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Textilkennzg
TextilkennzeichnungFaltblatt zur Textiletikettierung nach TextilKennzG in der Online-Version
Mit Wirkung vom 8. Mai 2012 wurde das Textil-Kennzeichnungsgesetz durch die Europäische Textil-Kennzeichnungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1007/2011) ersetzt. Das Textilkennzeichen basiert nun auf dieser Regelung und nicht mehr auf dem Textil-Kennzeichnungsgesetz. An dieser Stelle sind die mit dem in Kraft treten der Regelung zusammenhängenden Neuerungen sowie unsere aktualisierte Broschüre zur Kennzeichnung von Textilien nach der Textil-Kennzeichnungsverordnung aufgeführt.
Für die Kennzeichnung von Textilien nach dem TextilKennzG im Online-Handel sind folgende grundlegende Regeln zu beachten: I Nicht nur für Produzenten, sondern auch für Online-Händler: II Online-Händler müssen ebenfalls beachten: Der Rohstoffgehalt muss gut leserlich sein und auch im Geschäft mit einem einheitlichen Schriftzug versehen werden (( (....) Artikel-Nr. 9 TextilKennzG, Abs. 3 TextilKennzG).
Diese Information muss ohne weitere Auflagen für den Verbraucher interessant sein, vgl. Urteil des Landgerichts Landau vom 18. Juli 2005, Aktenzeichen O 29/05 - Waren; - Polsterstoffe auf Möbel, Möbelteile und Bildschirme; - Matratzenteile und Campingartikel; - Wärmebehandlungsbeläge für Schuhe und Handschuhe; b) Mehrlagige Bodenbeläge, deren obere Schicht (Nutzschicht) den Anforderungen der Ziffer 1 entspricht.
c ) Teilen aus Textilrohstoffen, die in andere Waren eingearbeitet sind und Informationen über die verwendete Textilrohstoffart enthalten. Textilrohstoffe sind Faserstoffe, einschließlich Haar, das gesponnen oder zu Textilgeweben verarbeitet werden kann, und biegsame Klebebänder und Schlauchleitungen mit einer normalen Weite von nicht mehr als 5 Millimetern, die aus den in Anhang 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz Nr. 16 bis 38 aufgeführten Faserstoffen bestehen; die normale Weite ist die Weite des Klebebandes oder Schlauches in zusammengefalteter, gequetschter, gepresster oder verdrehter oder, wenn die Weite nicht gleichmäßig ist, die durchschnittliche Weite.
Die in Anhang 3 des Textilkennzeichnungsgesetzes aufgeführten Textilprodukte sind von der Etikettierungspflicht befreit. Wenn eine Etikettierung erforderlich ist, müssen die Begriffe nach Anhang 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes benutzt werden, und im Inland muss dies in Deutschland sein. Dort vorgeschriebene Kennzeichnungen dürfen nicht für andere Faserstoffe benutzt werden, auch nicht in Wortkombinationen oder als Eigenschaften.
Der Begriff "Seide" darf vor allem nicht für die Darstellung von Textilrohstoffen als Endlosfaser benutzt werden. Bei nicht in Anhang 1 aufgeführten Faserstoffen ist eine Kennzeichnung zu benutzen, die dem Ausgangsmaterial entspricht, aus dem sie bestehen. Der Anhang ist unter dem Link verfügbar. Bei der Verwendung der Kennzeichnung "Schurwolle" sind die separaten Bestimmungen des § 4 Textilkennzeichnungsgesetzes zu beachten.
Halbleinwand: Produkte mit einer Kettfäden aus reinster Wolle und einem Schuß aus Reinleinen, bei denen der Leinenanteil nicht weniger als 40 v. H. des Gesamtgewichtes des entleerten Stoffes beträgt, können als "Halbleinen" unter Hinzufügung der Bezeichnung "reine Baumwollkette - Schuß aus Reinleinen " angesehen werden.
Bei Textilerzeugnissen, die zu mehr als 85 Prozent aus einer Art von Fasern zusammengesetzt sind, kann auch nur die Bezeichnung der Fasern mit einem Gehalt von mehr als 85 Prozent verwendet werden, d.h. im obigen Beispiel kann eine Bezeichnung mit einem "Mindestgehalt von 85 Prozent" vorgenommen werden, im obigen Beispiel also: neun.
Für Textilerzeugnisse, die aus drei oder mehr Fasertypen bestehen, genügt es, nur die beiden Fasertypen mit den größten Gew ichtverhältnissen in abnehmender Folge mit je einem Prozentsatz ihres Gewichtsanteils anzuzeigen. Alle anderen Fasertypen können in abnehmender Gewichtsreihenfolge mit oder ohne Prozentangaben aufgeführt werden. Als " andere Faser " können Faserstoffe, deren Anteil am textilen Nettogewicht weniger als 10 Prozent beträgt, kombiniert werden, wodurch der Gesamtgewichtanteil der als "andere Faser" gekennzeichneten Ausgangsstoffe angegeben werden muss.
Beispiel: Textil ist aus 84% Polyamid, 5% Polyamid, 4% Viscose, 4% Seide und 3% Polyacryl => Statt einer einzelnen Aussage sollte die Aussage auch lauten: Es ist zu berücksichtigen, dass bei Erwähnung eines einzelnen Rohstoffs mit einem Gewicht von weniger als 10 Prozent auch alle anderen Faserstoffe unter prozentualer Berücksichtigung ihres Anteils angegeben werden müssen.
Bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Bestandteilen mit unterschiedlichem Rohmaterialgehalt bestehen, ist der Rohmaterialgehalt jedes Bestandteils aufzuführen. Es werden keine Informationen über Bauteile gegeben, die weniger als 30 v. H. des Gesamtgewichts des Textilwarenerzeugnisses ausmachen. Der Rohmaterialgehalt der Hauptauskleidungen ist jedoch auch angegeben, wenn ihr Gewichtsanteil am gesamten Gewicht des Textilwarenerzeugnisses weniger als 30 v. H. ausmacht.
Aus der Angabe des Rohstoffgehalts muss hervorgehen, auf welche Bauteile er sich beziehen soll. Für folgende Textilerzeugnisse kann der Rohmaterialgehalt des gesamten Erzeugnisses oder der Einzelteile oder Komponenten aufgeführt werden: a) Korsett; Informationen über Einzelteile, deren Gewichtsanteil weniger als 10 v. H. ausmacht. Der Rohmaterialgehalt der nachfolgenden Bauteile ist jedoch auch bei einem Gehalt von weniger als 10 v: H. anzugeben:
- Außen- und Innengewebe der Cups und Rücken von BHs und einteiligen BHs (Korsetts und Korseletts), - Vorder-, Rücken- und Seitenteil des Bodens (Gürtel und Miederhose) und einteilige BHs. b) Ausbrennbare Textilprodukte (Grundmaterial und ausbrennbare Teile). Informationen über bestickte Bauteile, die weniger als 10 v. H. der Produktoberfläche ausmachen, können weggelassen werden.
e) Textilprodukte aus Samt, Plusch oder ähnlichem Material, bei denen die Grundschicht und die Verschleißschicht nicht den selben Rohmaterialgehalt aufweisen (Grundschicht und Verschleißschicht); f) Bodenbeläge und Teppichböden, bei denen die Grundschicht und die Verschleißschicht nicht den selben Rohmaterialgehalt aufweisen; bei diesen Textilprodukten muss die Beschaffenheit nur für die Verschleißschicht anzugeben sein.
Den vollständigen Wortlaut des Gesetzes zur Kennzeichnung von Textilien finden Sie hier.