Höchstzulässige Arbeitszeit Pro Woche

Maximale Arbeitszeit pro Woche

in den folgenden drei Wochen durch Kurzarbeit. Berufliche Tätigkeiten sind bei der Festlegung der zulässigen Höchstarbeitszeit zu vergüten. Mittlere (Standard-) Arbeitszeit (Stunden pro Woche). Die Arbeitszeitabsicherung regelt nur die maximal zulässigen Zeiten. Wie lange kann ich pro Woche arbeiten?

URSACHE Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2003 - 11 Sa 368/03

Nr. I Nr. 3 Abs. 3 Nr. 2 r BVT, nach der die Regelarbeitszeit 50,5 Wochenstunden betragen soll, verstösst nicht gegen 7 Abs. I Nr. 1a ARZG, auch wenn diese Bestimmung nur eine Ausdehnung des in 3 S. 1a ARZG vorgesehenen Arbeitstages von acht Wochenstunden vorschreibt.

Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 BVT verletzt Artikel 6 Nr. 1 der Arbeitszeitrichtlinie, da die Bereitschaft zur Arbeit nach Artikel 1 Nr. 1 der Arbeitszeitrichtlinie die Arbeitszeit in ihrer Gesamtheit ist ( "BAG 18/23/2003 - 1 ABR 2/02 - EzA 7 ArbZG Nr. 7").

Der Arbeitnehmer muss die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Arbeitszeitrichtlinie erforderliche Bereitschaft zur Verlängerung der maximal zulässigen wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit von 48 Std. (also bereits BAG 18.02. 2003 - 1 ABR 2/02 - EzA 7 ARZG Nr. 4 nach dem EuGH 03.10. 2000 - C 303/98 -[Simap] - NZA 2000, 1227, 1232) erklären.

Zu diesem Zweck genügt die wiederholte Anwendung der tarifvertraglich zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit oder der darin vorgesehene Verweis auf den diese wöchentliche Arbeitszeit regulierenden Kollektivvertrag nicht, es sei denn, die anderen in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Arbeitszeitrichtlinie festgelegten Bedingungen für die Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit sind ebenfalls erfuellt.

Da die Arbeitszeitrichtlinie von den BVT-Vertretern nicht korrekt angewandt wurde, ist sie nicht anzuwenden. Das Prinzip des Primats eines jeden Gemeinschaftsrechtes über das nationale Recht (BVerfGE 73, 339, 387) gilt nicht nur für das Landesrecht, sondern auch für Tarifverhandlungsnormen (zuletzt wieder EuGH 20.03. 2003 - C-187/00 -[Kutz] ZTR 2003, 338, 340; auch BAG 18.02. 2003 - 1 ABR 2/02 - EzA 7 ArbZG Nr. 4).

Die Nichtanwendung der BVT 2 r hat nicht zur Folge, dass ein Hauswart, der in der Regel 50,5 statt der bisher nach Artikel 6 Nr. 2 der Arbeitszeitrichtlinie zulässigen 48 Arbeitsstunden gemäß Nr. 3 Abs. 1 der BVT 2 r als Überstunden geleistet hat, für diese 2,5 Arbeitsstunden ausbezahlt wird.

I. Das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Arbeitsgericht Düsseldorf vom 11. Februar 2003 - 6 Ca 6769/02 - wird mit folgendem Vorbehalt zurückgewiesen: Die Klägerin ist nachweislich nur zur Einhaltung einer Regelarbeitszeit (ohne Überstunden und Überstunden) von 48 Wochenstunden im Durchschnitt gezwungen. III Die Beschwerdekosten trägt der Antragsteller mit 6/7 und das beschuldigte Drittland mit 1/7.

Seit dem 1. Dezember 2000 ist die Klägerin aufgrund eines am 10. November 2000 abgeschlossenen Arbeitsvertrags mit dem angeklagten Staat in der I.-I. Gemäß 1 dieses Arbeitsvertrags wurde er als Vollzeitbeschäftigter mit einer regulären Wochenarbeitszeit gemäß Nr. 3 der Sondervorschrift 2 r für die BVT von damals im Durchschnitt 50,5 Std. eingestellt.

Nach § 3 des Arbeitsvertrags richtet sich das Beschäftigungsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesarbeitnehmer-Tarifvertrags (BVT) und den Ergänzungs-, Erneuerungs- oder Ersatz-Tarifverträgen in der für den Auftraggeber gültigen Version. Im Übrigen gelten die für den Auftraggeber gültigen Kollektivverträge. Nach § 4 des Arbeitsvertrags ist der Antragsteller in die Entgeltgruppe VII der Anhang 1a der BVT einzuordnen (§ 22 Abs. 3 BVT).

