Wohnung Fristlose Kündigung

Kündigung ohne Einhaltung einer Frist

Die fristlose Kündigung bei der Anmietung einer Wohnung erfordert einen wichtigen Grund. Das Appartement soll in drei Wochen geräumt werden. Irgendwann verließ er seine alte Wohnung ohne Vorankündigung. Wenn die Wohnung einen sehr erheblichen Mangel aufweist und der Vermieter nicht bereit ist, den Mangel zu beheben, kann der Mieter fristlos kündigen. Wohnung zu vermieten - Kündigung ohne Vorankündigung wegen Schimmelpilzbefall.

Cannabis-Anbau in Mietwohnungen berechtigt zur fristlosen Kündigung

Der Cannabiskultur in der gemieteten Wohnung und deren Nutzung stellen eine außervertragliche Nutzung des Mietobjektes dar, die den Eigentümer dazu berechtigen, ohne Vorankündigung zu kündigen. Die Untermieterin der Angeklagten, an die sie die streitige Wohnung nach ihrer eigenen Abreise gemietet hatte, hatte in der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Wohnung in beträchtlichem Maße Hanf verzehrt und kultiviert: Bei einer Polizeidurchsuchung wurden in der Wohnung viele Hanfpflanzen, verschiedene für den Cannabiskulturanbau vorgesehene Technik und offensichtlich verkaufsfertiges Cannabismaterial aufgedeckt.

Der Vermieter hat den Mietvertrag fristlos - ohne Vorwarnung - gekündigt und eine Klage auf Räumung eingereicht, da ihrer Meinung nach der Anbau von Cannabis in der gemieteten Wohnung und dessen Nutzung eine außervertragliche Nutzung des Mietobjektes darstellt. Die außervertragliche Nutzung der Wohnung des Submieters durch extensiven Cannabis-Anbau in der gemieteten Wohnung und deren Nutzung stellt unter Berücksichtigung der Belange des Klägers und Angeklagten einen wesentlichen Kündigungsgrund dar, § 543 Abs. 1 BGB.

Die Wohnung wurde vom Mieter plangemäß und absichtlich für die Verübung von Delikten nach dem Rauschgiftgesetz genutzt und Drogen fachgerecht und in erheblichem Umfang hergestellt. Für die Entscheidung war es irrelevant, dass nicht der Angeklagte selbst, sondern sein Unterpächter wegen der Tat angeklagt wurde. Weil die ( "Hauptmieterin") nach § 540 Abs. 2 BGB das Fehlverhalten ihrer Untermieterin zu vertreten hat, weil dies wie ein Vollstreckungshelfer der Hauptmieterin zu handhaben ist.

Daraus folgt, dass der Untermieter für das Fehlverhalten des Hauptmieters genauso haftet wie für sein eigenes Fehlverhalten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters gemäß 543 Abs. 3 BGB war eine Verwarnung nicht erforderlich. Ein Warnhinweis wäre nur dann Sinn und Forderung, wenn eine Fortführung des Mietvertrages - wenn das beanstandete Verhalten in absehbarer Zeit unterbleibt - überhaupt in Erwägung gezogen würde.

In ähnlichen Verfahren sind das Landgericht Berlin, GE 1990, S. 255 und die AG Linz, NJW-RR 1991, S. 225 Allerdings ist zu beachten, dass eine fristlose Kündigung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen oder durch Rechtsordnung möglich ist. Daher ist für eine fristlose Kündigung eine Vorwarnung und Nichtberücksichtigung notwendig.

Ein Warnhinweis ist eine konkrete Bitte an den Vermieter, von einer bestimmten Aktion oder einem bestimmten Verhalten in der Zukunft abzusehen. Im Zweifelsfall sollte der sichere Weg der Verwarnung verfolgt werden, da sonst die Nichtigkeit der Kündigung ohne Vorankündigung gefährdet ist. Im Zweifelsfall ist es daher besser, sich vor der Kündigung von einem spezialisierten Anwalt für Wohnungsmietrecht zu beraten!

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