverhalte bestehen, die den Dienstgeber zur fristlosen Entlassung aus wichtigen Gründen berechtigt; dies ist nicht der Fall, wenn die Entlassung der Betriebsratsmitgliedschaft auf eine gerichtliche Kündigungsentscheidung gestützt wird.

Die Abberufung eines Mitarbeiters einer Arbeitnehmervertretung, einer Jugend- und Lehrlingsvertretung oder einer Jugendorganisation ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen Sachverhalte vor, die den Unternehmer zur fristlosen Abberufung aus wichtigen Gründen berechtigt und die nach dem Personalvertretungsgesetz geforderte Einwilligung liegt vor oder ist durch eine Gerichtsentscheidung ersetz.

Die Abberufung ist nach Ablauf der Amtsdauer der in S. 1 bezeichneten Person innerhalb eines Kalenderjahres nach Ablauf ihrer Amtsdauer nicht zulässig, es sei denn, es liegen Sachverhalte vor, die den Unternehmer zur fristlosen Abberufung aus wichtigen Gründen berechtigt; dies ist nicht der Fall, wenn die Abberufung auf einer Gerichtsentscheidung basiert.

In einem Wahlgremium ist die Abberufung eines Mitgliedes ab dem Tag seiner Ernennung, die Abberufung eines Kandidaten ab dem Tag der Erstellung des Wahlvorschlages bis zur Bekanntmachung des Wahlausgangs nicht zulässig, es sei denn, es liegen Sachverhalte vor, die den Unternehmer zur fristlosen Abberufung aus wichtigen Gründen berechtigt und die nach 103 Betriebsverfassungsgesetz oder Personalvertretungsgesetz geforderte Einwilligung eingeholt oder durch ein Gerichtsurteil abgelöst worden ist.

Die Beendigung ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Wahlausgangs nicht zulässig, es sei denn, es liegen Sachverhalte vor, die den Unternehmer zur fristlosen außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermächtigen.

Die Abberufung eines Mitarbeiters, der gemäß 17 Abs. 3, 17a Nr. 3 S. 2, 115 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 des BVG oder die Ernennung eines Wahlausschusses gemäß 16 Abs. 2 S. 1, 17 Abs. 4, 17a Nr. 4, 63 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 oder 116 Abs. 2 Nr. 2 zu einer Betriebsversammlung lädt.

Das Betriebsverfassungsgesetz ist vom Tag der Einberufung bzw. Bewerbung bis zur Bekanntmachung des Wahlausgangs nicht zulässig, es sei denn, es liegen Sachverhalte vor, die den Unternehmer zur fristlosen Beendigung aus wichtigen Gründen berechtigt; der Entlassungsschutz besteht für die ersten drei in der Einberufung bzw. Bewerbung genannten Mitarbeiter.

Bei Nichtwahl eines Betriebsrats, eines Jugend- und Auszubildendenvertretungsorgans, eines Schifffahrtsvertretungsorgans oder eines maritimen Betriebsrats gilt der Entlassungsschutz nach Absatz 1 für drei Monate ab dem Tag der Einberufung. Bei einer Betriebsschließung können die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Beschäftigten nicht vor der Schließung entlassen werden, es sei denn, ihre Entlassung zu einem späteren Termin ist auf betriebsbedingte Notwendigkeiten zurückzuführen.

Wenn dies aus betriebsbedingten Erwägungen nicht möglich ist, gilt die Bestimmung des Abs. 4 über die Beendigung bei Schließung des Betriebes entsprechend für deren Beendigung.

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