Die Novelle der BVT vom 05.07.1988 regelt in Nr. 3 Abs. 1 in Abweichung von 15 Abs. 1 S. 1 BVT eine Regelarbeitszeit von 50,5h/Woche. Diese Arbeitszeitverordnung wurde von I.-I. angesprochen. In einem Rundschreiben vom 19. September 1991 an ihre damaligen Betreuer, in dem auch die täglichen Arbeitszeiten festgelegt sind, erwähnte sie dies nachdrücklich.

Die Klägerin erfüllt regelmässig innerhalb seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 50,5 Stunden ein Betrag von ca. 20 bis 25 Prozent Einsatzbereitschaft. Die Klägerin hat wie vier seiner Kolleginnen und Kollegen gegen das beklagte Staatsbürger mit Brief vom 23. Mai 2001 beantragt, dass der Bereitschaftsdienst in voller Höhe als Arbeitszeit anzuerkennen ist und dass die ihm aufgrund dieser Anrechnung geschuldeten Entgeltbestandteile auch in der Zukunft ausbezahlt werden.

Der Bundeskanzler hatte vorher wegen des sogenannten Simap-Urteils Bedenken hinsichtlich der wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit der Betreuer von mehr als 48 Std. geäußert: "Ich werde daher den unter die BVT 2r fallender lokaler Betreuer erlauben, ihr Arbeitsverhalten anders zu organisieren als die bisherige Verordnung, so dass die frühe Schicht jeden Tag 5 Min. früher und die späte Schicht 5 Min. später ihre Tätigkeit aufnehmen wird", so der Bundeskanzler.

Diese Vorschrift ist für die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften aus der Abweichung zwischen der im Tarifvertrag festgelegten Arbeitszeit (50,5 Std. x 46 Wochen[52 - 6 Wochen Ferien ] = 2323 Jahresstunden) und der nach EU-Recht und nach 3 Arbeitsstundengesetz erlaubten jährlichen Arbeitszeit (48 Std. x 48 Wochen[52 - 4 Wochen Ferien] = 2304 Stunden) ausreichend.

Der Unterschied von 19 Std. im jeweiligen Jahr führt dazu, dass die Arbeitswoche um 24,78 = 25 Min. reduziert werden muss, wenn sie auf 46 Kalenderwochen verteilt ist. Das neue Arbeitszeitreglement wurde vom Bundeskanzler der I.-I. geteilt. In seinem Brief vom 7. Februar 2002 an die I.-I. Hochschule hat das Wissenschaftsministerium des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen das anwendbare Tarifgesetz gefordert, d. h. die Anwendung der Vorschriften des BVT 2 r und die Aufhebung der von der Hochschule vorgenommenen Arbeitszeitverkürzung.

  • Dann hat die Hochschule am 20.02.2002 die in seinem Brief vom 06.06.2001 bestellte Arbeitszeitverordnung allen Betreuern gegenüber aufgehoben. In seiner Klageschrift vom 15. November 2002 an den Antragsgegner vom 22. November 2002 hat der Antragsteller seinen Anspruch unter anderem dahin gehend ausgeweitet, dass er nun für den oben erwähnten Zeitpunkt eine Überstundenentschädigung von zusammen 10.481,14 berechnet, da er seiner Ansicht nach nur im Durchschnitt 38,5 Wochenstunden in dem oben erwähnten Zeitpunkt hätte leisten müssen.

Zugleich forderte er im Alternativfall, dass seine wöchentliche Arbeitszeit 48 Arbeitsstunden hätte sein sollen, für den Zeitraum vom 01.11. 2000 bis 31.05. 2002 eine Gesamtüberstundenvergütung von 2.317,60 ?. Die Klägerin machte im Kern darauf aufmerksam, dass 7 Abs. 1 Nr. 1 a Schiedsgerichtsgesetz keine Rechtsgrundlage für die Genehmigung einer abweichenden Regelung von der nach europäischem Recht zulässigen maximalen regulären Durchschnittswochenarbeitszeit von 48 Std. sei.

Der Beschluss des Angeklagten vom 19. September 1991 war daher ebenso wenig wirksam wie die korrespondierende Bestimmung im Anstellungsvertrag und Nr. 3 Abs. 1 BAT. So gilt eine Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche gemäß 15 Abs. 1 S. 1 BVT. Seine in der Zeit vom 01.11. 2000 bis 31.05. 2002 geleistete Überstunden waren vergütet.

