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Fristlose Kündigung Mieter Zahlungsverzug
Kündigung ohne Kündigung Mieter Verspätete Zahlungder außerordentlichen Kündigung, beginnen wir nun. Ab wann kann der Vermieter den Mieter so benachrichtigen?
Bei Zahlungsverzug kann der Mieter die Wohnung auflösen | Immobilie
Bei ordentlicher Kündigung eines Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges ist es nicht erforderlich, dass der Rückstand den zur fristlosen Kündigung erforderlichen Betrag einnimmt. Bei ordentlicher Kündigung eines Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges ist es nicht erforderlich, dass der Rückstand den zur fristlosen Kündigung erforderlichen Betrag einnimmt. Der Vermieter einer Ferienwohnung fordert den Mieter auf, die Ferienwohnung zu räumen.
Die Heizkostenvorauszahlungen für die Monate MÄRZ 2008 bis Aprils 2009 hat der Mieter nicht bezahlt. Daher hat die Hauswirtin den Vertrag am 5.10. 2009 fristgerecht zum 31.7.2010 gekündigt. In einem Zahlungsverfahren am 12.11. 2009 wurde der Mieter zur Nachzahlung des Mietzinses verklagt. Der Mieter hat den Vertrag am 12.11. 2010 wieder fristgerecht gekündigt, da die Monatsmiete für den Zeitraum des Monats Nov embers, die laut Pachtvertrag jedenfalls am dritten Arbeitstag fällig war, nicht bezahlt wurde.
Allerdings war die Kündigung vom 12.11. 2010 gegenstandslos. Die Vermieterin kann gemäß 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzuges des Vermieters ordentlich kündigen, ohne dass die für eine fristlose Kündigung nach 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB notwendigen Mietzinsverzögerungen erlangt werden.
Weil die gewöhnliche Kündigung im Gegensatz zur fristlosen Kündigung dem Mieter die Möglichkeit gibt, den Mietvertrag nur unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten oder vertraglich festgelegten Kündigungsfristen zu kündigen, gibt es keinen Anlass, die für die fristlose Kündigung festgelegten Limits auf die gewöhnliche Kündigung zu überwälzen. Ein nicht unerheblicher Verstoß gegen die zur ordnungsgemäßen Kündigung berechtigenden Zahlungsverpflichtungen besteht jedoch noch nicht, wenn der Verzug nicht mehr als eine Monats-Miete ausmacht und die Verzugszeit weniger als einen Monat dauert.
Die Kündigung vom 12.11. 2010 war daher ineffizient. Die Kündigung zum 5.10. 2009 hat den Mietvertrag jedoch bereits gekündigt. 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB, der im Falle eines endgültigen und absoluten Urteil des Leasingnehmers zur Entrichtung einer Mietzinserhöhung keine Kündigung wegen Zahlungsverzuges vor Ablauf von zwei Monate nach der Wirksamkeit des Gerichtsurteils zulässt, widerspricht diesem nicht.
Dies gilt nicht für gewöhnliche Entlassungen. In einigen Faellen soll die Regelung die Wohnungslosigkeit des Paechters durch fristlose Kuendigung verhindern. Dieses Risiko existiert aufgrund der bei ordentlicher Kündigung zu beachtenden Kündigungsfristen ohnehin nicht in demselben Umfang.