1004 Bgb Beeinträchtigung

Wertbeeinträchtigung 1004 Bgb

Die Einrede des § 1004 BGB ist zulässig, soweit es sich nicht um unzumutbare, rechtmäßige Beeinträchtigungen handelt. Juli 2005, 871-879; Löhnig, § 1004 BGB: Sollen weitere Beeinträchtigungen beschafft werden, kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen, § 1004 Abs. (1). 1 S.

2 BGB. Wenn die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder Pflichtverletzung. Die Voraussetzungen für das Recht auf Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 BGB sind somit gegeben:

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Gemäß 1004 BGB kann der Inhaber die Entfernung oder den Wegfall einer Beeinträchtigung fordern, die nicht Rücktritt oder Zurückbehaltung ist. Zweck der Klage ist die Weglassung oder Behebung der Beeinträchtigung, nicht der Ersatz von Schäden. Die Behauptung geht davon aus, dass der Empfänger eine störende Partei oder eine störende Partei sein muss.

Die Anwendbarkeit des 1004 BGB geht über seinen Inhalt hinaus auf folgende Fälle: 1004 BGB bezieht sich nicht nur auf Sachmängel, sondern sinngemäß auch auf alle in 823 I BGB aufgeführten Rechtsgüter. Kann die Gefahr einer Beeinträchtigung jedoch nur durch aktive Intervention verhindert werden, verdankt der Unterlassungspflichtige die notwendigen positiven Maßnahmen (BGH 12.12. 2003 - V ZR 98/03).

Das Impairment muss signifikant sein. Der Antragsteller ist der Grundstückseigentümer oder der dingliche Anspruchsberechtigte. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer kann die Geltendmachung des Abwehranspruchs einfordern. Die Haftungsregelung des benachbarten Privatrechts beruht auf dem störenden Charakter im Sinn der §§ 1004 BGB, 862 BGB.

Es genügt, aber es ist auch notwendig, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes zumindest indirekt durch den Wunsch des Bauherrn verursacht wird. "Eine Inanspruchnahme nach 1004 BGB ist bei einer Verpflichtung des Inhabers zur Tolerierung der Beeinträchtigung nicht möglich. Die Duldungspflicht kann vertraglich (z.B. Mieten, Pachten), gesetzlich (örtliche Beeinträchtigungen) oder im Sinne des Nachbarschaftsverhältnisses sein.

Lässt der Inhaber einen gewissen Zustand der Fehlfunktion zu, so ist sein Nachfolger prinzipiell nicht an individuelle Rechte gebunden. Eine andere Sache kann nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Besitzer der geschädigten Sache eine Duldungspflicht nach dem Schuldrecht seines Vorgängers eingegangen ist. Beim Lagern von Abfällen auf dem benachbarten Grundstück ist wie nachfolgend beschrieben zu unterscheiden: Abfalllagerung: Die ästhetischen Beeinträchtigungen durch die Einlagerung von Abfällen auf dem benachbarten Grundstück sind generell akzeptabel.

Wenn jedoch Materialien (Fahrzeug- und Maschinenbauteile, sonstiger Schrott und Schrott) auf einem Wohneigentum im Gartenareal in einem Ausmaß eingelagert werden, das weit über die normalen Lebensgewohnheiten hinausgeht (nachbarschaftliche Duldungspflicht) und der wirtschaftlichen Verwertung am nächsten kommt, besteht eine Verletzung der abfallrechtlichen Aufbewahrungspflicht in Entsorgungsanlagen (§ 28 KrWG).

Weiterhin wurde ein Antrag eines Stockwerkeigentümers gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Umsetzung von geeigneten Massnahmen zur Behebung von störenden Geruchsemissionen, die aus einer gemeinsamen Anlage (Abfallsammelbehälter, der über Entsorgungsschächte gefüllt wird) stammen, bestätigt (OLG Köln 14.04. 2000 - 16 Wx 13/00). Die Klage kann durch eine Abwehr- bzw. Freiheitsklage erzwungen werden.

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