Die Klägerin hat letztmals verlangt, daß der Beschluss des Angeklagten vom 19. September 1991, im Durchschnitt 50,5 Stunden pro Woche zu leisten, ungültig ist; sie hat das angeklagte Unternehmen dazu verurteilt, der Reduzierung der regulären Durchschnittsarbeitszeit von 50,5 Stunden auf 38,5 Stunden im Durchschnitt zu zustimmen.

den Beklagten zu verdammen, die Verkürzung der regulären Wochenarbeitszeit von 50,5 Stunden auf 48 Stunden zu akzeptieren; zu erklären, dass die Verkürzung der regulären Wochenarbeitszeit auf einen Durchschnitt von 38,5 Stunden keine Auswirkung auf die Vertragsparteien hinsichtlich der Vergütung hat; oder den Beklagten zu einer Zahlung von 10.481,14 zuzüglich einer Verzinsung von fünf Prozent über dem Basiszins seit Bestehen der Rechtslage zu verdammen; zu erklären, dass die Verkürzung der regulären Wochenarbeitszeit auf 48,0 Stunden für die Beteiligten keine Auswirkung hinsichtlich der Vergütung hat.

Erklärung, dass das beschuldigte Staat dem beschuldigten Staat 2.317,60 zuzüglich 5 Prozent über dem Basiszins seit Anhängigkeit zu bezahlen hat und dass er für die Dauer der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zur Zahlung des gezahlten Betrages verpflichte.

Alternativ kann festgestellt werden, dass das beschuldigte Drittland für die von ihm geleistete Arbeitszeit über die mittlere Wochenarbeitszeit von 48,0 Std. ab der künftigen Klageabhängigkeit zur Zahlung von überstundenvergütet wird. Der Angeklagte hat die Abweisung der Klageschrift verlangt.

Der Angeklagte hat im Grunde genommen erklärt. Gemäß dem so genannten Simap-Urteil steht eine Einzelvereinbarung zwischen einem Mitarbeiter und einem Unternehmer über den 10-Stunden-Arbeitstag hinaus im Widerspruch zu der Arbeitszeitrichtlinie des Rats über gewisse Fragen der Arbeitsorganisation (93/104 EG) vom 23. November 1993 (ABl. EG Nr. L 307 vom 13.12.1993, S. 18): Arbeitszeitrichtlinie -.

Im Anstellungsvertrag der Klägerin vom 10. November 2000 war klar, dass die Vertragsparteien die für die Hausmeistertätigkeit übliche Wochenarbeitszeitregelung von 50,5 Std. festgelegt hatten. Auch diese Arbeitszeit ergab sich aus Nr. 3 Abs. 1 SZ 2 r mit der Konsequenz, dass gemäß 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ARZG der Arbeitstag auf 10 Std. ausgedehnt werden konnte.

Der Arbeitsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2003 die Anfechtungsklage gegen den Feststellungsantrag 1) bestätigt und im übrigen abgetan. des § 3 S. 1 ARZG kann als Ausnahme angesehen werden. 3 S. 1 ARZG regelt nicht die Wochenarbeitszeit, sondern nur den Arbeitstag. Ebenfalls 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ARZG bezog sich nicht auf die Wochenarbeitszeit, sondern nur auf den Arbeitstag.

Dagegen wird in Nr. 3 BVT 2 r nur die reguläre Wochendurchschnittsarbeitszeit auf 50,5 Std. festgesetzt. Diese Klage wurde vom Bundesarbeitsgericht im Kern wie folgt abgewiesen:? Ein Anspruch sgrund für den Antrag der Klägerin auf Genehmigung, die reguläre Wochenarbeitszeit von 50,5 auf 38,5 bzw. 48 Arbeitsstunden zu reduzieren, war nicht erkennbar.

Die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer für Überstunden von bis zu 50,5 Wochenstunden über 38,5 bzw. 48 Wochenstunden entschädigt werden sollte, hat sich nicht bestätigt. Die Arbeitszeitverordnung regelt nur die öffentliche Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und regelt in diesem Rahmen die Obergrenzen der Leistungspflichten eines Mitarbeiters.

Der Arbeitgeber war nicht durch das Arbeitszeitgesetz zur Zahlung des Entgelts verpflichtet. 2. Zudem war der Beklagte in der Vergangenheit aufgrund seines Arbeitsvertrags immer für eine wöchentliche Arbeitszeit von 50,5 Std. bezahlt worden. Wäre nun nachgewiesen worden, dass der Antragsteller nur 38,5 Arbeitsstunden pro Woche leisten muss ( 15 Abs. 1 S. 1 BAT), würde dies nicht zu einem späteren Zeitpunkt zu seinen Lasten gehen.

Im Übrigen wären beide Ansprüche auch unberechtigt, da es sich um sogenannte "Globalansprüche" handelt, die neben der regulären Wochenarbeitszeit von 38,5 oder 48 Wochenstunden, die das beklagte Staat nicht anordnen oder vorsätzlich dulden würde, auch die von der Klägerin geleistete Arbeitszeit umfassen würden.

Die Klägerin hat am 28. April 2003 Beschwerde beim Gerichtshof eingelegt, das beschuldigte Staat hat am 5. Mai 2003 einen schriftlichen Antrag beim Gerichtshof eingereicht. Der Antragsgegner behauptet im Kern, indem er seine Vorlage in erster Instanz teilweise wiederholt: Obwohl man nur in 3 S. 1 Schiedsgerichtsbarkeit, wie in 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Schiedsgerichtsbarkeit, erwähnt wird, wird nur ein Arbeitstag genannt.

Allerdings lässt sich die maximale Wochenarbeitszeit von 48 Std. leicht dadurch errechnen, dass eine Woche sechs Arbeitstage hat. Andererseits würde die Arbeitszeit der Klägerin regelmässig und in beträchtlichem Ausmass zu einer Bereitschaft zur Arbeit von bis zu 25% führen. Eine Ausweitung der Arbeitszeit auf 50,5 Wochenstunden würde nicht gegen die Arbeitszeitrichtlinie verstoßen.

Die vorliegende Direktive gilt nicht unmittelbar für das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) sieht explizit die Moeglichkeit vor, dass ein Mitarbeiter innerhalb von sieben Tagen mehr als 48 Arbeitsstunden leisten kann, sofern er dem zugestimmt hat.

Die beschuldigte Partei beantragte die Änderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 11. Februar 2003 - 6 Ca 6769/02 - und wies die Klageschrift zurück. Schließlich beantragte die Klägerin die Zurückweisung der Beschwerde des beschuldigten Staates, wobei das Arbeitsgericht Düsseldorf vom 11. Februar 2003 teilweise geändert und der Tenor von Absatz 1) des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 11. Februar 2003 gemäß den Absätzen 1) und 2), 1) beibehalten wurde.

dass er nur zu einer regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ohne Berücksichtigung von Mehr- und Mehrarbeiten von 38,5 Wochenstunden oder zu einer regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ohne Berücksichtigung von Mehr- und Mehrarbeiten von 48 Wochenstunden zu verpflichten ist; oder dass er zu einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Wochenstunden verpflichte. den Beklagten zu verdammen, ihm für den Zeitabschnitt vom 01.11.2000 bis zum 31.05.2002 eine Überstundenentschädigung in der Höhe von 5.240,57 zuzüglich eines Zinssatzes von fünf Prozent über dem Basissatz zu bezahlen; oder den Beklagten zu verdammen, ihm für die Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.05.2002 eine Überstundenentschädigung zu entrichten.

dass die reguläre Durchschnittsarbeitszeit, die nach dem Antrag auf Berufung nach Absatz 1) zu arbeiten ist, seinen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem beklagten Staat, wie er zum Tatzeitpunkt bestanden hat, nicht verringert; und zwar in der Form, wie er zum Tatzeitpunkt besteht; oder auch nicht. 3.

alternativ, dass die reguläre Durchschnittswochenarbeitszeit, die im Rahmen der Beschwerde nach Absatz 2) zu zahlen ist, seinen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem beklagten Staat, wie er zum Tatzeitpunkt bestanden hat, nicht verringert. Der Antragsgegner verlangt die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers; der Antragsteller vertritt das Arbeitsgericht, soweit es der Beschwerde stattgegeben hat, und wiederholt darüber hinaus seine Anträge in erster Instanz teilweise:

Einerseits sieht sie keine Verlängerung des Arbeitstages vor, sondern nur eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit. Zweitens setzt die Anwendung des 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Schiedsgerichtsgesetz eine Einsatzbereitschaft von mind. 30 Prozent voraus. Bezüglich seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Kern die Behauptung aus, dass das betreffende Drittland nicht befugt sei, die reguläre Wochenarbeitszeit auf 48 oder 50,5 Std. zu erhöhen, sondern tatsächlich Mehrarbeit bestellen kann.

Dies gilt umso mehr, wenn der Bundeskanzler ihm individuelle Arbeitsanweisungen von im Schnitt 48 Wochenstunden gibt. Folgt das Oberlandesgericht der Ansicht der Vorinstanz, nach der die behaupteten Vergütungsansprüche nicht bestanden, könnte die Verkürzung seiner Wochenarbeitszeit von 50,5 auf 38,5 Arbeitsstunden keine nachteiligen Auswirkungen auf die Vergütung haben (Berufung auf 5 und 6).

Zu Beginn dieses Jahrs hat die Universität den Auftrag erteilt, nur 48 Wochenstunden zu leisten, was aber nicht zu entschädigungsrechtlichen Benachteiligungen führte. Der Angeklagte, der durch die Briefe des Bundeskanzlers von I.-I. Universität vom 25.02. 2003 und 17.03. 2003 bei einer gesetzlich festgelegten Wochenarbeitszeit von nur 38,5 Std: auf eine Erstattungspflicht des Klägers hinsichtlich der zu Unrecht erhaltenen Vergütungen, lehnt seine Berufung im Kern wie nachfolgend dargestellt ab:

Da die Bestimmung in Nr. 3 Abs. 1 BVT nicht ungültig war, betrug die reguläre Wochenarbeitszeit des Antragstellers ohne Berücksichtigung von Über- und Mehrarbeiten 50,5h/Woche. Die Verkürzung der Wochenarbeitszeit des Antragstellers muss unweigerlich auch zu einer Verringerung der Entlohnung, d.h. zu einer Verschlechterung der Qualität der Leistungen des Antragstellers beitragen.

I. Der ursprünglich eingereichte Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, der in 1 ) beantragt wurde, ist erst nach der Anhörung am 26. Juni 2006 in der Berufungsinstanz gemäß 139 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässiger. Im Jahr 2003 wurden aufgrund seiner in den Beschwerdegründen bekannt gegebenen Vorschläge zu 1) und 2) nach 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. 495 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 Schiedsgerichtsbarkeit der Klage zugelassen.

Universität vom 19. September 1991, zumindest in Bezug auf die Regelarbeitszeit von 50,5 Wochenstunden, eine Verfügung im Sinne einer Belehrung des Antragsgegners über die Wahrnehmung seines Leitungsrechts gemäß 315 Abs. 1 BGB (seit 1. Januar 2003: 106 S. 1 GewO).

Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit verwies die Universität nur auf die besondere Regelung für Arbeitnehmer als Betreuer (SR 2 r BAT) gemäß 15 BAT, aus der sich die oben genannte Regelarbeitszeit für die Woche ergäbe. Die Vertragsparteien haben verschiedene Auffassungen über die maximal zulässige Durchschnittsarbeitszeit.

525 S. 1 ZPO, 2) erklären, dass die in Nr. 3 Abs. 1 der BVT vorgesehene Regelarbeitszeit von 50,5 Wochenstunden im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitszeitrichtlinie gegenstandslos ist. Der neue Antrag des Beschwerdeführers auf ein Feststellungsurteil vom 26.06.2003 ist nur durch den Zusatzantrag (Antrag auf Berufung zu 2) gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nicht zur Einhaltung einer Regelarbeitszeit - ohne Verlängerung und Verlängerung (siehe 17 Abs. 1 BVT) - von im Durchschnitt 38,5 Wochenstunden gezwungen ist.

Der überwiegend gestellte Erklärungsantrag (Beschwerdeantrag zu 1) hätte nur dann stattgefunden, wenn die Bestimmung in Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 r BVT, nach der die Regelarbeitszeit 50,5 Wochenstunden betragen würde, gegen 7 Abs. 2 Satz 2 a ARZG und damit nach 134 BGB ungültig gewesen wäre.

Gemäß 7 Abs. 1 Nr. 1 a ARZG kann in Abweichung von 3 S. 1 ARZG die Arbeitszeitverlängerung über zehn Arbeitstage auch dann entschädigungslos in einem Kollektivvertrag gestattet werden, wenn die Arbeitszeit eine regelmäßige und wesentliche Bereitschaft zur Arbeit beinhaltet. Nr. 3 Abs. 1 SZ 2 r BVT verletzt 7 Abs. 1 Nr. 1 a Schiedsgerichtsgesetz nicht, wenn ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Arbeitszeit geltender Kollektivvertrag Bestimmungen nach 7 Abs. 1 Schiedsgerichtsgesetz vorsieht, die von den darin festgesetzten Höchstgrenzen abweichen.

Novelle -TV zur BVT vom 5. Juli 1988 und damit vor der Inkraftsetzung des Arbeitszeitrechtsgesetzes am 1. Juli 1994 (vgl. 21 S. 1 des Arbeitszeitrechtsgesetzes-ArbZRG vom 6. Juli 1994, BGBl. I S. 1170). Gemäß der Übergangsbestimmung in 25 S. 1 ARZG sind jedoch Kollektivverträge mit allen eventuellen vom Arbeitszeitengesetz abgewichenen Bestimmungen nicht in ihrer Existenz gesichert, sondern nur solche, die den in 7 Abs. 1 ARZG genannten Maximalrahmen übersteigen (Schliemann, ARZG, Stand: 06.2002, § 25 Rdz. 4).

Die maximal zulässige mittlere reguläre wöchentliche Arbeitszeit von 50,5 Std. nach Nr. 3 Abs. 1 BVT übersteigt nicht die in 7 Abs. 1 Nr. 1 a BVT festgelegte Höchstarbeitszeit. b) Die Bestimmung in Nr. 3 Abs. 1 BVT verletzt nicht 7 Abs. 1 Nr. 1 BVT, weil sie ihre Anforderungen für eine abweichende Anwendung von 3 S. 1 BVT erfüllte.

Hieraus ergibt sich auch, dass entgegen der Ansicht der vorherigen Instanz 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ARZG den Tarifparteien eine Überschreitung der maximal zulässigen wöchentlichen Arbeitszeit des 3. Satzes 1 ARZG gestattet. bb) Die Arbeitszeit der Klägerin umfasst auch eine regelmäßige und erhebliche Einsatzbereitschaft. Präsenz bei der Arbeit im Entspannungszustand (BAG 14.04. 1966 - 2 AZR 503/63 AP Nr. 2 nach 13 AZO; BAG 18.02. 2003 - 1 ABR 2/02 - op.cit.).

Die Einsatzbereitschaft ist geringer als die (Voll-)Arbeit, die sich auf die unmittelbare Einsatzbereitschaft ohne externe Aufforderung begrenzt (BAG 30.01. 1985 - 7 AZR 446/82 - AP Nr. 1 nach 35 BAT; BAG 18.02. 2003 - 1 ABR 2/02 - op. cit.). Die Arbeitszeiten der Klägerin beinhalten auch eine regelmäßige und hohe Einsatzbereitschaft.

Diese Ordnungsmäßigkeit ergibt sich daraus, dass die Tarifparteien in Nr. 3 Abs. 2 BVT durch die Bestimmung, nach der § 15 Abs. 2 BVT nicht gilt, zum Ausdruck brachten, dass die in der Arbeitszeit von 50,5 Std. enthaltenen Arbeitsbereitschaften bereits mitberücksichtigt werden ("BAG 28.06. 2001 - 6 AZR 134/00 - ZTR 2002, 227, 228).

Auch diese Bereitschaft zur Arbeit findet regelmässig und in erheblichem Ausmass statt. Hiervon ist auszugehen, da zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, dass ca. 20 bis 25 Prozent der gesamten Arbeitszeit in Bereitschaft sind. In der Fachliteratur wird nämlich ein Teil von 25 Prozent Bereitschaft zur Arbeit an der gesamten Arbeitszeit als wesentlich im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 1 a ARZG betrachtet (Roggendorff, ARZG, 1994, 7 Rn. 36; siehe auch MünchArbR/Anzinger, II. Auflage 2000, 218 Rn. 107; SCHLIEIMANN, ARZG, Stand: 06.2002, § 7 Rn. 44).

Die Klägerin ist jedoch gemäß ihrem alternativen Beschwerdeantrag zur Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ohne Über- und Mehrarbeitszeit von 48 Wochenstunden angehalten. Dies liegt daran, dass die Bestimmung in Nr. 3 Abs. 1 "SR 1 r BVT der Beschränkung der maximalen Arbeitszeit in Artikel 6 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie widerspricht und daher auf den Rechtsstreit nicht anzuwenden ist. a) Um die Inkompatibilität von Nr. 3 Abs. 1 der BVT mit Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie festzustellen, ist eine Einreichung beim EuGH nicht notwendig.

Bei der Bemerkungspflicht nach Artikel 234 Absatz 3 EG-Vertrag geht es nur um die Interpretation von Standards des EU-Rechts, nicht aber um alle in der Vorabentscheidung des EuGH enthaltenen Rechtsvorschriften, auch wenn diese im konkreten Fall einer Interpretation bedürfen (BAG 18.02. 2003 - 1 ABR 2/02 - a.a.O.).

Dies ist nur die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, wie es vom EuGH in seinem so genannten Simap-Urteil auf den von einem einzelstaatlichen Richter zu beurteilenden Fall ausgelegt wird. mehr als 48 Wochenstunden zu leisten, es sei denn, der Beschäftigte hat sich dazu verpflichtet.

c ) Im Falle eines Streits ist eine etwaige Verlängerung der maximal zulässigen wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit von 48 Std. gemäß Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b (i) der Arbeitszeitrichtlinie ausgeschlossen, da die hier geforderte Willenserklärung des Antragstellers und auch andere dafür nötige Bedingungen nicht vorlie-gen. die Einwilligung des Mitarbeiters im Einzelfall ist erforderlich.

Die Einwilligung muss daher vom Mitarbeiter selbst erteilt werden; sie kann nicht von der IG Metall im Namen der Beschäftigten in einem Kollektivvertrag abgegeben werden (EuGH 03.10. 2000 - C 303/98 -[Simap] - NZA 2000, 1227, 1232, zu Nr. 73 der Begründung; BAG 18.02. 2003 - 1 ABR 2/02 - op. cit.).

Das Verzeichnis wird den zustaendigen Behoerden zur Verfuegung gestellte (vierter Gedankenstrich) und der Auftraggeber informiert die zustaendigen Behoerden auf Anfrage ueber die von den Beschaeftigten getroffene Vereinbarung. Weil das beschuldigte Drittland im Falle einer Streitigkeit nicht bewiesen hat, dass es die oben genannten Zusatzbedingungen für die Nichterfüllung von Artikel 6 Absatz 2 der Arbeitszeitrichtlinie erfuellt hat, genügt eine einfache Bezugnahme in einem Beschäftigungsvertrag auf einen Kollektivvertrag nicht, um die Ausnahme in Artikel 6 Absatz 2 der Arbeitszeitrichtlinie zu akzeptieren.

des ersten Gedankenstrichs der Arbeitszeitrichtlinie (siehe Schlußanträge Nr. 47 des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer vom 6. Mai 2003 in den Fällen C-397/01 bis C-403/01 C. 06. d) Wird die in Artikel 6 Nr. 2 der Arbeitszeitrichtlinie vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Std. im Falle einer Streitigkeit angewendet, so darf sie die in Nr. 2 festgelegte Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.

aa) Da die Bereitschaft zur Arbeit nach Artikel 2 Nr. 1 der Arbeitszeitrichtlinie die Arbeitszeit vollständig repräsentiert (vgl. BAG 18.02. 2003 1 ABR 2/02 op. cit.), ist sie bei der Bestimmung der Durchschnittswochenarbeitszeit nach Artikel 6 Nr. 2 der Arbeitszeitrichtlinie uneingeschränkt zu beachten.

Nach der Arbeitszeitrichtlinie dürfen daher Arbeitsstunden, die, wie in diesem Kontext bereits erwähnt, eine erhebliche Bereitschaft zur Arbeit beinhalten, eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Std. nicht übersteigen (BAG 18.02. 2003 1 ABR 2/02 op.cit.; Weber Note SAE 2002, 340, 346). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die nach Ziff. 3 Abs. 1 der BVT zulässige durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50,5 Std. keine Mehrarbeit beinhaltet.

Daraus ergibt sich 17 Abs. 1 BVT, nach dem die in 15 Abs. 1 4 BVT und den dazugehörigen Sondervorschriften, d.h. auch in Nr. 3 Abs. 1 von BVT, festgelegte oder im Unternehmen übliche Wochenarbeitszeit überschritten wird.

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Wochenstunden gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Arbeitszeitrichtlinie umfasst dagegen Mehrarbeit. Denn Gegenstand des ursprünglich von dem Kläger eingereichten Feststellungsantrags, mit dem er in erster Linie gewonnen hat, sowie seines neuen Feststellungsantrags in den Beschwerden zu 1) und 2) ist ausschliesslich die Inkompatibilität der in Ziff. 3 Abs. 1 BVT geregelten Durchschnittswochenarbeitszeit mit der Durchschnittsarbeitszeit in Artikel 2 r BVT.

Da die tarifvertraglich zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit bereits gegen diese Regelung verstößt, musste die Fragestellung, in welchem Umfang zusätzliche bestellte Mehrarbeitsstunden gegen diese Regelung verstießen, nicht behandelt werden. 22.10. 1986 - 2 BvR 197/83 -[Solange II] BundesverfGE 73, 339, 387; BAG 18.02. 2003 - 1 ABR 2/02 - op.cit.

Dies hat nicht nur gegenüber dem Landesrecht sondern auch gegenüber Tarifverhandlungsstandards Priorität (EuGH 07.02. 1991 - C-184/89 -[Nimz] EzA Artikel 119 EWG-Vertrag Nr. 1; BAG 18.02. 2003 - 1 ABR 2/02 - a. a. a. O). In der Arbeitsgesetzgebung sind nur diejenigen Standards des Gemeinschaftsrechtes direkt anzuwenden, die Rechte und Verpflichtungen im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen ihnen und Behörden festlegen können (BAG 18.02. 2003 1 ABR 2/02 op. cit.).

Mit der Arbeitszeitrichtlinie wird somit direkt geltendes Recht der Gemeinschaft geschaffen. EzA § 87 BetrVG 1972 Bildschirmwerk Nr. 1; BAG 18.02. 2003 - 1 ABR 2/02 - op. cit. Unmittelbare Gesetzgebungsbefugnisse haben die Organe der Gemeinschaft nur, wenn sie Vorschriften verabschieden können (EuGH 14.07.1994 - C-91/92 -[Faccini Dori] EzA Artikel 189 EWG-Vertrag Nr. 1 bis Nr. 24 der Begründung; BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - a).

Es spielt keine Rolle, in welcher Funktion der betreffende Mitgliedstaat als Souverän oder Unternehmer tätig ist (EuGH 12.07. 1990 - C-188/89 - a.a.O., zu Nr. 17 der Gründe). dd) Unter Beachtung dieser Prinzipien hat die in Artikel 6 Nr. 2 der Arbeitszeitrichtlinie festgelegte maximal zulässige Durchschnittswochenarbeitszeit von 48 Std. den Vorzug vor der in Nr. 3 Abs. 1 NB2r.

Eine solche Vermutung besteht nicht in Bezug auf 7 Abs. 1 Nr. 1 a ARZG, das abweichend von 3 Abs. 1 S. 1 AZG eine Regelarbeitszeit von mehr als 48 Std. pro Woche zulässt. Artikel 6 Absatz zwei der Arbeitszeitrichtlinie ist auch vom Inhalt her ausreichend definiert und beinhaltet eine bedingungslose Bestimmung, wonach die Durchschnittsarbeitszeit pro sieben Tageszeiträume 48 Arbeitsstunden einschließlich Mehrarbeit nicht übersteigen darf.

Weil das angeklagte Mitgliedsland eine lokale Behörde und damit ein öffentlicher Auftraggeber ist, sind die Bedingungen für die direkte Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 der Arbeitszeitrichtlinie als Ganzes erfüllt. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers, gegen deren Zulassung keine Einwände erhoben werden, ist unberechtigt denn er behauptet, die von ihm unterstellte mittlere Wochenarbeitszeit von 38,5 Std. überschritten zu haben.

Allerdings beträgt die Durchschnittswochenarbeitszeit der Klägerin im Zeitabschnitt vom 1. November 2000 bis 31. Mai 2002 48 Arbeitsstunden, wie aus den Äußerungen zur Beschwerde der Angeklagten hervorgeht. Obgleich diese Rechnung auf der Tatsache beruht, dass für den Antragsteller während der Streitperiode eine mittlere reguläre Arbeitswoche von 50,5 Std., wie in Nr. 3 Abs. 1 BVT geregelt, aber nur 48 Std. nach Artikel 6 Nr. 2 der Arbeitszeitrichtlinie erlaubt war.

Ausschlaggebend für die Erkenntnis, dass die Klägerin während des streitigen Zeitraums eine reguläre Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 48 Std. zu erbringen hatte, war die Tatsache, dass Nr. 3 Abs. 2 r BVT nicht mit Artikel 6 Nr. 2 der Arbeitszeitrichtlinie übereinstimmte.

Die vorliegende Verordnung bezieht sich nur auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (vgl. Artikel 1 Absatz 1 der Arbeitszeitrichtlinie). Es gibt keine Regelung zur Arbeitszeitvergütung (BAG 05.06. 2003 - 6 AZR 114/02 - ArbuR 2003, 266, Pressemeldung Nr. 44/03; auch LAG Köln 14.10. 2002 - 2 Sa 690/02 - NZA-RR 2003, 292, 293).

Quotient aus der geschuldeten Leistung und der geschuldeten Gesamtbezüge (LAG Köln 14.10. 2002 - 2 Sa 690/02 - NZA-RR 2003, 292, 293). BAT, nach der die reguläre Arbeitszeit im Durchschnitt 50,5 Std. pro Woche ist. 17 Abs. 1 BVT, da ein Verstoss gegen diese Tarifvorschrift gegen die Arbeitszeitrichtlinie nicht nachweisbar ist.

Eine individuelle rechtliche Zusicherung, nach der der Angeklagte sich verpflichtet hätte, ihn für die während des streitigen Zeitraums geleistete Arbeitszeit von im Durchschnitt 48 bis 50,5 Wochenstunden zu entschädigen, ist nicht erkennbar und wurde vom Antragsteller nicht geltend gemacht. III Die Beschwerde der Klägerin ist hinsichtlich des Beschwerdeantrags zu 5) noch nicht begründet.

Seine Regelarbeitszeit liegt, wie bereits erläutert, bei 48 und nicht, wie er behauptet, bei 38,5 Wochenstunden. Obwohl die Anerkennungskammer Zweifel hatte, ob der Angeklagte neben einer Aufenthaltsbeihilfe einen einseitigen Anspruch auf die Basisvergütung des Klägers hätte, so dass die reguläre Arbeitszeit nach 26 BVT - zu der auch die nach Nr. 3 Abs. 1 BVT erweiterte Arbeitszeit zählt (vgl. § 26 BVT).

6 AZR 537/96 NZA 1998, 1177, 1178; vgl. auch BAG 28.06. 2001 6 AZR 134/00 ZTR 2002, 227, 228) - auf die maximal zulässige Arbeitszeit von 48 Wochenstunden im Durchschnitt gemäß Artikel 6 Nr. 2 der Arbeitszeitrichtlinie. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Beteiligten der BVT (vgl. oben unter B II 3 b) in Ergänzung zu Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 r BVT das Entgelt der Klägerin gemäß Artikel 6 Nr. 2 der Arbeitszeitrichtlinie um 2,5 Wochenstunden an die niedrigere Durchschnittsarbeitszeit angleichen können und das beschuldigte Staat dann nicht mehr zur Zahlung der Basisvergütung plus einer Ortszulage in der vorhergehenden Menge gemäß 26 BVT an die Klägerin gezwungen ist.

Das Beschwerdeverfahren musste nach dem Ausmaß des Erfolges oder der Niederlage zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden ( 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG).

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